mini|hochkant=1.0|Seit Anfang 2020 verwendetes EU-ein­heit­li­ches Grund­muster für natio­nale Aufent­halts­ti­tel mini|hochkant=0.7|Von 2008 bis längs­tens 2020 sel­ten ver­wen­dete Vor­lage für natio­nale Aufent­halts­titel in Kar­ten­form im ID-2-Kar­ten­for­mat

Aufenthaltstitel () ist ein Rechtsbegriff aus dem Asyl- und Ausländerrecht der Europäischen Union. In einigen Amtssprachen (z. B. im Englischen, Spanischen und Italienischen) wird der Begriff Titel sinngemäß als „Erlaubnis“ bezeichnet. Der Begriff umfasst im Wesentlichen Aufenthaltsdokumente, die Drittstaatsangehörigen für einen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten ausgestellt werden. Grundsätzlich nicht als Aufenthaltstitel werden die Aufenthaltsdokumente für freizügigkeitsberechtigte Unions- und EWR-Bürger sowie Schweizer Bürger bezeichnet; diese haben andere Namen erhalten (Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts, Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte sowie Aufenthaltserlaubnis-CH). Den vorübergehenden Aufenthalt zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der der und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht das Vander-Elst-Visum.

In den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hat der Begriff des Aufenthaltstitels teilweise eine andere Bedeutung (→ nachfolgende länderbezogene Abschnitte).

Entwicklungsgeschichte Der Begriff des Aufenthaltstitels erscheint erstmals in dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Art. 63 Nr. 3 Buchst. a) des durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Mit ihm errichtet die Europäische Union schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und ermächtigt den Rat zunächst, einwanderungspolitische Maßnahmen zu beschließen und hierzu Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen festzulegen. Im Vertrag von Lissabon wurden diese Zuständigkeiten erweitert. Der EGV, der nun in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt wurde, verwendet an drei Stellen den Begriff des Aufenthaltstitels. Der Vertrag von Lissabon ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.

Bedeutungsinhalt In vielen seitdem erlassenen Richtlinien und Verordnungen finden sich Legaldefinitionen zum Begriff des Aufenthaltstitels, die jedoch nicht einheitlich sind, sondern leicht voneinander abweichen.

Zumeist sind mit Aufenthaltstitel sämtliche Aufenthaltserlaubnisse gemeint, die Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden, auch vorläufige (in Deutschland z. B. die Fiktionsbescheinigung) oder kurzzeitige, z. B. Visa.So beispielsweise in

Art. 2 Buchst. g) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, S. 12–23), Art. 2 Buchst. e) der (ABl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19–23), Art. 2 Buchst. j) der (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12–23), Art. 2 Buchst. m der (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9–26)

Einige Rechtsvorschriften nehmen vorläufige oder kurzzeitige Aufenthaltserlaubnisse aus ihrem Definitionsbereich aus.So. z. B. Art. 1 Abs. 2 der (ABl. L 157 vom 15. Juni 2002, S. 1–7), Art. 2 Buchst. j) der (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1–10); diese nimmt solche Aufenthaltserlaubnisse, die in der Phase ausgestellt werden, in der geklärt wird, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, aus. Art. 2 Buchst. e) der (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12–18), Art. 2 Buchst. g) der (ABl. L 375 vom 23. Dezember 2004, S. 12–18), Art. 2 Buchst. e) der , wobei zusätzlich einschränkend nur Erlaubnisse mit dem besonderen Vermerk „Forscher“ gemeint sind (ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 15–22), Art. 2 Nr. 16 der (ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1); diese nimmt vorläufige Aufenthaltserlaubnisse während der Prüfung des Aufenthaltserlaubnis- oder Asylantrags aus.

In derzeit etwa 20 weiteren Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union wird der Begriff des Aufenthaltstitels verwendet, jedoch nicht definiert. Die Richtlinien und Verordnungen betreffen fast alle das Asyl- und Ausländerrecht oder seine Nebengebiete. Die jeweilige Bedeutung des Aufenthaltstitels ergibt sich hier aus dem Kontext.

Einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels Seit 1996 wurden administrative Bemühungen. In: ABl. L 7 vom 10. Januar 1997, S. 1–4; abgerufen am 14. Februar 2013. unternommen, das Aussehen des Aufenthaltstitels europaweit zu vereinheitlichen. Eine normative Grundlage fanden diese Bemühungen in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, die im Jahre 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008,, ABl. L 115 vom 29. April 2008, S. 1–7. mit der der elektronische Aufenthaltstitel eingeführt wurde, grundlegend überarbeitet wurde. Das heutige Aussehen des Aufenthaltstitels beruht auf der Verordnung (EU) 2017/1954., ABl. L 286 vom 1. November 2017, S. 9–14.

Umsetzung in Deutschland mini|Deutscher Aufent­halts­titel (in Form der Aufent­halts­er­laub­nis) in der ab De­zem­ber 2019 üb­lichen Form des elek­tro­ni­schen Aufent­halts­titels im ID-1-For­mat mini|Deut­scher Aufent­halts­titel (in Form der Aufent­halts­er­laub­nis) in der von Sep­tem­ber 2011 bis De­zem­ber 2019 üb­lichen Form des elek­tro­ni­schen Aufent­halts­titels im ID-1-For­mat mini|Deut­scher Aufent­halts­titel (in Form der Aufent­halts­er­laub­nis) in der von 1997 bis Au­gust 2011 üb­li­chen Auf­kle­ber­form

Der Begriff des Aufenthaltstitels wurde in Deutschland administrativ 1997 eingeführt. Seitdem wurden deutsche Aufenthaltsgenehmigungen zunehmend als Aufkleber mit der Überschrift „Aufenthaltstitel“ ausgegeben. Im Feld „Art des Aufenthaltstitels“ wurde die im deutschen Recht verwendete Bezeichnung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltsberechtigung) eingetragen.

Die legislative Aufnahme des Begriffs erfolgte mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1. Januar 2005. Seitdem ist Aufenthaltstitel der Oberbegriff für die im Aufenthaltsgesetz geregelten förmlichen Aufenthaltsrechte; er hat zugleich den früheren Oberbegriff der Aufenthaltsgenehmigung abgelöst. Die deutsche Rechtsordnung orientiert sich am weiten europäischen Aufenthaltstitelbegriff und schließt Visa ein.

Gemäß Abs. 1 AufenthG sind Aufenthaltstitel

das (befristete) Visum, die (befristete) Aufenthaltserlaubnis, die (befristete) Blaue Karte EU, die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis und die (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Keine Aufenthaltstitel, aber gleichwohl Dokumente, mit denen ein Aufenthaltsstatus nachgewiesen wird, sind

die an freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer sowie ihre Familienangehörigen erteilte Freizügigkeitsbescheinigung (wird seit 29. Januar 2013 nicht mehr neu ausgestellt), Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte, Aufenthaltserlaubnis-CH.

sowie andere Aufenthaltsdokumente, nämlich die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber, Fiktionsbescheinigung für Personen, die auf Bescheidung ihres Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis warten, Duldung und die Grenzübertrittsbescheinigung für ausreisepflichtige Personen.

Bis 31. August 2011 stellte Deutschland Aufenthaltstitel in Form von Aufklebern aus. Mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels wird seit 1. September 2011 eine Polycarbonatkarte im ID-1-Format ausgegeben.

Zu beachten ist, dass Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte und optional auch die Aufenthaltserlaubnis-CH ebenfalls in Form des elektronischen Aufenthaltstitels ausgegeben werden. Dadurch werden sie jedoch nicht zum Aufenthaltstitel i. S. von § 4 AufenthG. Die umgangssprachlich verwendete Bezeichnung Elektronischer Aufenthaltstitel ist zudem kein Rechtsbegriff und wird weder im Aufenthaltsgesetz noch in der Aufenthaltsverordnung verwendet (amtliche Bezeichnung dort: Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium).

Nach Absatz 3 Satz 1 AufenthG muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. → Aufenthaltsstatus (Deutschland).

Umsetzung in Österreich

mini|Österreich­ische „Rot-Weiß-Rot-Kar­te“ in der bis längs­tens März 2020 aus­ge­ge­be­nen Form mini|Öster­rei­chi­sche Aufent­halts­be­wil­li­gung für Fa­milien­an­ge­hörige in der bis längs­tens März 2020 aus­ge­ge­be­nen Form

In Österreich wird der Begriff des Aufenthaltstitels nicht legaldefiniert. Aus der Aufzählung der möglichen Aufenthaltstitel in NAG ergibt sich jedoch, dass Aufenthaltstitel nur solche Dokumente sind, die an Drittstaatsangehörige erteilt werden. Aufenthaltsdokumente für EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen fallen unter die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ( NAG).

Aufenthaltstitel werden erteilt als:

Rot-Weiß-Rot-Karte, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß oder Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt ( NAG), Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt ( NAG), Blaue Karte EU, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § Abs. 2 Nr. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt ( NAG), Niederlassungsbewilligung, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt ( NAG), Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ( NAG), Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt ( NAG), Daueraufenthalt – EG für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments ( NAG), Familienangehöriger für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – Familienangehöriger zu erhalten ( NAG), Daueraufenthalt – Familienangehöriger für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments ( NAG), Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu folgenden Aufenthaltszwecken (wird im Aufenthaltstitel angegeben) ausgegeben wird (siehe Abs. 2 NAG-DV) Rotationsarbeitskraft ( NAG), Betriebsentsandter ( NAG), Selbständiger ( NAG), Künstler ( NAG), Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit ( NAG), Schüler ( NAG), Studierender ( NAG), Sozialdienstleistender ( NAG), Forscher ( NAG), Familiengemeinschaft ( NAG), § 69a NAG ( NAG).

Aufenthaltstitel werden seit 1. Januar 2006 nach dem einheitlichen Muster im Kartenformat ID-1, davor in Aufkleberform, ausgegeben ( NAG-DV).

Aufenthaltsdokumente für freizügigkeitsberechtigte Personen, dazu gehören:

Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate ( NAG),