mini|hochkant=1.2|Wirtschaftsprüfershaus in Berlin, Rauchstraße 26 in Berlin-Tiergarten Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hauptgeschäftsstelle in Berlin, deren Pflichtmitglieder alle Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland sind. Mitglieder der WPK sind ferner gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und Buchprüfungsgesellschaften die nicht persönlich Berufsangehörige sind. „Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der Berufsaufsicht unterworfen.“ Vgl. § 58 I S. 2 u. 3 Mitgliedschaft Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO) Den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und den überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften steht die freiwillige Mitgliedschaft offen. Die WPK hat ca. 21.000 Mitglieder (Stand: 31. Dezember 2022).

Aufgaben Die Wirtschaftsprüferkammer wurde im Jahr 1961 zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die Wirtschaftsprüferkammer steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, um sicherzustellen, dass die Anforderungen und Erwartungen von Öffentlichkeit und Staat an den Berufsstand erfüllt werden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und bundesweit zuständig. Die gesetzlichen Aufgaben der WPK nach Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind unter anderem: die Funktion der WPK als Ansprech- und Informationspartner ihrer Mitglieder, die Vertretung der Belange und Positionen des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik sowie der Erlass von Regelungen zur Berufsausübung in Form von Satzungen,Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Berufssatzung über die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erlassen, die vom Beirat beschlossen wird und im Einklang mit dem anwendbaren europäischen Recht stehen muss. Vgl. und Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP) vom 21. Juni 2016 (BAnz AT 22.07.2016 B1). die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften wie auch deren Widerruf, die Durchführung des bundeseinheitlichen Examens für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, die Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens sowie die Berufsaufsicht; für die Aufsicht bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Absatz 1 Satz 1 HGB) ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

Andere wichtige Aufgaben bilden die Wahrung der Belange des Berufsstandes und die Gutachter- und Vermittlertätigkeit. Auf internationaler Ebene arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit ausländischen Berufsorganisationen der Prüferberufe zusammen. Sie ist Mitglied der International Federation of Accountants (IFAC) und bei Accountancy Europe.

Die WPK untersteht gemäß WPO der Aufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Gemäß Absatz 6 WPO führt die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK.

Geschäftsstellen Die Wirtschaftsprüferkammer unterhält Landesgeschäftsstellen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart, um ihre Präsenz in der Region zu gewährleisten und um das Wirtschaftsprüfungsexamen durchzuführen.

Die Hauptgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer befindet sich im Berliner Botschaftsviertel. Das Gebäude in der Rauchstraße 26 in der Mitte des Klingelhöfer-Dreiecks wurde nach Entwürfen von Claus Neumann neu errichtet, und 2001 fertiggestellt. Die Brutto-Grundfläche des fünfstöckigen Gebäudes beträgt 4.500 m², die Baukosten lagen bei 7,5 Mio. EUR.

Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer Fritz Möhle (1961–1965) Ernst Knorr (1965–1969) Heinz Prüsener (1969–1973) Reinhard Goerdeler (1973–1975) Wolfgang Kraus (1975–1978) Karl Nebendorf (1978–1981) Kurt Busch (1981–1984) Wolfgang Dieter Budde (1984–1987) Werner Schülen (1987–1990) Ernst August Pohl (1990) Wolfgang Fliess (1990–1993) Gerhard Burret (1993–1996) Burkhard Hense (1996–1999) Adalbert Wahl (1999–2002) Hubert Graf von Treuberg (2002–2005) Dieter Ulrich (2005–2008) Norbert Pfitzer (2008–2011) Michael Gschrei (2011–2012) Claus C. Securs (2012–2014) Gerhard Ziegler (2014–2022) Andreas Dörschell (2022–)

Berufsaufsicht Die Wirtschaftsprüferordnung sieht ein zweistufiges System der Berufsaufsicht vor, bei der die WPK als mittelbare Staatsverwaltung und der Berufsgerichtsbarkeit (staatlicher Bereich) Zuständigkeiten zugewiesen werden.Vgl. Grabase/Wilde in: Burkhard Hense, Dieter Ulrich, Peter Maxl: WPO-Kommentar : Kommentar zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ; Wirtschaftsprüferordnung (WPO), Düsseldorf : IDW-Verl., 2008. Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig, die geringes bis mittleres Verschulden des Kammermitglieds im Rügeverfahren abschließend verfolgt und sanktioniert. Ermittlungen werden bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Berufspflichten vorgenommen. Erkenntnisquellen können dabei externe (Beschwerden Dritter, Mitteilungen der Prüfstelle nach , der BaFin nach , Gerichte, Staatsanwaltschaften, OFD oder Kollegialkammern ()) oder interner Natur (im Bundesanzeiger veröffentlichte sowie Registergericht hinterlegte o. elektronisch verfügbar geprüfte Unternehmensabschlüsse/Bestätigungsvermerke und anderen Publikationen/Mitteilungen veröffentlichte Informationen, z. B. im Berufsregister) sein. Bestätigt sich der Verdacht einer Pflichtverletzung, ist gegen einen Wirtschaftsprüfer eine berufsaufsichtliche Maßnahme zu verhängen (). Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung-).Wenn die Wirtschaftsprüferkammer beanstandete Entscheidungen nicht ändert, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle diese aufheben, Weisungen erteilen oder selbst Entscheidungen treffen. Die Wirtschaftsprüferkammer muss die Umsetzung dieser Weisungen abschließen. Bei der Annahme von Weisungen oder Ersatzvornahmen als rechtswidrig, muss sie die Vorgänge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorlegen.

Berufsgerichtliches Verfahren Berufsgerichtliche Verfahren obliegen seit dem Inkrafttreten des APAReG (17.06.2016)Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle / Deutscher Bundestag abhängig von der Zuständigkeit ausschließlich der Wirtschaftsprüferkammer oder der APAS.Vgl. Naumann, Klaus-Peter in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf: IDW, 16. Auflage, 2019, S. 175 ff.

Berufsgerichtlicher Kompetenzbereich (1. Instanz) Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme des Berufsträgers zurückgewiesen, so können Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei erstinstanzlichen Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin,Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. da in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat,Vgl. die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen.Vgl.

(2. Instanz) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug das Kammergericht Berlin, welches die Stellung des OLG einnimmt (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit. Vgl.

Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

(3. Instanz) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof).Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.Vgl.

Die ehrenamtlichen Richter werden für den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen.Vgl. :

Die ehrenamtlichen Richter werden aus Vorschlagslisten ausgewählt, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer in Abstimmung mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle und dem Bundesministerium der Justiz für die jeweiligen Gerichte einreicht. In der ersten und zweien Instanz nimmt die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr (§§ , ), während in der dritten Instanz der Generalbundesanwalt zuständig ist (). Eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung ist im berufsgerichtlich Verfahren nicht möglich, wobei als Verteidiger in den ersten Instanzen Wirtschaftsprüfer zugelassen sind.

Berufsgerichtliches Verfahren Nach § 127 WPO ist für die Berufsgerichtsbarkeit ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, jedoch handelt es sich dabei um ein Disziplinarverfahren und nicht um ein Strafverfahren. Das berufsgerichtliche Verfahren beginnt, wenn der Berufsangehörige fristwahrend einen schriftlichen Antrag gegen den zurückgewiesenen Einspruch seiner berufsgerichtlichen Maßnahme gemäß beim Landgericht einreicht. Die Hauptverhandlung beginnt in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers, in dessen Abwesenheit nur, wenn dieser nach belehrt worden ist. Nach § 82b WPO wird dem Wirtschaftsprüfer, dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer oder Abschlussprüferaufsichtsstelle, sowie dessen bevollmächtigten Personen Einsicht in die Akten gewährt.

1. Instanz: Berufsgerichtsliche Beschlussfassung Nach schließt das LG-Verfahren mit einem Urteil ab. Das Gericht entscheidet selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die in der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach behandelt werden.

2. Instanz: Berufung Nach ist gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen innerhalb einer Woche nach Verkündung des UrteilsBei Abwesenheit beginnt die Frist mit der Zustellung. die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig.

3. Instanz: Revision Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn die Entscheidung grundlegende rechtliche Fragen aufwirft oder von der bisherigen Rechtsprechung inf folgenden Fällen abweicht.

wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet; wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat; wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.