mini|Gebäude des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes, genannt „Roter Elefant“ (2008) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Schleswig-Holstein in Schleswig.

Gerichtssitz und -bezirk Das Gericht hat seinen Sitz in der Stadt Schleswig. Der Gerichtsbezirk umfasst die Bezirke der nachgeordneten Landgerichte und somit das gesamte Gebiet des Bundeslandes.§ 32 Abs. 2 LJG. Im Bezirk des Oberlandesgerichtes sind 3691 Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte zugelassen (Stand: 1. Januar 2023).

Geschichte Das Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellationsgericht mini|Amtseid des ersten Präsidenten v. Brockdorff 1834 Das Schleswig-Holstein-Lauenburgische OberappellationsgerichtDöhring 1959, S. 229–234 wurde aufgrund einer Verordnung vom 15. Mai 1834Bekanntmachung in SchlHA 1834, 23. Stück vom 9. Juni 1834; Faksimile in SchlHA 1984, S. 198 ff. von König Friedrich VI. von Dänemark mit Wirkung zum 1. Oktober 1834 als Gerichtshof letzter Instanz für die drei Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg in Kiel errichtet. Es trat damit als oberstes Gericht für die vor 1806 zum Heiligen Römischen Reich gehörenden Herzogtümer Holstein und Lauenburg an die Stelle des Reichskammergerichts in Wetzlar und des Reichshofrats in Wien, die mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs im Januar 1806 ihre Arbeit einstellten. Der dänische König erfüllte damit im Hinblick auf die Herzogtümer Holstein und Lauenburg die Verpflichtung aus Artikel 12 der Deutschen Bundesakte von 1815, wonach die Bundesstaaten des Deutschen Bundes Oberappellationsgerichte als dritte und letzte Instanz einzurichten hatten. Das Herzogtum Schleswig war als dänisches Reichslehen nicht Mitglied des Deutschen Bundes.

Bis 1834 waren das Obergericht für Schleswig in Gottorf und das Holsteinische Obergericht in Glückstadt oberste Gerichte auf dem Gebiet Schleswig-Holsteins.Vollstedt: Zum 100jährigen Bestehen des Amtsgerichtes Glücksstadt. In: Schleswig-Holsteinische Anzeigen, Jahrgang 1967, S. 213 ff. Das Oberappellationsgericht Lübeck, das bereits 1820 seine Tätigkeit aufnahm, war nicht für das Gebiet Schleswig-Holsteins, sondern für die vier Freien Städte zuständig.

Ab 1850 war das Oberappellationsgericht in Kiel nur noch für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg zuständig und bestand in dieser Form bis 1867.

Gerichtsreformen 1867 in der Folge der Eingliederung in den preußischen Staat Mit der Eingliederung Schleswig-Holsteins als Provinz Schleswig-Holstein in das Königreich PreußenDöhring 1959, S. 235–240/Schubert 2006, S. 177–179 erfolgte eine Abstufung zum Appellationsgericht, das im Gebäude Flämische Straße 21 in Kiel seinen Sitz hatte. An die Stelle des obersten Gerichtes trat für die neu erworbenen Gebiete das eigens errichtete Oberappellationsgericht Berlin, das 1874 im Preußischen Obertribunal aufging.

Zum Zuständigkeitsbereich des Appellationsgerichtes gehörte jetzt auch wieder das Schleswiger Gebiet. Insgesamt gab es anfänglich 86 Amtsgerichte und vier, später fünf Kreisgerichte in Altona, Itzehoe, Schleswig, Flensburg und später Lauenburg.

Kaiserreich und Weimarer Republik mini|Sitz des OLG Kiel von 1894 bis 1945, heute Justizministerium Schleswig-Holstein

Mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes, wurde das Oberlandesgericht Kiel begründet,Schubert 2006, S. 177 ff. das bis 1894 seinen Sitz im Gebäude des früheren Appellationsgerichtes hatte und 1894 in den Neubau am Lorentzendamm umzog, das heute als Justizministerium genutzt wird.Andresen 1994, S. 297 ff.

Zum Bezirk des Oberlandesgerichtes Kiel gehörten die Landgerichte Flensburg, Kiel und Altona mit einer Fläche von insgesamt rund 18.900 km2 und 1.266.095 Einwohnern im Jahr 1895. Die Senate wurden von anfänglich zwei, 1903 auf drei und schließlich 1921 auf vier aufgestockt. Das nach Fläche und Zahl der Gerichtseingesessenen drittkleinste OLG in Preußen war im Kaiserreich ein Sprungbrett zur Übernahme der großen OLG-Bezirke in Köln und Breslau, ein Beispiel dafür ist Georg Werner. Sowohl die Präsidenten des OLG als auch die Mehrheit der Richter stammten bis in die Weimarer Republik hinein nicht aus der Provinz Schleswig-Holstein, sondern aus anderen Teilen Preußens.Schubert 2006, S. 182 f.

Der bekannteste Prozess in jener Zeit war der durch Urteil vom 8. November 1904 entschiedene Kieler Hafenprozess, in dem die Stadt Kiel gegen den preußischen Staat auf Feststellung klagte, dass ihr das Eigentum an der Kieler Förde, d. h. am Hafenbecken und dem dazugehörigen Vorstrand zustehe. Dahinter standen der Konflikt zwischen dem Staat Preußen mit dem Interesse am Ausbau des Reichskriegshafens und der Stadt Kiel mit dem Interesse am Ausbau des Handelshafens. Die Stadt verlor den Rechtsstreit, was zur einseitigen Entwicklung Kiels und der Krise seit 1918 beitrug.Döhring 1959, S. 238 / ausführlich Schubert 2006, S. 187 f.

Zeit des Nationalsozialismus Im Zug des Groß-Hamburg-Gesetzes von 1937 verlor der Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichtes Kiel das Landgericht Altona und gewann das Landgericht Lübeck aus dem Gerichtsbezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg und das neu gegründete Landgericht Itzehoe hinzu.

Richter und Staatsanwälte begrüßten mit der Machtergreifung 1933 mehrheitlich die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten. Sie trugen damit auch am OLG Kiel zur Gleichschaltung der Justiz mit der NS-Ideologie (z. B. „Volksgemeinschaft“, „völkische Ungleichheit“, „Führerprinzip“) bei und halfen, den Rechtsstaat der Weimarer Republik auszuhöhlen und zur bloßen Fassade von Recht und Gerechtigkeit abzuwerten. Durch die parteiliche Anwendung vorhandener Gesetze und den gehorsamen Vollzug neuer nationalsozialistischer, vor allem rassistischer Gesetze schon in der Vorkriegszeit, brachten sie unendliches Leid über Andersdenkende. Betroffen waren vor allem Juden, aber auch Angehörige anderer verfolgter Minderheiten, zum Beispiel Sinti und Roma sowie als krank oder „minderwertig“ Eingestufte. Auch ein NS-Sondergericht als Teil der „Panzertruppe der Rechtspflege“ Hitlers hatte ab 1937 in Kiel seinen Sitz.Volker Lindemann: ‘‘Das Mahnmal für die Opfer der Willkürjustiz von 1933 bis 1945‘‘. Vizepräsident a. D. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1989; aktualisiert: 2. April 2015; abgerufen: 14. Mai 2024.

Nach 1945 Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde durch das Kabinett Lüdemann 1948 die Verlegung des ursprünglich in Kiel wiedereröffneten Gerichtes nach Schleswig als Kompensation für den Verlust der Landesverwaltung durchgesetzt und das Gericht erhielt die heutige Bezeichnung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht.Helmut Nicken: Die Geschichte der Verlegung des Oberlandesgerichts von Kiel nach Schleswig im Jahr 1948. In: Schleswig-Holsteinische Anzeigen, Jahrgang 1968, S. 82 ff., S. 132 ff.

Nach 1945 bestand die Schleswig-Holsteinische Justiz weiterhin zum Teil aus NS-Richtern und Staatsanwälten. So sprachen Richter des NS-Sondergerichtes Warschau, die jüdische Kinder wegen Verlassens des Warschauer Ghettos zum Tode verurteilt hatten, weiterhin Recht. Obwohl die Mitglieder des 1. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes 1965 ersichtlich keine NS-Belastungen aufwiesen, offenbarten sie jedoch durch ihre Argumentation, dass ihr Bestreben darauf gerichtet war, die Richter des Sondergerichtes Warschau, die sie augenscheinlich als Kollegen betrachteten, vor Strafe zu bewahren. Indem sie den Gesetzespositivismus anwandten, verharmlosten sie die NS-Justiz und stellten diese mit einer rechtsstaatlichen Justiz gleich. Im Ergebnis sanktionierten sie damit die Morde des Sondergerichtes Warschau.Klaus-Detlev Godau-Schüttke: "Personelle und inhaltliche Kontinuitäten: Folgen der gescheiterten Entnazifizierung der Justiz." Informationen der Schleswig-Holsteinischen Zeitgeschichte (Kiel), Heft 27, Juli 1995, S. 3–19; abgerufen: 10. Mai 2024.

Außerdem erstattete ein steckbrieflich gesuchter Massenmörder bis 1959 Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften. Ein Erster Staatsanwalt, der vor 1945 Anklagevertreter beim Volksgerichtshof gewesen war, grölte angetrunken in der Kantine des Oberlandesgerichtes das „Horst-Wessel-Lied“. Die gescheiterte Entnazifizierung wurde Ende der 1950er, Anfang der 1960er Jahre Gegenstand einer kontroversen Debatte, ob schwerstbelastete NS-Staatsanwälte und Richter wieder aus dem bundesrepublikanischen Justizdienst entfernt werden sollten.Lindemann, 1989Klaus-Detlev Godau-Schüttke: Ich habe nur dem Recht gedient-Die ‘Renazifizierung‘ der Schleswig-Holsteinischen Justiz nach 1945‘‘. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1993, 233 Seiten, ISBN 3-7890-2935-1

Unter den Juristen des OLG Kiel blieb all dies bis Ende der 1960er Jahre tabu. Allenfalls wenn ein öffentlicher Skandal die Beteiligung eines höher- oder hochrangigen Kollegen an der NS-Justiz unübersehbar machte, gab es Andeutungen. Noch 1960 vertrat der schleswig-holsteinische Justizminister Bernhard Leverenz die Ansicht, was damals Recht war, könne doch jetzt nicht Unrecht sein. Ende der 1970er Jahre schlug ein Oberlandesgerichtspräsident einen Kollegen für das Amt eines Senatsvorsitzenden, d. h. für eine erhebliche Beförderung vor, der als junger Richter am Landgericht an „Rassenschande“-Urteilen mitgewirkt hatte. Erst mit dem allmählichen Ausscheiden der Kollegenschaft, die vor 1945 dem NS-Unrechtsstaat gedient hatte, lösten sich langsam die Zungen. 1989 schlug der Generalstaatsanwalt in Schleswig vor, eine Gedenktafel für die NS-Opfer der Justiz am Schleswiger Gerichtshaus anzubringen. Noch im Dezember 1992 stimmte bei einer Umfrage, an der etwa zwei Drittel der im Oberlandesgericht tätigen Richterinnen und Richter teilnahmen, etwa ein Viertel ganz gegen ein Mahnmal, jedenfalls in Schleswig, ein Viertel befürwortete das Mahnmal am gewählten Standort und etwa die Hälfte wünschte sich einen anderen Standort.Lindemann, 1989.

Noch im Jahr 1990 forderten die Unrechtsbeseitigungsgesetze auf Landesebene die Einzelfallprüfung von NS-Sondergerichtsurteilen. Das Oberlandesgericht Schleswig sah zudem noch in einer Entscheidung im Jahre 1995 ausschließlich die Möglichkeit, Verurteilungen wegen Taten, „die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren“ aufzuheben. Unberücksichtigt bei dieser Auslegung blieben jedoch die drakonischen Urteile bei geringfügigen Straftaten."Der Dolch unter der Richterrobe: Die Aufarbeitung der NS-Justiz in Gesellschaft, Wissenschaft und Rechtsprechung der Bundesrepublik." Zeitgeschichte-online; abgerufen: 10. Mai 2024.

Es erscheint denkbar, dass die im Bundesvergleich starke Präsenz von ehemaligen NSDAP-Mitgliedern in Verwaltung und Justiz des Landes Schleswig-Holstein auch bei der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes eine Rolle spielte. 1989 äußerte sich die Landesregierung in Kiel hierzu selbstkritisch. In Schleswig-Holstein habe nach dem Zweiten Weltkrieg eine regelrechte „Renazifizierung“ stattgefunden. Martin Rat: "Entschädigung wegen erlittener KZ-Haft: 'Waren Erich und Mathilde Ludendorff Antifaschisten?'", Legal Tribune Online (LTO), 3. Mai 2020; abgerufen: 10. Mai 2024.

Landtagspräsident Torsten Geerdts wies anlässlich der Wanderausstellung „Justiz im Nationalsozialismus“ in Schleswig 2010 darauf hin, dass die strafrechtliche Aufarbeitung der Fehlurteile in der Nachkriegszeit fehlgeschlagen sei, teils wegen personeller Kontinuität, teils wegen mangelnden Willens zur Aufklärung.Ausstellung im Landgericht Schleswig: „Justitia nahm das Schwert“, In: "Justiz im Nationalsozialismus - Verbrechen im Namen des Deutschen Volkes - Dokumentation der Stiftung gegen Extremismus und Gewalt in Heide und Umgebung." Stiftung GEUG, 2010, S. 123–126; aufgerufen: 10. Mai 2024.