Das Kommunalwahlrecht des Landes Hessen regelt als Landesrecht in verschiedenen Rechtsquellen die Wahlen zu den Organen der hessischen Kommunen.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und der kommunalen Selbstverwaltung vom 23. Dezember 1999 wurde das Kommunalwahlrecht völlig neu geregelt und die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens eingeführt. Dies führte tendenziell zu einer Stärkung kleiner Parteien und Wählerlisten. Auch die Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde hatte die gleichen Wirkungen.
Wahlgrundsätze Im Rahmen des Artikels 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Grundgesetzes finden die Wahlen entsprechend den allgemeinen Wahlgrundsätzen in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Form und nach § 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) darüber hinaus in einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl statt. Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so werden die Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben.
Geltungsbereich Durch das Kommunalwahlgesetz werden die Wahlen zu den Gemeindevertretungen bzw. in Städten zu Stadtverordnetenversammlungen, zu den Kreistagen, die Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte, Bürgerentscheide sowie die Wahlen zu den Ortsbeiräten und den Ausländerbeiräten geregelt.
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten (Vertreter) bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Hessischen Landkreisordnung. Das Kommunalwahlgesetz (KWG) und die Kommunalwahlordnung (KWO) gelten für die Wahl der Gemeindevertretungen (Gemeindewahl), der Ortsbeiräte (Ortsbeiratswahl), der Kreistage (Kreiswahl), der Bürgermeister und Landräte (Direktwahl), der Ausländerbeiräte (Ausländerbeiratswahl) und bei der Durchführung eines Bürgerentscheids (Abstimmung).
Dauer der Wahlzeit Die Wahlzeit der kommunalen Vertretungskörperschaften beträgt fünf Jahre (§ 36 HGO, § 26 HKO). Die Wahlzeit der direkt gewählten Verwaltungsleiter, der Bürgermeister beziehungsweise der Landräte beträgt sechs Jahre (§ 39 Absatz 3 Satz 2 HGO, § 37 Absatz 3 HKO). Die Wahlzeit beginnt jeweils am 1. April (§ 2 Absatz 1 KWG). Die Wahlzeit der kommunalen Wahlbeamten beginnt jeweils am Tag nach dem Ende der Amtszeit des Vorgängers beziehungsweise der vorhergehenden Amtszeit.
Wahltermin Die Wahl zu Gemeindevertretungen, Kreistagen, Ortsbeiräten und seit dem Jahr 2021 für die Ausländerbeiräte findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt (§ 2 Absätze 1 und 2 KWG).
Die Wahl des Bürgermeisters ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen (§ 39 (3) S. 1 HGO). Die letzten Kommunalwahlen fanden am 14. März 2021 statt, die nächste am 15. März 2026. Die Wahltermine der Bürgermeister- und Landratswahlen und die Termine von Bürgerentscheiden sind durch die jeweilige Vertretungskörperschaft festzulegen. Die Wahltermine sind spätestens am 90. Tag vor der Wahl bekannt zu machen (§ 42 KWG; § 61 KWO), die Termine der Abstimmungen sind 24 Tage vorher bekannt zu machen (§ 77 Absatz 2 KWO).
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch den Wahlleiter muss bis zum 79. Tag vor der Wahl erfolgen (§ 22 Abs. 1 KWO). Für den Text gibt es keinen amtlichen Vordruck. Der Termin ist kritisch, da bereits zum 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, die fehlerfreien Bewerbungen eingegangen sein müssen (§ 13 Abs. 1 KWG). Damit bleibt den Parteien und Wählergruppen kaum Zeit, die Versammlung zur Wahl der Kandidaten durchzuführen.
Wahlbekanntmachung Mit der Überarbeitung des KWGs und der KWO Ende 2011 wurden die zwei bisher durch den Gemeindevorstand zu veröffentlichenden Bekanntmachungen zu einer Wahlbekanntmachung zusammengefasst. Diese erfolgt am 24. Tag vor der Wahl bzw. Abstimmung. Bis dahin wurde durch eine Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die (jeweilige Wahl) und das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bis zum 24. Tag vor der Wahl hingewiesen und eine Wahlbekanntmachung musste bis spätestens am sechsten Tag vor der Wahl erfolgen.
Wahlverfahren Im Hessischen Kommunalwahlgesetz sind zwei unterschiedliche Wahlverfahren für die Wahl zu einer Vertretungskörperschaft vorgesehen. Dies sind das Mehrheits- und das Verhältniswahlverfahren.
Mehrheitswahl Von einer Mehrheitswahl spricht man immer dann, wenn es für den Erfolg bei einer Wahl ausschlaggebend ist, dass der beziehungsweise die Gewählten eine Mehrheit der Anzahl der abgegebenen Stimmen erhalten. Dabei kommt es regelmäßig nur auf die abgegebenen gültigen Stimmen an, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt und daher bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt.
Direktwahl der Bürgermeister und Landräte Bei der Durchführung einer Direktwahl geht es darum, einen Bewerber zu bestätigen oder aus einer größeren Anzahl von Bewerbern eine Person als zukünftigen Bürgermeister oder Landrat auszuwählen. Dementsprechend muss der Wähler auf seinem Stimmzettel zwischen verschiedenen Wahlvorschlägen auswählen (können).
Wahl von Vertretungsorganen Eine Mehrheitswahl findet nur ausnahmsweise dann statt, wenn es nur einen einzigen Wahlvorschlag gibt. In einem solchen Fall kann naturgemäß nicht zwischen verschiedenen Listen ausgewählt werden. Daher stehen dem Wähler so viele Stimmen zu, wie insgesamt Mandate zu vergeben sind. Auf dem Stimmzettel sind sämtliche Bewerber aufgeführt, unter denen der Wähler dann seine Stimmen verteilt.
Verhältniswahl Bei einer Verhältniswahl kommt es im Unterschied zu einer Mehrheitswahl nicht darauf an, eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erreichen. Vielmehr wird nach dem Ende der Wahl die Anzahl der zu vergebenden Mandate unter die Vorschlagslisten entsprechend dem Erfolg der Listen bei den Wahlberechtigten, also verhältnismäßig aufgeteilt.
Auszählverfahren bei Verhältniswahlen Für die Verteilung der Mandate auf die Vorschlagslisten wird das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer verwendet.
Personenbezogene Verhältniswahl Mit der Kommunalwahl 2001 wurde in Hessen dem Beispiel Baden-Württembergs und Bayerns folgend die Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens eingeführt. Nunmehr besteht die Möglichkeit, die Stimmen zwischen den Bewerbern verschiedener Listen zu verteilen, einzelne Bewerber von den Listen zu streichen oder ihnen bis zu drei Stimmen zu geben. Personenbezogene Verhältniswahl bedeutet dabei, dass das Ergebnis in zwei Schritten bestimmt wird: Im ersten Schritt erhält jeder Wahlvorschlag Sitze entsprechend dem Verhältnis aller Stimmen für Kandidaten dieses Wahlvorschlags. Kumulieren hat also keinen Einfluss auf die Gesamtstärke einer Fraktion. Im zweiten Schritt werden die Sitze eines Wahlvorschlags den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmen zugeordnet.Hessisches Kommunalwahlgesetz §22 Die Wähler können so auf die Zusammensetzung der Fraktionen nach der Wahl Einfluss nehmen.
Briefwahl Neben den Urnenwahlen besteht in Hessen für die Bürger auch die Möglichkeit, alternativ an der Briefwahl teilzunehmen. Zu diesem Zweck wird dem Wähler durch das Wahlamt ein Wahlschein ausgestellt und zusammen mit den Unterlagen zugestellt. Die Briefwahlunterlagen enthalten neben dem Wahlschein und einem amtlichen Merkblatt für jede Wahl einen farbigen Stimmzettel und in der gleichen Farbe einen Stimmzettelumschlag. Der Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag einzulegen und gemeinsam mit dem unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag an die Gemeinde zu senden. Entsprechend sind bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen oder Abstimmungen die Stimmzettel in die zugehörigen Stimmzettelumschläge einzulegen. Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt, aus dem erkennbar ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht (§ 88 Abs. 1 Satz 1 KWO). Wahlbriefe sind unter verschiedenen Umständen zurückzuweisen, etwa wenn im Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthalten, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten ist (§ 21a Abs. 1 Ziff. 5 KWG). Durch diesen handwerklichen Fehler der Mehrheit im hessischen Landtag in der letzten Änderung des Kommunalwahlrechts in Hessen, werden nahezu alle abgegebenen Briefwahlstimmen für ungültig zu erklären sein.
Der Wähler hat auch die Möglichkeit mit dem Wahlschein an der Urnenwahl teilzunehmen. Der Wahlschein wird in diesem Falle vom Wahlvorstand eingezogen und gesondert in der Wahlniederschrift vermerkt.
Briefwahlen anlässlich von Ausländerbeiratswahlen finden nur statt, wenn dies in der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehen ist (§ 58 Satz 2 KWO).
Kumulieren und Panaschieren Allgemeines zu Kumulieren und Panaschieren rechts|500px Im Wahlgesetz findet sich eine eigene Vorschrift darüber, wie Stimmzettel auszulegen sind. Durch die vielfältigen Möglichkeiten, die der Wahlberechtigte zur Abgabe seiner vielen Stimmen hat, können auch Markierungen entstehen, bei denen aus einer einzigen Markierung auf den dahinter stehenden Willen zur Stimmenvergabe geschlossen werden kann und dann bei der Auszählung entsprechende Ergänzungen vorzunehmen sind.
Dem Wähler stehen so viele Stimmen zu, wie insgesamt Mandate zu vergeben sind. Panaschieren bedeutet, dass der Wähler seine Stimmen auch an die Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilen kann. Er kann einzelnen Bewerbern in einem engen Rahmen mehrere Stimmen zukommen lassen. Jeder Wahlberechtigte kann einzelnen Kandidaten bis zu drei Stimmen geben, das Kumulieren. Er kann die beiden Möglichkeiten miteinander kombinieren. Die Wahlberechtigten können aber auch mit einem Listenkreuz eine größere Anzahl von Stimmen an einen Wahlvorschlag vergeben. Wenn ein Listenkreuz mit der ebenfalls möglichen Streichung einzelner Bewerber vom Wahlvorschlag kombiniert wird, entstehen Kombinationen, bei denen die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Bewerber der Listen sich nicht mehr automatisch von selbst ergibt. Für derartige Fälle enthält die Vorschrift die erforderlichen Regelungen.
Regeln für die Abgabe von Bewerberstimmen Bewerberstimmen können von Wahlberechtigten auf zwei verschiedenen Wegen abgegeben werden. Sie können in den drei für die Stimmabgabe hinter jedem Bewerber vorgesehenen Kästen ein Kreuz für jede Stimme machen, die diesem Bewerber zufallen soll. Hierbei spielt es keine Rolle, in welches Kästchen das Kreuz gesetzt wird bzw. in welche Kästchen die Kreuze gesetzt werden; ein Kreuz im rechten Feld zählt also nicht dreifach, sondern auch nur einfach. Es kann aber auch in eines dieser Felder direkt die Zahl der Stimmen, die diesem Kandidaten gegeben werden sollen, als Zahl eingetragen werden. In beiden Fällen dürfen nicht mehr als drei Stimmen auf einen Kandidaten kumuliert werden.
Im Gegensatz zum Wahlrecht anderer Bundesländer darf der Wähler in Hessen nicht noch zusätzliche Namen auf den Stimmzettel aufnehmen und diesen Stimmen zuweisen. Er ist auf die Verteilung der eigenen Stimmen zwischen den von den Parteien und Wählergruppen vorab ausgewählten Bewerbern beschränkt.
rechts|400px Beispiel 1 zum Stimmzettel rechts: Der Wahlberechtigte hat insgesamt 15 Bewerberstimmen vergeben.