mini|hochkant=1.2|Der American Pit Bull Terrier gilt vom Gesetz her in vielen deutschen Bundesländern als gefährlich, der Import nach Deutschland ist verboten mini|hochkant=1.2|Ebenfalls in vielen deutschen Bundesländern in der Liste gefährlicher Hunde: der Bullterrier mini|hochkant=1.2|Der Staffordshire Bullterrier darf nicht nach Deutschland importiert werden
Eine Rasseliste ist im Kontext der Hundehaltung eine Liste von Hunderassen oder Hundetypen, die als gefährlich angesehen werden oder deren Gefährlichkeit vermutet wird (Kampfhunde, gefährliche Hunde). Von den Rasselisten erfasste Hunde werden als Listenhund bezeichnet; für ihre Haltung gelten verschiedene Einschränkungen, die sich je nach örtlichen Gegebenheiten unterscheiden können. Auch die Bezeichnung Anlagehund ist verbreitet und darauf zurückzuführen, dass Rasselisten teilweise in den Anlagen zu den entsprechenden Gesetzen oder Verordnungen veröffentlicht wurden.
Neben einem Verbot der Haltung sind auch Einschränkungen bei der Haltung möglich. Auf den Halter bezogen kann dies beispielsweise Volljährigkeit, Vorlage eines Führungszeugnisses oder die Pflicht zum Ablegen einer Sachkundeprüfung (umgangssprachlich Hundeführerschein) bedeuten. Bei der Haltung können weitere Sonderregelungen wie Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Chippflicht, Versicherungspflicht, Genehmigungspflicht, Gebot der Unfruchtbarmachung, Pflicht zur sicheren Umzäunung des Besitzes, auf dem der Hund gehalten wird, oder Ablegen eines Wesenstests für Hunde vorgeschrieben sein.
Geschichte Deutschland Durch den Todesfall Volkan Kaya wurde im Jahr 2000 eine neuerliche Kampfhundediskussion entfacht. Es wurden national und international kontroverse und emotionale Debatten über das Thema geführt. In kürzester Zeit erließen alle Bundesländer jeweils unterschiedliche Hundeverordnungen.So auch in NRW, siehe Hans-Hermann Bentrup: Warum Frau Höhn für die NRW-Hundeverordnung zuständig ist. In: Jörn-Erik Gutheil (Hrsg.): Der Herr schafft Gerechtigkeit und Recht. Festschrift für Hans Engel. Foedus-Verlag, Wuppertal 2000, ISBN 978-3-932735-49-3, S. 153. Gemeinsam war ihnen, dass sie durch Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen bzw. Hundetypen die Sicherheit der Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde erhöhen sollten.
Als gefährliche Hunde benannt wurden dabei in der Regel die Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier, außerdem wurden häufig in einer zweiten Liste weitere Rassen aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastín Español, Mastino Napoletano, Mastiff. Teilweise wurden definitorisch konturenlose und somit dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufende Begriffe wie Bandog oder Römischer Kampfhund (ugs. für mollossoide Hunderassen) gelistet. Folgende Auflagen wurden Haltern dieser Hunde in der Regel gemacht: Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (polizeiliches Führungszeugnis), Nachweis der Befähigung des Halters (Sachkundenachweis (Hunde)), Zwang zum Tragen von Maulkorb und Leine für die Hunde in der Öffentlichkeit (Befreiung nach Wesenstest möglich) Wesenstest für Hunde Zugangsverbot bei öffentlichen Festen, in Freibädern, auf Spielplätzen (nicht jedes Bundesland) Sterilisation bzw. Kastration der Hunde (nicht jedes Bundesland) Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip. In HessenGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO). (Verordnung des Bundeslandes Hessen vom 22. Januar 2003). sowie auch in Thüringen: Kennzeichnung aller Zugänge eines eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe (Hessen) mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“
Eine Ausnahme bildete Thüringen,Thüringer Gefahren-Hundeverordnung – ThürGefHuVO. 21. März 2000. Abgerufen am 10. Februar 2021 (PDF; 29 kB). das einerseits Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sowie generell als gefährliche Hunde solche Hunde definierte, die sich durch ihr Verhalten als gefährlich erwiesen haben.
Die Wesenstests sind nicht normiert. In einigen Bundesländern führte der bestandene Wesenstest zur Befreiung vom Maulkorbzwang, in anderen nicht. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für Listenhunde drastisch, teilweise auf den zehn- bis zwanzigfachen Satz. Die Tierheime füllten sich mit hunderten von schwer vermittelbaren Tieren.
Folge der Verordnungen war eine Fülle von Klagen betroffener Hundehalter und -züchter, die bei den Oberverwaltungsgerichten beispielsweise von Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum Erfolg führten. Die Hundeverordnungen wurden in Teilen oder ganz für nichtig erklärt, überwiegend mit der Begründung, dass so tiefreichende Eingriffe in die Rechte der Bürger nicht auf dem Verordnungswege zulässig seien. Einige Bundesländer erließen daraufhin Gesetze, andere verzichteten unter Berufung auf die ohnehin gültige allgemeine Gefahrenabwehrverordnung.
Am 8. Dezember 2000 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher HundeInkrafttreten am 21. April 2001., das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen American-Pit-Bull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 16. März 2004 über eine gegen dieses Gesetz gerichtete Verfassungsklage. Es erklärte das Importverbot für mit dem Grundgesetz vereinbar. Dagegen verstoße die Regelung zum Zuchtverbot gegen das Grundgesetz, weil es sich nicht um eine tierschutzrechtliche, sondern um eine der Gefahrenabwehr dienende Regelung handele, für die die Gesetzgebungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern liege.BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, Az. 1 BvR 1778/01, Volltext. Artikel 1 des Gesetzes ist als Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland weiterhin in Kraft.
Schweiz Nachdem am 1. Dezember 2005 in Oberglatt im Kanton Zürich ein kleiner Junge von drei Pitbull-Terriern getötet worden war, nahmen die Legislativen des Bundes und der meisten Kantone Bemühungen auf, schärfere Halter- und Besitzregeln einzuführen. Die Boulevardzeitung Blick startete eine Petition für ein Kampfhundeverbot, welches von über 185.000 Schweizern unterzeichnet wurde. Der Bundesrat reagierte mit einer eigenen Vorlage, die im Bundesparlament allerdings keine Mehrheit fand, weshalb die bisherige kantonale Zuständigkeit unangetastet blieb.
Im Kanton Wallis ist seit 1. Januar 2006 die neue Anschaffung und Haltung von zwölf als gefährlich geltenden Hunderassen und deren Kreuzungen verboten (Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, argentinische Dogge, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, spanischer Mastiff, Neapolitan Mastiff und Tosa). Für bereits gehaltene Hunde wurden Übergangsregelungen getroffen. vom 9. Dezember 2005 [15. Dezember 2005]
Im Kanton Zürich wurde aufgrund der Volksabstimmung vom 30. November 2008 die Haltung von Kampfhunden verboten. Unter dieses Verbot fallen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull. Nach schweren Beissvorfällen im Jahr 2024 wurde auch der Rottweiler auf die Rassetypenliste II gesetzt. Seit dem 1. Januar 2025 sind die Zucht, der Erwerb und der Zuzug verboten.
Regelung in Deutschland Rasseliste des Bundes Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz enthält eine Rasseliste mit Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier und schließt Kreuzungen mit diesen Rassen ein. Es ist verboten, solche Hunde nach Deutschland zu verbringen. Außerdem dürfen Hunde solcher Rassen, für die im Zielbundesland Gefährlichkeit vermutet wird, nicht in dieses Land eingeführt werden. Ausnahmen gelten unter anderem für Diensthunde, Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Rettungshunde, bei kurzzeitigen Aufenthalten (bis 4 Wochen) und bei Nachweis einer berechtigten Haltung im jeweiligen Land.
Rasselisten der deutschen Länder Viele deutsche Länder führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren Gefährlichkeit vermutet wird. Für solche „Listenhunde“ gelten dann bestimmte Regelungen, für die in einigen Bundesländern noch einmal abgestuft zwei unterschiedlichen Kategorien gelten. Derzeit gelten in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten (1 und 2), in weiteren Bundesländern gilt je eine Rasseliste ohne Abstufungen. Niedersachsen hat sich gegen Rasselisten entschieden. Thüringen hatte bis zum 16. Juni 2011 die Auffassung vertreten, die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht an seiner Rasse festzumachen, dann eine Rasseliste beschlossen, die dann aber 2018 wieder abgeschafft wurde.
In den meisten Bundesländern kann ein Hund nach Bestehen eines Wesenstests von den Maßnahmen befreit werden, die für Listenhunde vorgeschrieben sind, in einigen Ländern gilt das nicht für alle Rassen.
Gegen einen individuell gefährlichen Hund konnten durch die zuständige Behörde schon vorher Maßnahmen ergriffen werden. Die vor dem Juli 2000 geltenden Hundeverordnungen boten die Rechtsgrundlage, aggressive Hunde wegnehmen oder andere Anordnungen treffen zu können. Es ist somit unabhängig von Rasselisten möglich, gegen aggressive und gefährliche Hunde Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen. Kritiker der Rasselisten stehen auf dem Standpunkt, durch den Wegfall von zeit- und personalaufwendigen – und aus ihrer Sicht unsinnigen – Maßnahmen gegen Listenhunde würden die Ämter wieder mehr Zeit finden, notwendige Maßnahmen gegen aggressive Hunde konsequenter durchzusetzen. Andererseits ist eine jeweilige Einzelfallprüfung personal- und zeitintensiver als die Kontrolle von Allgemeinverfügungen.
Die Bundesländer definieren, mit Ausnahme von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen, in ihren Hundegesetzen oder Hundeverordnungen verschiedene Hunderassen und deren Mischlinge als gefährlich oder nehmen Bezug auf die Liste in der bundesrechtlichen Regelung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes. In den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg wird der Begriff Kampfhund verwendet.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Hunderassen in welchen Bundesländern Deutschlands als gefährlich gelten.
+ Rasselisten in Deutschland, Stand unterschiedlich*) BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH THAlano Español (Alano) 2 2 American Bulldog 2 X 2 (American) Pit Bull Terrier 2 1 X X 1 X 1 X X X X American Staffordshire Terrier 2 1 X X 1 X 1 X X X X Bandog 1 Bullmastiff 2 2 2 2 Bullterrier 2 2 X X 1 X 1 X X Cane Corso Italiano 2 Dogo Argentino (dt. Argentinische Dogge) 2 2 2 X 2 Dogue de Bordeaux (dt. Bordeauxdogge) 2 2 2 Fila Brasileiro 2 2 2 X 2 Kangal-Hirtenhund 2 X Kaukasischer Owtscharka 2 X Mastiff 2 2 2 2 Mastín Español (dt. Spanischer Mastiff) 2 2 2 2 Mastino Napoletano (dt. Neapolitanischer Mastiff) 2 2 2 2 Presa Canario (Dogo Canario dt. Kanarische Dogge) 2 Presa Mallorquín, Perro Dogo Mallorquín(Ca de Bou, dt. wörtl. Stierhund; Mallorca-Dogge) 2 Rottweiler 2 2 X 2 Staffordshire Bullterrier 2 1 X 1 X 1 X X X Tosa Inu 2 1 2 2 BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH
Legende: grün: Rasse wird im Gesetz/der Vorschrift nicht erwähnt, rot: Rasse ist in einer Liste aufgeführt. Länderkürzel BW: Baden-Württemberg, BY: Bayern, BE: Berlin, BB: Brandenburg, HB: Bremen, HH: Hamburg, HE: Hessen, MV: Mecklenburg-Vorpommern, NI: Niedersachsen, NW: Nordrhein-Westfalen, RP: Rheinland-Pfalz, SL: Saarland, SN: Sachsen, ST: Sachsen-Anhalt, SH: Schleswig-Holstein, TH: Thüringen
Erläuterungen 1: Die Hunderasse oder der Hundetyp werden als gefährlich aufgeführt. 2: Die Gefährlichkeit wird vermutet, kann aber widerlegt werden (Wesenstest).