Asylkompromiss nennt man die von CDU/CSU und SPD am 6. Dezember 1992 vereinbarte und am 26. Mai 1993 durch den Deutschen Bundestag beschlossene Neuregelung des Asylrechts unter der Regierung des vierten Kabinetts Helmut Kohl durch die Regierungskoalition aus CDU, CSU und FDP mit Zustimmung der (für die verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit im Bundestag erforderlichen) SPD-Opposition. Durch die Änderung des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes (mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 umbenannt in Asylgesetz) wurden die Möglichkeiten eingeschränkt, sich erfolgreich auf das Grundrecht auf Asyl zu berufen. Weitere Bestandteile des Asylkompromisses waren die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Schaffung eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus (§ 32a Ausländergesetz). Dem Asylkompromiss ging mit der Asyldebatte eine der schärfsten, polemischsten und folgenreichsten Auseinandersetzungen der deutschen Nachkriegsgeschichte voraus.Ulrich Herbert: Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. München 2001, S. 299.
Vorgeschichte Asylrecht und Flüchtlingszahlen 400px|mini|Zugänge von Asylsuchenden seit 1953 (Erst- und Folgeanträge)BPB, Zahlen zu Asyl in Deutschland, 16. Mai 2018
Während der Nationalsozialismus nahmen mehr als 80 Staaten weltweit rund eine halbe Million Flüchtlinge aus Deutschland auf.Klaus J. Bade, Jochen Oltmer: Deutschland. In: Klaus J. Bade, Pieter C. Emmer, Leo Lucassen, Jochen Oltmer (Hrsg.): Enzyklopädie Migration in Europa. Vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Schöningh, Paderborn [u. a.] 2007, S. 141–170, hier S. 155. Aus dieser Erfahrung heraus entschied sich der Parlamentarische Rat, in Art. 16 Grundgesetz ein Grundrecht auf Asyl aufzunehmen: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Dieses Grundrecht (heute in Abs. 1 GG) unterlag keinem Gesetzesvorbehalt, konnte also nicht per einfachem Bundesgesetz eingeschränkt werden. Zunächst waren die Zahlen der Asylanträge schwankend, aber niedrig. Mitte der 1980er Jahre kamen noch rund drei Viertel der Asylbewerber aus der .Klaus J. Bade, Jochen Oltmer: Deutschland. In: Klaus J. Bade, Pieter C. Emmer, Leo Lucassen, Jochen Oltmer (Hrsg.): Enzyklopädie Migration in Europa. Vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Schöningh, Paderborn u. a. 2007, S. 141–170, hier S. 164f. Die Revolutionen im Jahr 1989, die Jugoslawienkriege und der Zerfall der Sowjetunion veränderten jedoch diese Verhältnisse:
Ab Ende der 1980er Jahre stieg die Zahl der Asylbewerber steil an. In den Regierungsparteien CDU/CSU wurde der Ruf nach einer Änderung von Grundgesetz-Artikel 16 laut. SPD, FDP und Grüne lehnten dies ab. Die Zahl der Asylanträge stieg Anfang der 1990er Jahre bis auf 438.191 im Jahr 1992, davon fast drei Viertel aus Europa. Die Zahl der neu eingereisten Asylbewerber war allerdings geringer. Damals wurde nämlich statistisch noch nicht erfasst, wer als Asylbewerber neu eingereist war und wer bereits im Lande war und nur einen zweiten Antrag (Asylfolgeantrag) gestellt hatte. Diese Differenzierung nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erst seit 1995 vor.Vgl. BAMF, Asyl in Zahlen, http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Asylzahlen/asylzahlen-node.html
Auch wenn Deutschland das Hauptaufnahmeland für Flüchtlinge in der EU war, entwickelten sich die Asylbewerberzahlen nicht als deutsches, sondern als europäisches Phänomen. In der EU stiegen die Zahlen der Asylbewerber von ca. 160.000 im Jahr 1985 auf fast 700.000 im Jahr 1992. (PDF; 94 kB) Die Asylbewerber kamen Anfang der 1990er Jahre vor allem aus dem in Bürgerkriegen zerbrechenden Jugoslawien. Neben den Asylbewerbern erfolgte eine zusätzliche Zuwanderung durch Familiennachzug der Gastarbeiter und (ab 1989) durch Deutsche aus dem ehemaligen Ostblock, vor allem Russlanddeutsche.
Die folgende Tabelle und das Diagramm rechts geben einen Überblick über die Zugänge von Asylsuchenden seit 1953. Jahr Erst- und Folgeanträge auf Asyl 1953 1.906 1954 2.174 1955 1.926 1956 16.284 1957 3.112 1958 2.785 1959 2.267 1960 2.980 1961 2.722 1962 2.550 1963 3.238 1964 4.542 1965 4.337 1966 4.370 1967 2.992 1968 5.608 1969 11.664 1970 8.645 1971 5.388 1972 5.289 1973 5.595 1974 9.424 1975 9.627 1976 11.123 1977 16.410 1978 33.136 1979 51.493 1980 107.818 1981 49.391 1982 37.423 1983 19.737 1984 35.278 1985 73.832 1986 99.650 1987 57.379 1988 103.076 1989 121.315 1990 193.063 1991 256.112 1992 438.191 1993 322.599 1994 127.210 1995 166.951 1996 149.193 1997 151.700 1998 143.429 1999 138.319 2000 117.648 2001 118.306 2002 91.471 2003 67.848 2004 50.152 2005 42.908 2006 30.100 2007 30.303 2008 28.018 2009 33.033 2010 48.589 2011 53.347 2012 77.651 2013 127.023 2014 202.834 2015 476.649 2016 745.545 2017 222.683
Probleme und öffentliche Debatte
Die Menge der Asylanträge führte zu langen Verfahrensdauern und verursachte erhöhte Kosten bei den Kommunen für Unterbringung und Versorgung während des Asylverfahrens. Große Teile der deutschen Bevölkerung empfanden die Zahl der in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Asylbewerber als zu hoch. So sprachen sich im Februar 1992 nach einer Emnid-Umfrage 74 Prozent der Befragten für eine Grundgesetzänderung zur Reduzierung der Zahl der Asylbewerber aus.
Unter dem Schlagwort vom „Asylmissbrauch“ wurde insbesondere die niedrige Anerkennungsquote in den Asylverfahren diskutiert. Nur 4,25 Prozent der Anträge wurden tatsächlich positiv beschieden. Eine Abschiebung der nicht als asylberechtigt anerkannten Asylbewerber war vielfach nicht möglich. Dies betraf insbesondere die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Jugoslawien. Auch wurde in den Medien von Fällen berichtet, in denen Asylbewerber nach einer Ablehnung in Deutschland untertauchten.
Das Thema wurde wiederholt kontrovers diskutiert. Gegenstand der Diskussion war u. a. ob Deutschland ein Einwanderungsland ist (oder sein will) inwieweit Einwanderung eine Bereicherung (Multikulturelle Gesellschaft), eine Belastung oder eine Gefahr darstellt ob Ausländerkriminalität eine Gefahr für den inneren Frieden darstellt
Befürworter einer restriktiveren Asylpolitik sahen sich vielfach dem Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit ausgesetzt. Auch Rechtsextremisten griffen das Thema auf. Die Republikaner konnten 1989 bei den Wahlen in Berlin (7,5 %) und zum Europaparlament (7,1 %) mit dem Thema „Asylmissbrauch“ in die Parlamente einziehen.
Zugleich kam es zu fremdenfeindlichen Straftaten. Die Ausschreitungen in Rostock-Lichtenhagen und der Mordanschlag von Mölln gehörten 1992 zu den gravierendsten unter zahlreichen fremdenfeindlichen Gewalttaten, die sich vor allem gegen Asylbewerberunterkünfte und deren Bewohner richteten. Als Reaktionen der Zivilgesellschaft drückten Bürgerbewegungen ihre Solidarität mit den Opfern und Bedrohten in Form von Kundgebungen und Lichterketten (siehe Münchner Lichterkette) aus.
Im Verlauf der Diskussion um die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl verbreitete sich in der Öffentlichkeit statt des zunehmend als abwertend angesehenen Begriffes die Bezeichnung „Asylbewerber“. Diese neue Bezeichnung wird kritisiert, da sie das grundgesetzlich garantierte Asylrecht sprachlich relativiere: Bestehe ein unbedingter Anspruch auf Asyl, so sei Asylanträgen stattzugeben, wohingegen eine Bewerbung mangels Rechtsanspruch auf die ersuchte Anerkennung auch abschlägig beschieden werden könne. Tatsächlich änderte sich allerdings durch die neue Bezeichnung nichts am Rechtsanspruch. Die Bezeichnung „Asylbewerber“ fand Eingang in die Rechtssprache und ist heute die amtliche Bezeichnung für Personen, die Anträge auf Asyl stellen bzw. sich in einem laufenden Asylverfahren befinden. Kritiker des Begriffs bevorzugen demgegenüber den Terminus „Asylsuchende“.
Angesichts der politischen Stimmung stimmten FDP und SPD nach höchst kontroversen innenpolitischen Diskussionen (die sogenannte Petersberger Wende) einer Änderung des Grundrechts auf Asyl zu. Im Juni 1993 trat die über den Asylkompromiss erzielte Asylrechtsreform in Kraft.
Inhalt des Asylkompromisses Der Kompromiss ruht auf mehreren Säulen: Prinzip der sicheren Drittstaaten: Wer aus einem Land der EU oder einem als sicheren Drittstaat eingestuften Land nach Deutschland einreist, kann sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, da nach dem Willen des Gesetzgebers schon in dem sicheren Drittstaat die Möglichkeit bestand, Asyl zu beantragen, womit keine Notwendigkeit einer Asylbeantragung in Deutschland mehr gegeben sei. Welche Staaten als sichere Drittstaaten anzusehen sind, wird durch ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf festgelegt. des Asylgesetzes (AsylG) listet die aktuell als sichere Drittstaaten eingestuften Länder auf. Ein Problem in der Praxis ist allerdings, dass manche Asylbewerber ihren Einreiseweg verschleiern. Trotz der Ablehnung als Asylbewerber ist ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Asylgesetz) oder auf subsidiären Schutz (§ 4 Asylgesetz) möglich. Ob Deutschland für die Prüfung solcher Anträge zuständig ist, bestimmt sich nach der Dublin-III-Verordnung.Christina von Saß: , NDR.de, 12. September 2015. Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten: Stammt eine Person aus einem sicheren Herkunftsstaat, dann wird widerlegbar vermutet, dass keine Verfolgung vorliegt. Bei der individuellen Prüfung des Asylantrags muss der Asylbewerber erhebliche verfolgungsbegründende Tatsachen substantiiert vortragen, um den Antrag positiv beschieden zu bekommen. Die sicheren Herkunftsstaaten werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt. Flughafenregelung: Eine Einreise mit Asylberechtigung ist faktisch, abgesehen von der Anlandung per Schiff an der Nord- und Ostseeküste, nur per Flugzeug möglich, da sonst immer über einen sicheren Drittstaat eingewandert wird. Im Flughafenverfahren findet für Asylantragsteller, die keinen Pass oder einen gefälschten Pass vorlegen oder die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, ein beschleunigtes Verfahren statt. Der Antragsteller wird innerhalb von 2 Tagen angehört und dann entschieden, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, oder die Einreise nach Deutschland gestattet wird. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wird dem Antragsteller auf Staatskosten ein Anwalt gestellt, damit Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden kann. Wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgibt oder nicht innerhalb von 14 Tagen über den Antrag entscheidet, darf der Antragsteller nach Deutschland einreisen. Im Falle einer negativen Entscheidung des Gerichts wird der Antragsteller aus dem Transitbereich direkt abgeschoben.BAMF, Flughafenverfahren Einführung eines eigenständigen Leistungsgesetzes für Asylbewerber: Leistungsgewährung außerhalb der Sozialhilfe, deutliche Leistungsabsenkung, Sachleistungsprinzip, Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte (Asylbewerberleistungsgesetz, in Kraft seit November 1993). Schaffung eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus, um zu verhindern, dass Kriegsflüchtlinge in das für sie aussichtslose Asylverfahren gedrängt werden (Aufenthaltsbefugnis nach § 32a Ausländergesetz).
Zur Umsetzung des Asylkompromisses wurde zum 1. Juli 1993 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) wortgleich in den neuen GG überführt. Der dort neu eingeführte Absatz 2 enthält die Regelung zur Einreise aus sicheren Drittstaaten. Weiterhin wurde zum 1. Juli 1993 das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) (heutige Bezeichnung: AsylG) ergänzt, eine Verordnung über die sicheren Drittstaaten erlassen, das Ausländergesetz geändert und zum 1. November 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt.
Verfassungsrechtliche Beurteilung