Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs ist ein Fachbegriff des deutschen Strafrechts, der Gegenstände bezeichnet, bei deren Mitführen oder Verwenden sich der Strafrahmen verschiedener Tatbestände zulasten des Täters erhöht.
Historische Entwicklung Ursprünglich war der Begriff des gefährlichen Werkzeug ausschließlich im Kontext der Körperverletzungsdelikte im Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehen und führte dort bei Verwendung gegen das Opfer zu einer Strafrahmenerhöhung.Historische Übersicht zur Entwicklung des Gesetzesbestands zur gefährlichen Körperverletzung Die Tatausführung „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ qualifiziert bereits seit 20. März 1876 gemäß dem neugeschaffenen § 223a StGB (damals des Deutschen Reichs)Seit Inkrafttreten zum 1. April 1998 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998, BGBl. I 1998, S. 164–188, nunmehr § 224. die einfache Körperverletzung zur gefährlichen Körperverletzung. Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) reformierte der Gesetzgeber die Eigentumsdelikte und führte unter anderem auch dort den Begriff des gefährlichen Werkzeugs ein. Insbesondere genügt nunmehr auch das bloße Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs zur Verwirklichung des Diebstahls „mit Waffen“, während zuvor nur Schusswaffen erfasst waren.Historische Übersicht der Gesetzeslage zu besonderen Fällen des Diebstahls nach § 244 StGB
Aktuelle Rechtslage im Überblick Nach geltendem Recht taucht der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in verschiedenen Regelungskomplexen als Qualifikation oder besonders schwerer Fall (bsF) auf, wobei innerhalb der Regelungskomplexe danach differenziert wird, ob das gefährliche Werkzeug bloß mitgeführt oder auch bei der Tatausführung verwendet wird. Der Vorsatz des Täters muss sich dabei auf die jeweilige Handlung beziehen; der Täter muss das gefährliche Werkzeug also bewusst (mit Wissen und Wollen) bei der Tat mitführen bzw. verwenden. Allen Tatbeständen ist gemeinsam, dass das strafbewehrte Mitführen oder Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs den Strafrahmen derart erhöht, dass eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt, sondern eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss. +GrundtatbestandStrafrahmenQualifikation/bsFTathandlungStrafrahmenKörperverletzung, StGBFreiheitsstrafe bis fünf Jahre oder GeldstrafeKörperverletzung „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“, Abs. 1 Nr. 2 StGBVerwendenFreiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn JahrenDiebstahl, StGBFreiheitsstrafe bis fünf Jahre oder GeldstrafeDiebstahl „mit Waffen“ bzw. gefährlichem Werkzeug, Abs. 1 Nr. 1 a) StGBMitführen (sonst Raub)Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn JahrenRaub, StGBFreiheitsstrafe zwischen einem Jahr und lebenslänglichSchwerer Raub, Abs. 1 Nr. 1 a) StGBMitführenFreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und lebenslänglichSchwerer Raub, Abs. 2 Nr. 2 StGBMitführen bei BandenraubFreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und lebenslänglichSchwerer Raub, Abs. 2 Nr. 1 StGBVerwendenSexuelle Nötigung, StGBFreiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf JahrenSexuelle Nötigung mit gefährlichem Werkzeug, Abs. 7 Nr. 1 StGBMitführenFreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und lebenslänglichSexuelle Nötigung unter Verwendung von gefährlichem Werkzeug, Abs. 8 Nr. 1 StGBVerwendenFreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und lebenslänglichWiderstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, StGBFreiheitsstrafe bis drei Jahre oder GeldstrafeWiderstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte mit gefährlichem Werkzeug, Abs. 2 Nr. 1 StGBMitführenFreiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf JahrenLandfriedensbruch, StGBFreiheitsstrafe bis drei Jahre oder GeldstrafeLandfriedensbruch mit gefährlichem Werkzeug, Nr. 2 StGBMitführenFreiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren
Definition und Abgrenzungsprobleme Das StGB selbst liefert keine Legaldefinition des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs. Wie auch bei anderen Normen des StGB ist er im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge des jeweiligen Tatbestands auszulegen und kann daher in unterschiedlichen Normen eine unterschiedliche Bedeutung haben, insbesondere weil die Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Folge dieser Umstände ist, dass die Definition des gefährlichen Werkzeugs insbesondere bei den Tatbeständen des Diebstahls mit Waffen nach § 244 StGB und des schweren Raubes nach § 250 StGB in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten ist und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte insoweit teils (wertungs-)widersprüchliche Entscheidungen ergangen sind. In der Literatur wird vielfach eine Reform der Straftatbestände gefordert, da auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage keine mit den juristischen Auslegungsmethoden vereinbare Auslegung des Begriffs in den verschiedenen Tatbeständen möglich sei.
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 StGB ist nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und juristischer Lehre jeder körperfremde bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen. Aus dem Begriff „Werkzeug“ wird verbreitet der Schluss gezogen, dass es sich um einen vom menschlichen Körper getrennten und beweglichen Gegenstand handeln muss, der auf einen anderen willensgesteuert zubewegt werden kann. Kein Werkzeug ist demnach etwa die Faust oder der Fuß des Täters, wohl aber ein getragener Schuh oder ein Schlaghandschuh, wobei dieser dann regelmäßig als gefährliches Werkzeug angesehen wird, wenn er von fester Beschaffenheit ist.Vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10. Kein gefährliches Werkzeug stellen stationäre Sachen dar, gegen die der Täter das Opfer schubst oder schlägt, wie etwa ein Felsen oder eine heiße Herdplatte, wobei in solchen Fällen vielfach auch eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 StGB (lebensgefährdende Behandlung) in Betracht kommt. Ebenfalls nicht erfasst sein sollen die ordnungs- und bestimmungsgemäß verwendeten chirurgischen Instrumente eines Arztes,BGH NStZ 1987, 174 da sie gerade nicht zu Angriffs- und Verteidigungszwecken verwendet werden.BGH NJW 1978, 1206; Rengier BT II § 14 Rn. 20 Da kein Grundsatz existiert, nach welchem Begriffe zwischen Zivil- und Strafrecht einheitlich auszulegen sind (strafrechtsautonome Auslegung), werden im StGB Tiere auch nach Inkrafttreten des BGB als Sachen behandelt und können daher auch gefährliche Werkzeuge nach dieser Definition darstellen, wenn sie von Menschen zielgerichtet eingesetzt werden.siehe BGHSt 14, 152.
Diebstahl mit Waffen und schwerer Raub Im Rahmen der Tatbestände des Diebstahls mit Waffen und des schweren Raubes hat sich durch die Neufassung im Zuge des 6. StrRG die Problematik ergeben, dass nunmehr auch das bloße Mitführen von gefährlichen Werkzeugen bei der Begehung eines Diebstahls oder Raubes zu einer Strafrahmenerhöhung führt. Die Bestimmung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs kann demnach jedenfalls bei den Tatbeständen, die lediglich ein Mitführen verlangen, nicht mehr danach erfolgen, in welcher Weise der Täter die Verwendung konkret beabsichtigt (etwa ob ein mitgeführter Schraubenzieher nur zur Öffnung eines Fenster dienen oder das Opfer damit auch bedroht werden soll), weil die Strafrahmenerhöhung auch dann eingreift, wenn der Täter keinerlei Verwendung des Gegenstands beabsichtigt. Insbesondere die Abgrenzung zum sonstigen Werkzeug oder Mittel in § 244 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB muss daher nach anderen Kriterien erfolgen.
Schwerer Raub bei Verwendung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB Wird ein mitgeführter Gegenstand im Rahmen des Raubes gegen das Opfer verwendet, bestimmt der BGH den Begriff des gefährlichen Werkzeugs ebenso wie bei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB danach, ob Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen, wobei vorrangig darauf abgestellt wird, wie der Täter den Gegenstand konkret einsetzt.BGH (4. Strafsenat), Urteil vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14 –; bundesgerichtshof.de (Schlag mit einer Holzlatte) Der Gegenstand muss demnach bereits nach seiner objektiven Beschaffenheit gefährlich sein (Hammer, Säge, abgebrochener Schraubendreher)BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 –; bundesgerichtshof.de oder er muss durch die Verwendung im konkreten Fall eine Gefährlichkeit innehaben (Kunststoffband, was zum Würgen des Opfers eingesetzt oder ein solcher Einsatz angedroht wird).BGH, Urteil vom 5. August 2010 – 3 StR 190/10 –; bundesgerichtshof.de
Schwerer Raub § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bei bloßem Mitführen und Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB Für Fälle, in denen der Täter einen Gegenstand lediglich mitführt, nicht aber einsetzt, besteht in der Literatur weitestgehend Einigkeit dahingehend, dass aufgrund der Nähe des Begriffs gefährliches Werkzeug zum Begriff der Waffe als gefährliche Werkzeuge im Sinne dieser Vorschriften nur solche Sachen in Betracht kommen, die eine gewisse objektive Gefährlichkeit aufweisen. Dieser Ansicht scheint sich der BGH 2023 angeschlossen zu haben.nunmehr auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 –, juris.bundesgerichtshof.de Äußerst umstritten ist in der Literatur, wie diese Gefährlichkeit zu bestimmen ist und ob es dafür auch auf eine (hypothetische) Verwendungsabsicht des Täters ankomme. Da der BGH bei Verwendung von Gegenständen gegen das Opfer (bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB) jedenfalls vor seiner Entscheidung im Jahr 2023 auch solche Gegenstände als gefährliche Werkzeuge einordnete, die erst durch die konkrete Verwendung gefährlich wurden, wird in der Literatur ein hieraus entstehender Wertungswiderspruch zwischen den Qualifikationsalternativen des Raubes kritisiert: Ein Gegenstand, der bei bloßem Mitführen mangels objektiver Gefährlichkeit kein gefährliches Werkzeug sein könne, werde nach dieser Ansicht bei Verwenden durch den Täter zu einem gefährlichen Werkzeug; es entstehe eine Aufspaltung des Begriffs innerhalb einer Norm.
In der Literatur werden verschiedene Lösungsansätze vertreten. Einzelne Vertreter wollen auf eine subjektive Verwendungsabsicht abstellen und – wenn der Täter von vorneherein nicht vorhatte, den Gegenstand einzusetzen – diese notwendigenfalls in Form einer plausiblen hypothetischen Verwendungsabsicht unterstellen. Ein Gegenstand sei gefährlich und damit taugliches gefährliches Werkzeug, wenn der Täter eine bestimmte gefährliche Verwendung beabsichtige oder wenn diese bei dem vom Täter vorgestellten Tatablauf naheliege. Überwiegend wird dagegen für eine einheitliche Bestimmung des Begriffs in beiden Tatbestandsalternativen (und auch in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) dergestalt plädiert, dass das Kriterium der objektiven Gefährlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Gegenstands selbst bei beiden Varianten maßgeblich sein solle. Ein Hammer wäre demnach stets gefährliches Werkzeug, ein Radiergummi oder eine Klopapierrolle jedoch nicht und zwar unabhängig davon, ob der Täter eine bestimmte gefährliche Verwendung beabsichtige oder eine solche überhaupt in Betracht komme. Eingesetzte Gegenstände, die objektiv ungefährlich seien, könnten demnach lediglich sonstige Werkzeuge oder Mittel nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB sein, sodass es für den Strafrahmen nicht mehr darauf ankäme, ob der Täter ein solches Mittel einsetzt oder lediglich mitführt, weil § 250 Abs. 2 StGB die Verwendung solcher Mittel keiner gesonderten Strafrahmenerhöhung unterzieht.
Siehe auch
Labello-Fall Scheinwaffe
Einzelnachweise
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Körperverletzungsdelikt