Eine Coverversion, auch Cover, ist in der Musik die Interpretation eines Musikstücks durch einen anderen als den erstaufführenden Musiker. Wenn ein anderer Text zur selben oder zu einer ähnlichen Melodie entstanden ist, spricht man von einer Kontrafaktur.
Begriffsabgrenzung Grundsätzlich abzugrenzen von der Coverversion sind: das Remake, eine Neuinterpretation durch denselben Interpreten das Medley und das Potpourri, bei denen jeweils nur mehrere Sequenzen verschiedener Kompositionen zu einer neuen Komposition arrangiert werden (zum Beispiel in Liedern des niederländischen Musikprojektes Stars on 45) das Zitat (Musikzitat), das nur Elemente eines anderen Stückes aufgreift und darauf im Kontext auf eine originäre, kreative Leistung verweist (zum Beispiel in Beatle Bones and Smokin’ Stones von Captain Beefheart) die Adaption, bei der ganze Musikstücke oder Teile davon in eine andere Komposition übertragen werden beziehungsweise Teile eines Musikstückes als Jingle für werbliche Zwecke neu arrangiert werden (zum Beispiel die Werbemusik aus der Werbung für das Haarshampoo Gard Ende der 1970er-Jahre als Adaption des ABBA-Liedes Move On). die Paraphrase, die ein eigenständiges Stück ist, aber sich durch umfangreiche Referenzen an eine Epoche, einen Interpreten oder ein Stück daran abarbeitet das Plagiat, das ein Musikstück nachahmt, ohne den Urheber zu nennen, und damit den Eindruck der Originalität erweckt (zum Beispiel My Sweet Lord von George Harrison, ein – laut Harrison „unbewusstes“ – Plagiat von He’s So Fine der Chiffons). Beim Remix werden die einzelnen Stimmen beziehungsweise Tonspuren einer bestehenden Aufnahme neu abgemischt. Hierbei bleibt es in der Regel bei der bereits vorhandenen ersten Aufnahme, sodass kein neuer Tonträger und dementsprechend auch kein weiteres Tonträgerherstellerrecht nach UrhG entsteht. Beim Remix wird zumeist eine Originalaufnahme mit neuen Spuren unterlegt und ist damit eine Bearbeitung der Originalaufnahme. Der Urheber (insbesondere Komponist, Texter) beziehungsweise stellvertretend sein Musikverlag muss deshalb nach seinem Einverständnis gefragt werden. Da die Originalaufnahme verwendet wird, bedarf es auch der Genehmigung der Plattenfirma, die den Originaltitel veröffentlicht hat. Ein Mashup, bei dem die Instrumental- bzw. Gesangsspur mit Tracks anderer Künstler ähnlich wie in einer Collage gekreuzt wird. das Instrumentalstück, bei dem ein anderer Künstler das Originalstück ausschließlich als instrumentale Version – also ohne Text und Gesang – spielt.
Rechtsfragen Coverversionen sind Gegenstand des Urheberrechts, das in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (UrhG) kodifiziert ist. Rechtlich ist die Coverversion stets eine „andere Umgestaltung“ im Sinne des UrhG, selbst wenn sie originalgetreu nachgespielt wird. Der Bundesgerichtshof bezeichnet als Coverversion die Neueinspielung einer Bearbeitung eines Originalwerkes,, Az. I ZR 170/95, Volltext, NJW 1998, 1393 während die Musikindustrie in der Coverversion die erneute Produktion und Veröffentlichung eines vorbestehenden und bereits veröffentlichten Musikwerkes sieht.Hertin: Grundlagen des Musikurheberrechts. In: Moser, Scheuermann: Handbuch der Musikwirtschaft. 2. Auflage. S. 753, 765 Bei einer Coverversion handelt es sich im Idealfall nicht um eine Bearbeitung, sondern um eine werkgetreue Verwertung des Originals. Die Rechte auf Verwertung einer Coverversion können von der Verwertungsgesellschaft des Originals eingeholt werden. Geringfügige Veränderungen durch ein anderes Arrangement sind vom Nutzungszweck des Abs. 2 UrhG gedeckt. Erhebliche Veränderungen hingegen sind Bearbeitung oder andere Umgestaltung. Ein deutscher Liedtext zu einem fremdsprachigen Original ist zum Beispiel Bearbeitung.
Urheberrechtlich von Bedeutung ist die Frage, ob die neue Version eine nahezu vollständige Übereinstimmung mit dem Original darstellt oder ob eine eigene schöpferische Leistung vorliegt. Im letzten Fall handelt es sich musikalisch nicht um eine Coverversion, sondern eine Bearbeitung nach UrhG. Wird die Version schließlich öffentlich wiedergegeben oder auf Tonträger vervielfältigt, entsteht ein geschützter Vergütungsanspruch des Urhebers. War das Original veröffentlicht und bei einer Verwertungsgesellschaft (in Deutschland: GEMA) registriert, ist kein Einverständnis des Urhebers des Originals erforderlich; die Anmeldung der wiedergegebenen Coverversion bei der Verwertungsgesellschaft genügt. Der Musikverlag des Urhebers muss nur dann genehmigen, wenn eine Bearbeitung mit einem eigenständigen schöpferischen Anteil durch Veränderungen der melodisch-harmonischen Form und/oder des Textes vorgenommen wurde. Dann nämlich weist die neue Version eine genehmigungspflichtige Schöpfungshöhe auf.Im Falle eines Klingeltones für Mobiltelefone hatte der BGH bestätigt, dass im Normalfalle keine zusätzliche Einwilligung des Urhebers bei der Umwandlung eines Musikstückes in einen Klingelton erforderlich ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. I ZR 23/06, Volltext). Der BGH hat die branchenübliche Verwendung des Begriffs Coverversion für die Fälle der Neueinspielung einer Bearbeitung eines Originalwerkes übernommen und spricht von der bloßen Interpretation eines Originalwerkes, welches im Rahmen der Neueinspielung in seiner Substanz unberührt bleibt, sodass eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Ein Musikteil genießt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (nur) dann Urheberrechtsschutz nach UrhG, wenn es als solches die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweist. Wenn der Refrain infolge einer in der Popularmusik ungewöhnlichen Phasenverschiebung eine unregelmäßige Melodie habe und damit eine individuelle ästhetische Ausdruckskraft erhalte, dann liege darin die schöpferische Eigentümlichkeit bei Musikwerken. Das zeige sich auch für den Laien auf dem Gebiet der Musik darin, dass er diese Melodie beim abermaligen Hören als bekannt erfasse und dem Komponisten zuordne. Bei Musikwerken stellt die Rechtsprechung geringere Anforderungen an diese Schöpfungshöhe nach dem Grundsatz der sogenannten „kleinen Münze“.Hansjürgen Homann: Praxishandbuch Musikrecht: Ein Leitfaden für Musik- und Medienschaffende. 2006, S. 8
Coverversionen müssen erkennbar auf das zugrunde liegende Original durch Nennung des Urhebers und Musikverlages Bezug nehmen. Verletzungen des Namensnennungsrechts treten eher in dem Bereich auf, wo die Abhängigkeit des Werkes von einem bestimmten vorbestehenden Werk bezweifelt wird. Fehlt es an der pflichtgemäßen Angabe der Originalquelle, liegt ein rechtswidriges Plagiat vor.
Problem der Abgrenzung vom Original mini|Conway Twitty – Lonely Blue Boy Die musikologische Abgrenzung von Original und Coverversion fällt nicht immer leicht. Das Original ist die Erstfassung einer bisher noch nicht produzierten Komposition, die zeitlich als erste Version aufgenommen wurde. Genau genommen entscheidet musikologisch – anders als im Urheberrecht – das Aufnahmedatum einer Komposition und nicht deren Veröffentlichungsdatum darüber, ob ein Original oder eine Coverversion vorliegt. Dadurch ist es theoretisch möglich, dass ein zeitlich früher veröffentlichter Song später aufgenommen wurde als eine später veröffentlichte Version; die später veröffentlichte Version ist damit jedoch das Original. Oft liegen die exakten Daten nicht vor, sodass es ohne weitere Information offenbleiben muss, welche Version als Original zu klassifizieren ist.
Ein Beispiel für die schwierige Abgrenzung liefert Conway Twitty mit seinem Hit Lonely Blue Boy (MGM #12857), der am 11. November 1959 aufgenommen und am 21. Dezember 1959 veröffentlicht wurde; der Song erreichte einen sechsten Platz der Pop-Charts. Dadurch wurde er der Öffentlichkeit bekannt und das Original Conway Twitty als Interpreten zugeschrieben. Komponiert von Fred Wise und Ben Wiseman, wurde der Song jedoch bereits am 23. Januar 1958 von Elvis Presley als „Danny“ aufgenommen und lediglich im Film King Creole verwendet, der am 2. Juli 1958 in den USA in die Kinos kam. Eine Tonträgerveröffentlichung hiervon wurde jedoch erst posthum am 1. Dezember 1978 auf der LP A Legendary Performer Vol. 3 („includes 8 previously unavailable performances“) vorgenommen. Die Beweisführung, dass damit Elvis Presley das Original gesungen hat, wird durch den unterschiedlichen Titel erschwert.Twitty ersetzt in seiner Coverversion das „Danny“ des Originals durch „Lonely Blue Boy“
Formen Oft werden erfolgserprobte Originalvorlagen ausgewählt, gelegentlich auch völlig unbekannt gebliebene Songs, die erst in der Coverversion zu Erfolg kommen.
Wiedererkennbarkeit Es gibt sowohl Coverversionen, die sich im Arrangement und Sound streng an das Original halten, als auch Versionen, die kaum wiederzuerkennen sind.
Zu ersterer Form gehört Chubby Checkers Version von The Twist, dessen Original von Hank Ballard komponiert wurde und am 11. November 1958 aufgenommen worden war. Checkers Version, die im Jahre 1960 aufgenommen wurde, wies derart frappierende Ähnlichkeiten mit dem Original auf, dass Hank Ballard beim Radiohören dachte, es sei sein Stück.Fred Bronson: The Billboard Book of Number One Hits, 1985, S. 74. Checkers Version war identisch in Tonhöhe, Rhythmus und Gesang. Während das Original – zumal B-Seite – unterging, entwickelte sich Checkers Coverversion zum Millionenseller.
mini|Vanilla Fudge – You Keep Me Hangin’ On You Keep Me Hanging On stammte im Original von den Supremes, die den temporeichen Song mit der typischen Rimshot-Technik am 30. Juni und 1. August 1966 aufnahmen und am 12. Oktober 1966 (Motown #1101) veröffentlichten. Das Stück weist sämtliche Charakteristika des Motown-Sounds auf, ist mit einer Spieldauer von 2 Minuten 47 – wie alle Motown-Singles jener Zeit – zum Airplay prädestiniert und erreichte den ersten Platz der Pop-Charts.
Vanilla Fudge brachte am 5. Juni 1968 eine völlig gegensätzliche Version heraus, die kaum noch Gemeinsamkeiten mit dem Original aufwies. Der Sound hat psychedelische Ansätze, der Rhythmus ist bis zum „traumatischen Zeitlupentempo“ heruntergeschraubt, garniert mit „zerdehnten Gitarrenbreaks“ und bis an die „Grenze der psychischen Erträglichkeit“ verfremdet.Barry Graves, Siegfried Schmidt-Joos: Das neue Rock-Lexikon. Band 2. 1990, S. 832. Eine auf 2 Minuten 50 heruntereditierte Spieldauer besaß die von George „Shadow“ Morton produzierte Single (Atco #6590), während dieses Stück auf der zuvor im September 1967 erschienenen LP Vanilla Fudge eine Dauer von 7 Minuten 20 hatte (aufgenommen in nur einem Take). Die Single erreichte einen sechsten Platz der Pop-Hitparade.
Kim Wilde gelangte im Juni 1987 mit ihrer im Vorjahr aufgenommenen und veröffentlichten Version, wie schon die Supremes, auf Platz eins der US-Charts.
„Schwarze“ Originale Viele Kompositionen afroamerikanischer Musiker (Blues, R&B, Doo Wop) wurden von weißen Interpreten – oft mit „bereinigten“ Texten – gecovert, um damit in der Pop-Hitparade erfolgreich zu sein.Arnold Shaw: Dictionary Of American Pop/Rock. 1982, S. 96. Der Erfolg des Covers ermöglichte es oft dem Original, aus den Rhythm-&-Blues-Charts in die Pop-Hitparade zu gelangen.
Elvis Presley übernahm am Anfang seiner Karriere einen Bluessong, der im Original von Willie Mae „Big Mama“ Thornton stammte. Diese hatte Hound Dog am 13. August 1952 für Peacock Records (#1612) aufgenommen und erreichte nach der Erstveröffentlichung im Januar 1953 den ersten Rang der Rhythm-&-Blues-Hitparade. Mit 500.000 Exemplaren verkaufte sich das Original nicht schlecht; die am 2. Juli 1956 von Presley aufgenommene Fassung jedoch ging sechs Millionen Mal über die Ladentheke.Joseph Murrells: Million Selling Records, 1985, S. 100.