Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist in Deutschland ein eigenständiger Straftatbestand nach Strafgesetzbuch (StGB). Er bildet den früheren Straftatbestand des Landzwangs nach. Als solcher wird er außerhalb Deutschlands teilweise noch bezeichnet.

Der Landzwang sah früher nur die Strafbarkeit bei Androhung gemeingefährlicher Verbrechen wie Brandstiftung vor. Damit war die allgemeine Androhung der Verletzung von Individualrechtsgütern, wie bei Mord, schwerer Körperverletzung oder Raub, noch nicht erfasst.

Schutzgut ist der öffentliche Frieden, also „ein (objektiver) Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das (subjektive) Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben“.Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (= Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10). 70. Aufl., C.H. Beck, München 2023, § 126 Rn. 3. Hervorhebung im Original.

Die Androhung muss einen nicht unbeträchtlichen Personenkreis adressieren, mithin – etwa über den Straftatbestand der Bedrohung ( StGB) hinaus – für die Öffentlichkeit und nicht bloß für Einzelne bestimmt sein. Dabei ist jedoch unerheblich, ob die Drohung als solche öffentlich geäußert wird; vielmehr reicht es nach herrschender Ansicht aus, wenn entsprechende Äußerungen auf Veröffentlichung abzielen (z. B. Zuschriften an Zeitungsredaktionen) oder wenn der Sache nach mit einer Veröffentlichung zu rechnen ist – dies selbst bei an Einzelpersonen gerichteten Äußerungen – bzw. aufgrund der Androhung veranlasste Maßnahmen staatlicher Stellen, an die sich eine Drohungsäußerung richtet, „zur Beunruhigung der Bevölkerung führen können“.Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (= Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10). 70. Aufl., C.H. Beck, München 2023, § 126 Rn. 10. Seitdem 2021 der § 241 erweitert wurde und dieser nunmehr eine Qualifikation für Bedrohungen, welche öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgt (Abs. 4), liegt die Höchststrafe des § 241, der nicht nach der – mitunter schwer feststellbaren – Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verlangt, genauso hoch wie die des § 126.

Die Störung wird als abstrakte Gefährdung des öffentlichen Friedens gesehen (); das heißt, auf das Vorliegen einer tatsächlichen Störung kommt es ebenso wenig an wie auf eine konkrete Gefährdung.Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (= Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10). 70. Aufl., C.H. Beck, München 2023, § 126 Rn. 9. In der Praxis wird die Gefährdung in der Regel bereits als eingetreten angesehen, wenn die Äußerung in die Öffentlichkeit tritt (etwa in öffentlich zugänglichen Internetforen und -chaträumen).

Gleichermaßen ist nach Absatz 2 der Vorschrift auch derjenige zu bestrafen, der in einer zur Störung des öffentlichen Friedens geeigneten Weise wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine der Katalogtaten bevorstehe, sprich sie als in naher Zukunft unabhängig von seinem eigenen Handeln durch einen Dritten zu begehend darstellt.Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (= Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10). 70. Aufl., C.H. Beck, München 2023, § 126 Rn. 8.

Der Straftatbestand ist ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar.

Katalogtaten Inzwischen ist der Katalog der Straftatbestände, für deren Androhung hier Strafe angedroht ist, stark erweitert worden (zuletzt zum 3. August 2024 um den neuen Tatbestand Verschwindenlassen von Personen).

Die Delikte müssen nach herrschende Meinung allein rechtswidrig und damit nicht zwingend schuldhaft zu begehen sein. Umfasst sind im Einzelnen:

Mord, Totschlag (, StGB), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen (§§ 6–12 VStGB) gefährliche Körperverletzung ( StGB), schwere Körperverletzung ( StGB) Verbrechensformen von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung ( Abs. 3 Satz 2, Abs. 3, 4 oder 5, Abs. 3, Abs. 3 oder 4 StGB) Menschenraub, Verschleppung, Verschwindenlassen von Personen, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (, , , , StGB) Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( bis , , StGB) schwerer Landfriedensbruch, der mittels Waffe begangen wird, bei dem schwerer Schaden an fremden Sachen angerichtet wird oder Personen schwer geschädigt werden oder in die Gefahr des Todes geraten ( Satz 2 Nr. 1–4 StGB) vorsätzliche Brandstiftung, Herbeiführen einer Kernenergieexplosion, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Bombendrohung), Missbrauch oder Freisetzen ionisierender Strahlen ( bis , Abs. 1 bis 3, Abs. 1 bis 3, Abs. 1 bis 4, 6, StGB) Herbeiführen einer Überschwemmung, Störung öffentlicher Betriebe, Beschädigen wichtiger Anlagen, Störung von Telekommunikationsanlagen, gemeingefährliche Vergiftung (, , , , StGB) Verkehrsdelikte in der Verbrechensform: Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (, , StGB) Vergewaltigung und andere schwere sexuelle Übergriffe ( Abs. 4–8 und StGB)

Terrorismus Die Androhung terroristischer Straftaten kann seit 2. April 2026 mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden ( Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 i. V. m. Abs. 8 und ggf. Abs. 7 StGB).

Siehe auch Anleitung zu Straftaten

Einzelnachweise

Storung des offentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten