Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist im deutschen Verwaltungsprozessrecht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht unabhängig vom Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in einem speziellen Gesetz angeordnet wird wie beispielsweise in § 54 Beamtenstatusgesetz für alle Klagen der Beamten oder aber trotz Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen ist, beurteilt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach der Generalklausel des Abs. 1 Satz 1 VwGO.

So besteht die besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit der Sozialgerichte und Finanzgerichte ( SGG, FGO). Für Justizverwaltungsakte ( Abs. 1 EGGVG), die Enteignungsentschädigung ( Abs. 3 Satz 4 GG) und die weiteren in § 40 Abs. 2 VwGO genannten Streitigkeiten wie beispielsweise die Amtshaftung sind hingegen die ordentlichen Gerichte zuständig.

Öffentlich-rechtlich

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist. Um dies festzustellen, gibt es eine Vielzahl von Abgrenzungstheorien. Die drei gebräuchlichsten sind derzeit:Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., 2004, ISBN 3-406-52631-4. § 3 Rn. 12.

Interessentheorie: Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie dem öffentlichen Interesse dient. Subordinationstheorie: Es liegt ein Über-Unterordnungsverhältnis vor. Dies ist immer der Fall, wenn es um einen Verwaltungsakt, eine Satzung oder eine Rechtsverordnung geht. Modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie): Die streitentscheidende Norm berechtigt oder verpflichtet auf der einen Seite ausschließlich einen Hoheitsträger.

Bei Benutzungsrechten an öffentlichen Einrichtungen und bei Subventionen kann auch die Zweistufentheorie herangezogen werden. Nach dieser ist das „ob“ der Gewährung immer öffentlich-rechtlich. Beim „wie“ ist dies jedoch vom Einzelfall abhängig.

Nichtverfassungsrechtlicher Art Eine Streitigkeit ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn in materieller Hinsicht nicht um Verfassungsrecht gestritten wird.BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 – 6 C 6.23 –, bverwg.de = NVwZ 2025, 856 Mit seiner Entscheidung aus März 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht seine vorige Auffassung auf,BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 53/73 –, research.wolterskluwer-online.deFriedhelm Hufen: Verwaltungsprozeßrecht, 9. Aufl. 2013 dass umgekehrt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit zusätzlich erfordere, dass Verfassungsorgane untereinander stritten (formelles Element, gemeinsam mit dem materiellen Element zuvor als doppelte Verfassungsunmittelbarkeit bezeichnet). Was unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit zu verstehen ist, ist nicht abschließend geklärt und im Einzelnen weiterhin umstritten.Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 20; Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 89 m.w.N. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, unmittelbar die Betätigung oberster Staatsorgane zu kontrollieren. Namentlich ist den Verwaltungsgerichten deshalb die Kontrolle des parlamentarischen Gesetzgebers entzogen.BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 2 BvR 397/82 –, servat.unibe.ch = NJW 1985, 2315/2316BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 – 2 BvR 826/83 –, openjur.de Rn. 31Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 40 VwGO Rn. 140. Ein verfassungsrechtlicher Streit liegt demnach insbesondere dann vor, wenn der Bürger auf Erlass eines förmlichen Gesetzes klagt oder unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit eines förmlichen Gesetzes anzweifelt.Ehlers in Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im öffentlichen Recht, 2021, § 25 Rn. 81.

Nichts anderes gilt, wenn ein Normenkontrollbegehren in den Mantel einer Feststellungsklage im Sinne des VwGO oder in einen diese begleitenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Abs. 1 VwGO gekleidet wird. Andernfalls würde eine Umgehung der verfassungsgerichtlichen Zuständigkeiten ermöglicht.VG München, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – M 30 E 22.309 –, gesetze-bayern.de Rz. 19.

Weblinks Hubertus Gersdorf: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges in: Verwaltungsprozeßrecht. C.F. Müller Verlag, ohne Jahr, 1. Abschnitt, S. 1–8

Einzelnachweise

Offentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art