Der Energieausweis ist ein Dokument, das Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes liefert. Er soll potenziellen Käufern und Mietern Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern.
Grundlagen des Energieausweises sind geregelt in der EU-Gebäuderichtlinie. Die EU-Nationalstaaten müssen diese in nationales Recht umsetzen. Entsprechende Regelungen werden in Deutschland in Teil 5 [§§ 79-88] des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GmodG) getroffen; in Österreich gelten die jeweiligen Landesgesetze und das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG). Die Schweiz hat eigene Regelungen erlassen.
Die EU-Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten vor, dass bei Neubau, Verkauf oder Vermietung ein Energieausweis dem potenziellen neuen Mieter oder Käufer vorgelegt und nach Vertragsunterzeichnung ausgehändigt wird. Zudem muss der Effizienzstandard bereits in Immobilienanzeigen genannt werden.
Energieausweis in Deutschland In Deutschland gibt es seit etwa 2004 Energieausweise. Regelungen wurden zunächst in der Energieeinsparverordnung und seit 1. November 2020 in Teil 5 [§§ 79-88] des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), seit 2026 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GmodG) getroffen. Das GmodG verwendet den Begriff Energieausweis, teilweise wird in Deutschland und Österreich auch der Begriff Energiesparausweis oder Energiepass verwendet.
Inhalt alternativtext=Muster eines verbrauchsbasierten Energieausweises|miniatur|Muster eines verbrauchsbasierten Energieausweises Energieausweise beinhalten je nach Gebäudetyp und Anlass der Ausstellung unterschiedliche Angaben. Die Angaben umfassen: Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch Primärenergiebedarf bzw. Primärenergieverbrauch Treibhausgasemissionen (bei Neubau und Sanierung) Die Angaben werden dabei in Kilowattstunden (Treibhausgase in Kilogramm) pro Jahr und Quadratmeter Gebäudefläche ausgewiesen.
Ein Energieausweis muss zudem weitere Angaben zum Ausweis und Gebäude enthalten, dazu gehören: Angabe, ob es ein Energiebedarfsausweis oder ein Energieverbrauchsausweis ist Ablaufdatum Registriernummer Anschrift des Gebäudes Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude Baujahr des Gebäudes wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs oder Angaben zu Ersatzmaßnahmen Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation Art der Lüftung; falls vorhanden Art der Kühlung Anlass der Ausstellung des Energieausweises Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes, sofern kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen möglich sind
Aus den Aussagen des Energieausweises ist ausdrücklich kein Rückschluss auf die tatsächlich auftretenden Energieverbräuche und Energiekosten möglich. Der Energieausweis soll eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Gebäude ermöglichen. Er stellt keine Verbrauchsprognose dar. Gründe hierfür sind, dass die Berechnung auf einem Normklima in Deutschland und einer Normnutzung wie einer gleichmäßigen Beheizung des Gebäudes basiert. Der Standort und das Nutzerverhalten beeinflussen somit das tatsächliche Ergebnis.
Ausstellung und Vorlage mini|Bauthermografie: Thermografie einer Gebäudewand Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach Gebäudemodernisierungsgesetz ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist bei der Besichtigung ein Energieausweis vorzulegen und nach Vertragsunterzeichnung auszuhändigen.
Liegt zum Zeitpunkt einer Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vor, sind dort bereits Angaben aus dem Energieausweis verpflichtend anzugeben. Zu den Angaben gehören Endenergieverbrauch bzw. Endenergiebedarf, wesentlichen Energieträger für die Heizung und die Energieeffizienzklasse.
Wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, wird in GmodG geregelt.
Varianten Es gibt zwei Varianten des Energieausweises: Den Energiebedarfsausweis, der aus Daten zum Gebäude (energetische Eigenschaften) berechnet wird. Den Energieverbrauchsausweis, der auf vergangenen Verbrauchswerten beruht. Wobei auch die Kombination aus beiden möglich ist.
Es gelten folgende Regelungen, wann welche Variante genutzt werden kann: Energiebedarfsausweise sind vorgeschrieben bei Neubau oder Änderung von Gebäuden. Ebenso für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden. Wahlfreiheit besteht für die übrigen Wohngebäude und für Nichtwohngebäude zwischen Energiebedarf- oder -verbrauchsausweis.
In dem Fall, dass ein Gebäude gemischt als Wohn- und Nichtwohngebäude genutzt wird, ist der Energieausweise für lediglich einen Teil des Gebäudes auszustellen. In allen anderen Fällen, beispielsweise im Fall einer Eigentumswohnung in einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen.
Energiebedarfsausweis (Energiebedarf als Grundlage) Der Energiebedarfsausweis basiert auf den energetischen Eigenschaften des Gebäudes. Der darin angegebene Endenergiebedarf ergibt sich aus einer theoretischen Berechnung für das Gebäude. Ein niedriger Bedarf kann durch gute Wärmedämmung, Fenster mit Wärmeschutzverglasung und eine effiziente Anlagentechnik erreicht werden. Das GmodG gibt dabei Rechenvorschriften vor und verweist in der Regel auf die Berechnungsregel der DIN V 18599, zum Teil auch auf die DIN 4108-4. Details sind in Teil 2 Abschnitt 3 des GmodG geregelt.
Energieverbrauchsausweis (Energieverbrauch als Grundlage) Der Energieverbrauchsausweis basiert auf tatsächlichem Energieverbrauch. Dazu werden Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen, beispielsweise Abrechnungen des Energielieferanten genutzt. Dabei muss aus mindestens drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden (36 Monate) der Durchschnitt ermittelt werden. Zudem müssen längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt werden.
Der Energieverbrauchsausweis spiegelt den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes für den zurückliegenden Zeitraum wider. Dieses ist neben der Bauphysik auch maßgeblich beeinflusst durch das Nutzerverhalten.
Um eine energetische Bewertung und eine Vergleichbarkeit mit anderen Gebäuden oder Referenzdaten zu ermöglichen, werden die Daten einer Witterungsbereinigung unterzogen. Der Energieverbrauch wird mit dem KlimafaktorKlimafaktoren (KF) für Energieverbrauchsausweise. Website des Deutschen Wetterdienstes. Abgerufen am 28. Oktober 2019. des Jahres und des Ortes multipliziert.
Bußgelder Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Auch die Unterlassung von Angaben in Immobilienanzeigen oder fehlerhafte Angaben können nach GmodG mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Für die Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgelder sind in den meisten Bundesländern die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.dena:
Historie mini|Alter Energieausweis, hier auf Basis des Energieverbrauchs Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) entwickelte den Prototyp eines bundeseinheitlichen Energieausweises unter der Bezeichnung Energiepass für Wohngebäude im Bestand und testete ihn in einem Feldversuch bis Ende 2004 an etwa 4000 Wohngebäuden.
EnEV 2002
Erstmals wurde in Deutschland eine Pflicht für Energieausweise von Neubauten in der EnEV 2002 festgehalten.
EnEV 2009 Seit 2008 bzw. 2009 müssen Hauseigentümer von Bestandsgebäuden den Energieausweis potenziellen Mietern und Käufern zugänglich machen, wenn sie ihre Immobilie vermieten, verpachten oder verkaufen.
EnEV 2014 Mit der EnEV 2013/2014 wurden die Vorgaben des Energieausweises überarbeitet. Bezüglich des Energieausweises galten nach der EnEV 2014 folgende Regelungen: Neubauten: Der Energiebedarfsausweis ist grundsätzlich verpflichtend und der Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm der Energieausweis mit Fertigstellung übergeben wird. Bestandsgebäude: Bei Bestandsgebäuden muss ein Energieverbrauchsausweis oder ein Energiebedarfsausweis nur bei Verkauf oder Vermietung vorhanden sein. Wenn ein Gebäude weniger als fünf Wohnungen besitzt und nicht mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht, darf ausschließlich ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden. Denkmale: Denkmalgeschützte Gebäude benötigen keinen Energieausweis. mini|Tabelle der Effizienzklassen nach EnEV 2014 Bandtacho: Neuskalierung mit Angabe von Energieeffizienzklassen im Bandtacho. Die Skala des Bandtacho wurde von 0 bis 400 kWh/(m²·a) auf 0 bis 250 kWh/(m²·a) verkürzt. Registrierung: Energieausweise müssen beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden. Immobilienanzeigen: In kommerziellen Anzeigen müssen bei Vermietung oder Verkauf die wesentlichen Angaben müssen bereits in der Immobilienanzeige angegeben werden. Vorlage: Mieter oder Käufer müssen eine Kopie des Energieausweises vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt bekommen. Modernisierungsempfehlungen: In den Ausweisen sind wirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes und der Einzelbauteile zu benennen. Aushangpflicht: In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 500 m² (ab 8. Juli 2015: 250 m²) Nutzfläche muss ein vorhandener Energieausweis ausgehängt werden. Bei sonstigen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern muss der Energieausweis aushängen, sobald dieser ausgestellt wurde.
Gebäudeenergiegesetz 2020
Am 1. November 2020 wurde die Energieeinsparverordnung vom Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Während die grundsätzliche Zielrichtung und allgemeine Anforderungen gleich blieben, änderten sich Details. Nach Ablauf der Übergangsregelung gelten seit 2. Mai 2021 u. a. folgende Änderungen: Treibhausgas-Emissionen müssen aufgeführt werden. Die Vorlagepflicht für Energieausweise gilt nun explizit auch für Immobilienmakler. Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen entweder besichtigen oder anhand geeigneter Fotos arbeiten. Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht. Eigentümer können Daten für den Energieausweis bereitstellen und sind dann für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden. Falls inspektionspflichtige Klimaanlagen vorhanden sind, muss der nächste Inspektionstermin angegeben werden. Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
Kritik