Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (abgekürzt VSD) stellt einen Sonderfall des Vertrages zugunsten Dritter dar. Im Gegensatz zu Letzterem hat ein Dritter grundsätzlich keine eigenen Ansprüche gegen den Schuldner, sondern ist lediglich vom Schutzbereich des Vertrages umfasst. Nach überwiegender Auffassung wird er als Unterfall des BGB gesehen. Die Vertragsgestaltung bildet aufgrund ihrer Konzeption eine Ausnahme zum Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse.
Allgemeines Ausgangspunkt ist das Bestehen eines Schuldverhältnisses, das eine Schutzwirkung zugunsten dritter Personen entfalten kann. Der Gläubiger ist Versprechensempfänger und der Schuldner Versprechender. Die Parteien vereinbaren aber nicht wie beim Vertrag zugunsten Dritter, dass an einen Dritten geleistet werden soll, sondern lediglich, dass ein Dritter in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden soll. Das Schutzbedürfnis des Dritten kann aus Sorgfaltspflichten resultieren, die wiederum den Vertrag tangieren und weshalb Erstreckungsschutz geboten ist.
Die damit verbundene Erweiterung der vertraglichen Verantwortlichkeit kann als besondere Ausgestaltung der Inter-partes-Wirkung bei der Anwendung relativer Rechte gelten. Wie die Drittschadensliquidation ist auch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Billigkeitsinstitut der Rechtsprechung und kein eigener Anspruch.BGH NJW 1978, 883; Palandt § 328, Rn. 18.Münchener Kommentar zum BGB, Bearbeiter: Peter Gottwald: § 328 BGB, Rn. 191. Notwendig ist die Billigkeitsrechtsprechung in bestimmten Konstellationen, weil das Deliktsrecht häufig keinen hinreichenden Schutz bietet und der geschädigte und schutzwürdige Dritte deshalb vertraglichen Einbezug verdient. Zwar hat der Dritte keine eigenen Primäransprüche, gleichwohl können ihm auf sekundärer Ebene Schadensersatzansprüche zustehen. Anwendbar ist die Vertragsform zudem auf vorvertragliche Schuldverhältnisse wie die c.i.c., gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB.
Um letztlich den Einbezug rechtfertigen zu können, bedarf es der „Leistungsnähe“ des Dritten zu den Vertragsparteien. Er muss mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung bestimmungsgemäß in der gleichen Weise in Berührung kommen wie der Gläubiger.BGHZ 49, 350, 354; Palandt § 328, Rn. 17. Der Gläubiger seinerseits muss ein „berechtigtes Interesse“ am Schutz des Dritten haben.BGHZ 51, 90, 96. Gegeben ist ein solches Interesse insbesondere im Zusammenhang mit Fürsorgepflichten. Anzusiedeln sind sie zumeist im Familien- () beziehungsweise Arbeitsrecht ( BGB).Palandt § 328, Rn. 17a. Für beide Vertragsparteien (Schuldner und Gläubiger) muss „zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits erkennbar“ gewesen sein, dass es einen Dritten zu schützen gilt.Münchener Kommentar zum BGB, Bearbeiter: Peter Gottwald: § 328 BGB, Rn. 187.
Rechtsgrundlage Die Herleitung der Rechtsgrundlage für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist – auch in historischer DimensionHans-Peter Haferkamp: „Methodenehrlichkeit“? – Die juristische Fiktion im Wandel der Zeit, in: Klaus Peter Berger [u. a.] (Hrsg.), Zivil- und Wirtschaftsrecht im Europäischen und Globalen Kontext. Festschrift für Norbert Horn zum 70. Geburtstag. Berlin 2006, S. 1077–1089 (1085 ff.); Hans-Peter Haferkamp: Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nach der Schuldrechtsreform – ein Auslaufmodell?, in: Barbara Dauner-Lieb, Horst Konzen, Karsten Schmidt (Hrsg.), Das neue Schuldrecht in der Praxis. Akzente – Brennpunkte – Ausblick. Köln [u. a.] 2002, S. 171–182. – streitig, wenngleich die Ansätze zu gleichen Ergebnissen führen.
Die Rechtsprechung und Teile der Literatur folgen einer ergänzenden Auslegung des Absatz 1 BGB, der den Vertrag zugunsten Dritter regelt.BGHZ 56, 269, 273
Ein anderer Teil der Literatur zieht über die Grundsätze von Treu und Glauben heran.Palandt § 328, Rn. 15 Seit Erlass des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wird auch Absatz 3 Satz 1 BGB herangezogen.
Literatur Jens Kleinschmidt: Delegation von Privatautonomie auf Dritte: Zulässigkeit, Verfahren und Kontrolle von Inhaltsbestimmungen und Feststellungen Dritter im Schuld- und Erbrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2014, Bucerius Law School, Habilitationsschrift, Hamburg 2012, ISBN 978-3-16-152527-8. Yvonne van Eickels: Die Drittschutzwirkung von Verträgen. Nomos, Baden-Baden 2005, Universität Passau, Dissertation 2004, ISBN 3-8329-1221-5. Antonios Karampatzos: Vom Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zur deliktischen berufsbezogenen Vertrauenshaftung : zugleich ein Beitrag zum Ersatz fahrlässig verursachter reiner Vermögensschäden. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0978-8. Thomas Lakenberg: Kinder, Kranke, Küchenhilfen: Wie das Reichsgericht nach 1900 die Schutzwirkung von Verträgen zugunsten Dritter erweiterte (Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte, 34). Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-412-22364-9.
Einzelnachweise
Weblinks Volltext des „Salatblattfalls“ auf OpenJur Übersicht mit Rechtsprechung
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)