Die Untreue stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in normiert ist. Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens, weshalb sie zu den Vermögensdelikten zählt. Der Untreuetatbestand stellt unterschiedliche Verhaltensweisen unter Strafe, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass der Täter durch pflichtwidriges Verhalten fremdes Vermögen schädigt, das ihm anvertraut worden ist. Über eine tatbestandsmäßige Vertrauensstellung verfügen etwa Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Prokuristen und Testamentsvollstrecker. StGB beschreibt zwei Begehungsformen der Untreue: den Missbrauch und den Treubruch. Bei ersterem schädigt der Täter das Vermögen eines Dritten durch rechtsmissbräuchliche Ausübung seiner Verfügungs- beziehungsweise Vertretungsmacht, indem er zwar im Rahmen seines rechtlichen Könnens handelt, dabei aber das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschreitet. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Täter für einen anderen einen Vertrag abschließt, den er zwar bei formaler Betrachtung abschließen darf, dessen Abschluss ihm jedoch zuvor untersagt worden ist. Der Missbrauchstatbestand ist also auf rechtsgeschäftliche Verhaltensweisen zugeschnitten. Beim Treuebruchstatbestand tritt die Vermögensschädigung hingegen durch außervertragliche Verhaltensweisen ein, etwa durch Unterschlagung anvertrauter Gelder.
Für die Untreue können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. In besonders schweren Fällen sind sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.
Der Tatbestand der Untreue ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und war seitdem Gegenstand von Reformdiskussionen. Der gegenwärtige Tatbestand beruht auf einer Neufassung vom 1. Juni 1933. Seine Auslegung ist in der Rechtswissenschaft aufgrund der weit gefassten Tatbestandsmerkmale umstritten. Viele werfen der Norm eine zu große Unbestimmtheit und Unschärfe vor.
Kriminalpolitisch stellt die Untreue trotz der vergleichsweise geringen Anzahl der polizeilich erfassten Fälle (2021: 4.721 Fälle) neben dem Betrug ( StGB) einen zentralen Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts dar. Sein äußerst abstrakt und unbestimmt gehaltener Tatbestand verleiht dem StGB einen vielfältigen Anwendungsbereich; gelegentlich wird von einem „Allroundtalent des Wirtschaftsstrafrechts“ gesprochen. Die Aufklärungsquote der Untreue liegt mit über 95 % auf einem im Vergleich zu anderen Delikten überdurchschnittlichen Niveau.
Strafbestimmungen zur Untreue finden sich auch in anderen Staaten. Diese Regelungen weisen einige Gemeinsamkeiten zur deutschen Strafbestimmung auf. Der Untreuetatbestand des österreichischen Strafrechts ( StGB) stellt seinem Wortlaut nach lediglich den Missbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, unter Strafe. Hierunter fällt sowohl das rechtsgeschäftliche Überschreiten dieser Befugnis als auch der Verstoß gegen Regeln, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Der Schweizer Untreuetatbestand ( StGB) stellt die ungetreue Geschäftsbesorgung und den Missbrauch einer Vertretungsbefugnis unter Strafe. Nach erstgenannter Alternative macht sich strafbar, wer in seiner Stellung als Vermögensverwalter, Aufsichtsorgan oder Geschäftsführer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und dadurch bewirkt, dass der Geschäftsherr an seinem Vermögen geschädigt wird. Des Missbrauchs macht sich dagegen schuldig, wer seine Stellung als Vertreter missbraucht und hierdurch das Vermögen des Vertretenen schädigt.
Normierung und Schutzzweck Der Tatbestand der Untreue lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt:
Das Verbot der Untreue soll das Vermögen vor Schädigungen schützen, die durch das treuwidrige Ausnutzen einer Vertrauensposition verursacht werden. Es soll also sicherstellen, dass Personen, die fremdes Vermögen verwalten, verantwortungsbewusst und im Interesse des jeweiligen Vermögensinhabers handeln.. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 1. In: Einzelne Rechtswissenschaftler sehen durch die Norm zusätzlich das Vertrauen in die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs geschützt.
Entstehungsgeschichte
Peculatus und Furtum als frühe strafrechtliche Schranken der Veruntreuung Das römische Recht kannte noch keinen Tatbestand, der die Veruntreuung fremder Vermögenswerte im Allgemeinen unter Strafe stellte. Diesbezüglich existierte allerdings ein punktueller strafrechtlicher Schutz im Bereich des Staatswesens. So konnte die veruntreuende Unterschlagung öffentlicher Gelder als peculatus oder als furtum strafbar sein. Im Übrigen wurde Schutz vor Untreue durch das Zivilrecht gewährleistet.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 4. In:
Weiterentwicklung der Untreue zu einem eigenständigen Delikt Auch nach dem Untergang des weströmischen Reichs wurde im deutschsprachigen Raum zunächst kein allgemeines Untreuedelikt entwickelt. Lediglich im Einzelfall konnte der veruntreuende Umgang mit Sachen als eine Verletzung des Besitzes strafbar sein; untreueartige Handlungen konnten also in Bezug auf Sachen Erscheinungsformen des Diebstahls oder der Unterschlagung sein. Besondere Erwähnung fand dies jedoch nicht im Gesetz. Als eigenständiges Delikt wurde die Untreue erstmals durch die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 begriffen. Art. 170 CCC enthielt eine spezielle Strafvorschrift, die den treulosen Umgang mit fremden Sachen unter Strafe stellte. Art. 115 CCC war zwar auf den Parteiverrat zugeschnitten, wurde jedoch auch auf andere Personen angewandt, die einer Person schadeten, zu der sie in einem besonderen Pflichtverhältnis standen, etwa Kuratoren. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 5. In: Die Reichspolizeiordnung von 1577 enthielt in § 3 Titel 32 eine Strafnorm, die in Anlehnung an die römische actio tutelae directa den treuwidrigen Gebrauch einer Vormundsstellung verbot. Diese Regelungsansätze blieben jedoch vereinzelt. Überwiegend wurde in der Untreue weiterhin kein selbstständiges Delikt gesehen. Der Großteil der Rechtsordnungen des gemeinen Rechts ordnete Untreuehandlungen daher den vom römischen furtum abgeleiteten Delikten zu, insbesondere den Diebstahlsdelikten.
Dies änderte sich, als das Wesen des Diebstahls in Lehre und Praxis zunehmend von einer weit gefassten Besitzverletzung auf die rechtswidrige Aneignung reduziert wurde. Hierdurch wurden die bisherigen Diebstahlsdelikte zahlreiche einzelne Tatbestände aufgespalten. Dies führte zum Entstehen einiger Delikte, die treuwidriges oder veruntreuendes Verhalten unter Strafe stellten. Auf diese Weise verfuhr etwa das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, das in §§ 1331–1376 zahlreiche treuwidrige Verhaltensweisen mit Strafandrohung versahen. Der Schwerpunkt dieser Normen lag in der Verletzung einer besonderen Treuepflicht. Das Landrecht begriff die Untreue als qualifizierte Form des Betrugs.
Das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813 enthielt mit den Art. 295-298 und 398-403 zwei nach ihrer Schwere unterschiedenen Abschnitte gegen Untreue, die weit gefasst waren. Neben vermögensbezogenen Schädigungen erfasste sieh auch Bigamie, Ehebruch und Parteiverrat.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 5. In: Dagegen war der Untreue-Tatbestand des Art. 331 des Strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern von 1861 ein reines Vermögensschädigungsdelikt, Bigamie, Ehebruch und Parteiverrat wurden nun in anderen Abschnitten geregelt.
Das preußische Strafgesetzbuch von 1851 regelte in § 246 die Strafbarkeit bestimmter Personengruppen an, die in einem besonderen Pflichtenverhältnis zu anderen standen. Genannt seien etwa Vormünder, Sequester und Makler. Diese machten sich wegen Untreue strafbar, wenn sie die Vertrauensstellung, die sie gegenüber ihrem Geschäftsherrn hatten, zu dessen Nachteil ausnutzten. Das am 1. Januar 1871 in Kraft getretene Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds übernahm diese preußische Norm als § 266 und ergänzte sie um weitere Vertrauensverhältnisse, beispielsweise den Masseverwalter.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 6. In:
§ 266 StGB in der Fassung vom 1. Januar 1872 Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) übernahm den § 266 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund unverändert und bedrohte die Untreue mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 16 StGB a.F.).RGBl. 1871, S. 127.
Der damalige Wortlaut der Untreuevorschrift lautete:
Diese Norm war in vielerlei Hinsicht in der Rechtswissenschaft umstritten: Kritik richtete sich zum einen die einzelfallartige Aufzählung der möglichen Täter und Tathandlungen, die in den Nummern 1 und 3 praktiziert wurde. Man beklagte, dass lediglich die Nummer 2 eine abstrakt-generelle Beschreibung des Täterkreises und der Tathandlungen enthielt.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 8, 12. In:
Zum anderen beklagten viele, dass der Tatbestand nicht erkennen ließ, worin genau der Charakter der Untreue lag: § 266 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB normierten Handlungen, bei denen der Bruch eines Treueverhältnisses im Mittelpunkt stand. Anders verhielt es sich bei § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der den Missbrauch einer Vollmacht unter Strafe stellte. Die tatbestandsmäßigen Handlungen waren also äußerst unterschiedlich. Wegen dieser uneinheitlichen Deliktsstruktur entwickelte sich ein Meinungsstreit darüber, welches Unrecht den Tatbestand des § 266 StGB prägte. Die Treuebruchstheorie, die sich auf die Nummern 1 und 3 stützte, nahm an, dass die Untreue Vermögensschädigungen verbot, die einer besonderen Treuepflicht des Täters zuwiderliefen. Kritik erfuhr diese Lehre dafür, dass sie die Nummer 2 nicht erklären konnte, für es nicht auf das Bestehen eines besonderen Treueverhältnisses ankam. Daher entstand eine Gegenposition, die Missbrauchstheorie, die sich an der Nummer 2 orientierte und die das strafbare Unrecht der Untreue in der Schädigung fremden Vermögens durch den Missbrauch einer Vertretungsmacht sah. An dieser Lehre wurde allerdings kritisiert, dass sie zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verkürzung des Anwendungsbereichs des Tatbestands führte: wegen des Abstellens auf eine Vertretungsmacht erfasste diese Deutung nur rechtsgeschäftliches Handeln, wodurch sie beispielsweise schädigende Realakte wie die Verarbeitung außer Acht ließ.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 12-16. In:
Da diese Streitfrage anhand der geltenden Normfassung nicht befriedigend aufgelöst werden konnte, wurden mehrere Reformvorschläge ausgearbeitet, die jedoch nicht über das Entwurfsstadium hinaus gelangten.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 8. In: Der Gesetzgeber verzichtete währenddessen zunächst auf inhaltliche Veränderungen des Untreuetatbestands und beschränkte sich darauf, im Jahr 1876 das Strafmaß der Geldstrafe auf 3.000 Mark umzurechnen,RGBl. 1876, S. 25. später infolge der Inflation zu erhöhen und 1924 das Höchstmaß auf zehntausend, bei Begehung aus Gewinnsucht hunderttausend Reichsmark festzulegen (§ 27 ff. StGB a. F.). § 266 StGB in der Fassung vom 1. Juni 1933 Kurz nach der Reichstagswahl am 5. März 1933 und dem Erlass des Ermächtigungsgesetzes am 24. März begannen die Nationalsozialisten mit der Novellierung strafrechtlicher Vorschriften. Mit dem Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 wurde unter anderem der Tatbestand der Untreue auf Betreiben des Reichsjustizministeriums in Anlehnung an frühere Reformvorschläge neu gefasst. Hierdurch sollten zwar die früheren Streitpunkte beseitigt und ein möglichst umfassender Vermögensschutz gewährleistet werden, andererseits sollte der Anwendungsbereich der Norm deutlich ausgeweitet werden. Infolgedessen wurde am 1. Juni 1933 der bis zum Ende der Weimarer Republik geltende Untreuetatbestand durch eine neue Fassung mit folgendem Wortlaut abgelöst:Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 266 Rn. 17. In: