Unter dem Begriff Verjährungsdebatte ist eine Aussprache im Deutschen Bundestag vom 10. März 1965 bekannt geworden, knapp 20 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges, die die Verjährung von Verbrechen, deren Verfolgung während der NS-Herrschaft der als Gesetz erachtete „Führerwille“ entgegenstand, verhindern sollte.
Die Debatte gilt weithin als „Sternstunde des Parlaments“ und stellt einen wichtigen Schritt bei der Vergangenheitsbewältigung dar. In ihrer Wirksamkeit auf die öffentliche Meinung überragt sie sowohl die zeitlich davor liegende Bundestagsdebatte vom 4. Mai 1960 zum Thema Verjährung wie auch die beiden nachfolgenden Verjährungsdebatten vom 26. Juni 1969 und vom 29. März 1979.
mini|Der Schwarze See im Böhmerwald, Schauplatz der tschechoslowakisch-sowjetischen Operation Neptun Vorausgegangen war im Jahr 1964 die Operation Neptun, eine Aktion der tschechoslowakischen und sowjetischen Geheimdienste, bei der echte und/oder gefälschte Dokumente aus der NS-Zeit sowie Flugzeugteile im Schwarzen See im Böhmerwald versteckt und anschließend öffentlichkeitswirksam „entdeckt“ wurden. Dies löste ein weltweites Presseecho aus.
Juristische Ausgangslage
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) bestimmte in § 67 Absatz 1 StGB a.F.§ 67 StGB in der vom 1. Oktober 1953 bis 5. August 1969/6. August 1969 geltenden Fassung. lexetius.com, abgerufen am 29. Januar 2019. für die Verjährung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren (z. B. Mord), eine Frist von zwanzig Jahren.
Für Verbrechen mit einer Strafandrohung von mehr als zehn Jahren galt eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren, für andere war eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorgesehen.
Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947Verordnungsblatt für die Britische Zone vom 28. Mai 1947, Ausgabe 6, S. 65; abrufbar als digitale Rechtsquelle in der Deutschen Nationalbibliothek unter in Verbindung mit § 69 StGB a.F.§ 69 StGB in der vom 12. April 1893 bis 1. Januar 1975 geltenden Fassung. lexetius.com, abgerufen am 29. Januar 2019. hatte in der Britischen Besatzungszone insbesondere für Verbrechen, die mit Gewalttätigkeiten oder Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Beweggründen verbunden waren, sowie für Verbrechen, die zur Durchsetzung des Nationalsozialismus, zur Aufrechterhaltung seiner Herrschaft oder unter Ausnutzung einer staatlichen oder parteiamtlichen Machtstellung gegen politische Gegner begangen worden waren, die Verfolgungsverjährung für die Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ruhend gestellt. Im amerikanischen Besatzungsgebiet geschah dies für die Periode vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 durch von der Militärregierung initiierte Ahndungsgesetze der Länder im Mai 1946 für Taten, die „während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft“ worden waren und für die die „Grundsätze der Gerechtigkeit“ eine nachträgliche Sühne verlangten.vgl. Hessisches Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146), BVerfG, Beschluss vom 8. September 1952 - 1 BvR 612/52; Bayerisches Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (GVBl. S. 182) sowie gleichlautende Gesetze für Bremen und Württemberg-Baden In der französischen Zone ergingen entsprechende Vorschriften in den Ländern. In Berlin war die Verjährung für Taten, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 1. Juli 1945 verübt worden waren, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ausgeschlossen.N.N.: B. Die Justiz und die Strafverfolgung der NS-Verbrechen de Gruyter, ohne Jahr, S. 247 f.
Während der NS-Zeit begangene Verbrechen wären danach ab dem 8. Mai 1965 nicht mehr verfolgbar gewesen.
Die Verjährungsfrist für vor dem 8. Mai 1945 begangene Verbrechen, die im Höchstmaß mit mehr als zehn Jahren bedroht waren, z. B. Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge war bereits am 8. Mai 1960 abgelaufen (infolge des Verjährungsskandals galt das rückwirkend auch für die Beihilfe zum Mord sog. Schreibtischtäter).
Es gab Versuche, die Verjährung zu verhindern. Die SPD-Fraktion brachte ein Berechnungsgesetz ein, das den Beginn der Verjährungsfrist auf den 16. September 1949 verlegen sollte. Zur Begründung wurde auf die unzureichenden Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden in der Nachkriegszeit hingewiesen. Überdies sei eine Neubewertung der im Strafgesetzbuch von 1871 festgelegten Verjährung angesichts der nationalsozialistischen Massenverbrechen vorzunehmen. Dieser Antrag wurde am 4. Mai 1960, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, ohne Aussprache dem Rechtsausschuss zugeleitet und dort abgelehnt. Ein nachgereichter Änderungsentwurf, der den Fristbeginn auf den 20. Juni 1946 terminierte, wurde am 24. Mai 1960 im Plenum diskutiert. Mitausschlaggebend war dabei die Einschätzung von Justizminister Fritz Schäffer, ein unverändertes Eintreten der Verjährung diene der „inneren Befriedung“, eine Verlängerung dagegen sei überflüssig, da „alle bedeutsamen Massenvernichtungsaktionen der Kriegszeit systematisch erfasst und weitgehend erforscht“ und nur noch wenige Nachzügler-Prozesse zu erwarten seien. Ausschlaggebend für die Ablehnung war die vorherrschende Ansicht, die rückwirkende Änderung verstoße gegen den in GG festgelegten Grundsatz, dass eine Person nur dann bestraft werden könne, „wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“ (Nulla poena sine lege).Alexander Schubart: Die Verjährung nationalsozialistischer Verbrechen Website der Friedrich-Ebert-Stiftung, abgerufen am 2. Februar 2019.
Die Verjährungsdebatte vom 10. März 1965 Situation im Vorfeld der Debatte Immer wieder hatte die DDR gezielt belastendes Material gegen Repräsentanten der westdeutschen Führungsgruppen (Politik, Wirtschaft, Militär, Staatsverwaltung, Justiz, Wissenschaft) veröffentlicht, um zu belegen, dass dort „die gleichen verhängnisvollen Kräfte der Rüstungsindustrie Politik und Wirtschaft in den Händen haben, die Hitler zur Macht brachten.“ Das war keine Gleichsetzung der Bundesrepublik mit dem NS-Staat, aber doch der schwere Vorwurf eines hohen Einflusses, „dieser Kräfte in Bonn, die keine Lehren aus der Vergangenheit gezogen haben.“ Es müsse auch dort „die Befreiung vom Faschismus und Militarismus […] endlich vollendet werden.“Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland/Dokumentationszentrum der staatlichen Archivverwaltung der DDR (Hrsg.), Braunbuch. Kriegs- und Naziverbrecher in der Bundesrepublik, Berlin (DDR) 1965, 2. überarb. Aufl., S. 11f. 1962 war Generalbundesanwalt Wolfgang Fränkel aufgrund des Vorwurfs zurückgetreten, in der NS-Zeit an dreißig fragwürdigen Todesurteilen mitgewirkt zu haben. Auch bei den westlichen Verbündeten nahm das internationale Ansehen der Bundesrepublik durch derartige Enthüllungen Schaden. Die Verjährungskritiker gingen davon aus, es würden künftig weitere Täter in hohen Funktionen entlarvt werden können, was durch eine Verjährung behindert werden würde. Nicht nur in Israel wurde die bevorstehende Verjährung kritisiert. Die USA übten mit einer Demarche Druck aus, um zu verhindern, dass die bislang unaufgeklärten Massenmorde durch Verjährung ungeahndet bleiben würden. 1963 begann nach längerer Vorarbeit der erste Auschwitzprozess in Frankfurt am Main, in dessen Mittelpunkt die Vernichtung der jüdischen Minderheit in Auschwitz stand, der einen erheblichen Meinungsdruck in der Bevölkerung gegen die Verjährungsposition ausübte.
Die Bundesregierung rief am 20. November 1964 alle Regierungen im Ausland dazu auf, alle entdeckten Dokumente über NS-Verbrechen unverzüglich der Ludwigsburger Zentralstelle für Kriegsverbrechen zuzuleiten. An deren Spitze war allerdings mit Dr. Erwin Schüle ein Jurist gesetzt, der seinerseits aus NSDAP und SA kam und „die Arbeit zunächst nach Kräften [sabotierte]“.Ingo Müller, Das Strafvereitelungskartell: NS-Verbrechen vor deutschen Gerichten, in: Freispruch, H. 11, Sept. 2017, S. 60–69, hier: S. 69, siehe auch: . Er musste nach Informationen zu seiner NS-Vita im Braunbuch der DDR und zu möglichen Kriegsverbrechen in der Sowjetunion 1966 die Zentrale Stelle wieder verlassen.Annegret Schüle, Industrie und Holocaust: Topf & Söhne, die Ofenbauer von Auschwitz, Göttingen 2010, S. 346.
Innenpolitisch wurde die drohende Verjährung zu einem wichtigen Thema, das in der Presse breit behandelt wurde. Meinungsumfragen ergaben dabei, dass sich eine knappe Mehrheit für den Eintritt der Verjährung aussprach. Die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein reichten Initiativanträge ein, um die Verjährungsfrist zu verlängern. Am Vorabend der Parlamentsdebatte veröffentlichte der Spiegel unter dem Titel Für Völkermord gibt es keine Verjährung ein viel beachtetes Gespräch zwischen Rudolf Augstein und Karl Jaspers.
Debatte
In der Bundesregierung unter Ludwig Erhard hatte sich mehrheitlich die Auffassung durchgesetzt, eine Verjährungsverlängerung sei verfassungsrechtlich unmöglich. Sie verzichtete daher auf Vorgaben. Dies erleichterte das Zustandekommen einer parlamentarischen Debatte, bei der die Abgeordneten frei vom Fraktionszwang sprachen. Die gegensätzlichen Standpunkte waren schwer zu überbrücken. Einigen Abgeordneten blieb die Vorstellung unerträglich, die ungesühnten Massentötungen und den Völkermord verjähren zu lassen. Andere sahen die Grundsätze eines Rechtsstaates unheilbar verletzt, wenn ein erloschener Strafanspruch rückwirkend wieder geltend gemacht würde.
Im Januar 1965 legte Ernst Benda (CDU) einen von 49 weiteren Abgeordneten seiner Partei unterzeichneten Antrag vor, durch den die Verjährungsfrist bei Mord auf 30 Jahre verlängert werden sollte. Die SPD-Fraktion brachte zwei Gesetzentwürfe ein. Nach ihrem Willen sollte die Verjährung für Mord und Völkermord gänzlich entfallen; dies sollte durch eine Änderung des GG rechtlich einwandfrei abgesichert werden. Benda legte daraufhin am Vortag der Bundestagssitzung einen veränderten Antrag vor, durch den die Verjährung bei Mord gänzlich aufgehoben würde. Es habe sich im Verlaufe der letzten Monate ein Meinungswandel vollzogen; es ginge nun nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um den juristisch und politisch besten Weg.
Wesentliche Argumentation Gegen die vorliegenden Anträge sprach sich Bundesjustizminister Ewald Bucher (FDP) aus, der in seinem Beitrag nicht im Namen der Bundesregierung sprach. Er verwies auf die Beweisschwierigkeiten durch den Ablauf der Zeit; Freisprüche und überbordende Kritik an der deutschen Gerichtsbarkeit seien absehbar. Die vorzeitige Freilassung von Einsatzgruppenführern durch die Alliierten habe ohnehin das Zusammenleben mit Massenmördern unvermeidlich gemacht. Selbst eine Änderung des Abs. 2 GG sei rechtlich bedenklich, wenn man dies in Verbindung mit GG und GG betrachte. Auch andere Redner unterstützen diese Argumentation und forderten, dass moralische Bedenken und politische Aspekte zugunsten der Rechtssicherheit und Bewahrung der Rechtsstaatlichkeit zurückstehen müssten.
Die Befürworter der Anträge führten eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 1952 und das vom Bundesverfassungsgericht bestätigte hessische Ahndungsgesetz an: Dort sei im konkreten Fall die Fristverlängerung nicht als Verstoß gegen das Prinzip nulla poena sine lege angesehen worden. Ernst Benda (CDU) konnte auf einen Appell von 76 Professoren verweisen, die verfassungsrechtliche Bedenken verneinten. Die Befürworter der Anträge erinnerten daran, dass durch rechtzeitig eingeleitete richterliche Handlung die Verjährungsfrist unterbrochen und dadurch auch jetzt schon verlängert würde; damit seien viele Bedenken und Argumente der Gegner entkräftet. Sie verwiesen daneben auf den außenpolitischen Schaden, einen Verlust an Ansehen und Glaubwürdigkeit im Ausland.
Einzelne Redebeiträge