mini|260px|Inklusion im Kontext
Inklusive Pädagogik oder Inklusionspädagogik ist ein pädagogischer Ansatz, der als wesentliches Prinzip die Wertschätzung und Anerkennung von Diversität (= Unterschiedlichkeit) in Bildung und Erziehung verfolgt. Der Begriff leitet sich vom lateinischen Verb includere (beinhalten, einschließen) ab.
Mit Slogans wie Es ist normal, verschieden zu sein, Vielfalt macht stark, Jedes Kind ist besonders oder Alle sind anders anders möchten die Vertreter der inklusiven Pädagogik darauf verweisen, dass die durch die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gebotene Methode der inclusive education (englisch, amtliche deutsche Übersetzung gemäß Artikel 24 (1) der UN-Konvention: integrative BildungDie UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Die amtliche, gemeinsame Übersetzung von Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein., in Österreich wurde dies jedoch amtlich auf inklusive Bildung geändert) Teil eines Strebens nach Inklusion sei, das über die Schule hinaus alle gesellschaftlichen Bereiche erfassen müsse.
Definition und Begriffsgeschichte Im Handlexikon der Behindertenpädagogik (2006) definiert Andreas Hinz den Ansatz der Inklusion als
Der Bildungswissenschaftler Gottfried Biewer definiert inklusive Pädagogik als „Theorien zur Bildung, Erziehung und Entwicklung, die Etikettierungen und Klassifizierungen ablehnen, ihren Ausgang von den Rechten vulnerabler und marginalisierter Menschen nehmen, für deren Partizipation in allen Lebensbereichen plädieren und auf eine strukturelle Veränderung der regulären Institutionen zielen, um der Verschiedenheit der Voraussetzungen und Bedürfnisse aller Nutzer/innen gerecht zu werden“.Gottfried Biewer: Grundlagen der Heilpädagogik und Inklusiven Pädagogik. 2. Auflage. Klinkhardt (UTB), Bad Heilbrunn 2010, ISBN 978-3-8252-2985-6, S. 193.
Obwohl die Inklusionspädagogik sich erst Anfang der 1990er-Jahre etablierte, spielte der Inklusionsbegriff schon früher eine Rolle. Zumeist ging es bei den frühen Verwendungen um die Inklusion von bestimmten Lehrinhalten in die Curricula und die Inklusion von Eltern in schulische Prozesse.
Ab Ende der 1960er Jahre bekam der Begriff Inklusion konzeptionelle Bedeutung im Zusammenhang mit der Entwicklung der sogenannten gemeinsamen Schule im englischsprachigen Raum.Edward Forman: The Inclusion of Visually Limited and Blind Children in a Sighted Physical Education Program. In: Educ Visually Handicapped. 1 (1969) 4, S. 113–115. In den deutschsprachigen Ländern sprach man bis zum Ende der 1990er Jahre von Integration oder Integrativer Pädagogik bzw. vom gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder oder von Einer Schule für alle.
Die bundesrepublikanische Entwicklung hin zu einem sich als inklusiv begreifenden Bildungssystem wurde mit der Empfehlung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ vom 20. Oktober 2011 von Seiten der Schuladministration vollzogen, um im Anschluss an die UN-Behindertenrechtskonvention „die Grundlage für ein höchstmögliches Maß an gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Bildung“ zu schaffen. Die KMK interpretiert den „Behindertenbegriff der Konvention“ als einen offenen, an der „Teilhabe“ orientierten Begriff, der für den schulischen Bereich Kinder und Jugendliche „mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso wie Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ umfasse. Der 1994 durch die „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland“ in Anlehnung an „das englische ‚Special Education Needs‘ (SEN)“ eingeführte zentrale Begriff sonderpädagogischer Förderbedarf, der damals als „Paradigmenwechsel […] hin zur individuellen sonderpädagogischen Förderung unabhängig vom Förderort“ (d. h. auch außerhalb einer Förderschule) eingeführt worden war, tritt in den Empfehlungen zur inklusiven Bildung von 2011 deutlich zurück. Stattdessen definiert die KMK: „Sofern sonderpädagogische Fachlichkeit erforderlich ist, handelt es sich […] um Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten.“
In Österreich startete die Entwicklung mit der ersten Schulversuchsklasse in Oberwart, Burgenland, im Jahr 1984. Bereits 1993 wurde das Elternwahlrecht, aufsteigend ab der 1. Schulstufe verankert. Im Schulpflichtgesetz (§ 8) wurde der Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf anstelle der Überweisung in eine Sonderschule verankert. 1996 wurde das Elternwahlrecht auf die Sekundarstufe I (5.–8. Schulstufe) ausgeweitet. Alle Schularten, auch die Unterstufe des Gymnasiums, bekamen im Rahmen des Schulorganisationsgesetzes den Auftrag zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder. Mit der Änderung des Berufsausbildungsgesetzes wurde 2003 die Möglichkeit der Teilqualifizierung und damit die Integration in der Berufsschule gesetzlich ermöglicht, die gesetzliche Verankerung des Elternwahlrechtes auf der 9. und damit letzten Schulstufe im Pflichtschulbereich erfolgte erst 2012. Nach großen Fortschritten in den 1990er Jahren stagnierte die Entwicklung, mit großen regionalen Unterschieden, weist aber bis heute einen geringeren Prozentsatz an Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und eine höhere Inklusionsquote als Deutschland auf. Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch den österreichischen Nationalrat im Jahr 2008 wurde auch in Österreich die schulische Inklusion als Menschenrecht im Sinne der UNESCO deklariert.
Die UNESCO definiert inklusive Bildung als einen fortlaufenden Prozess, der darauf abzielt, qualitativ hochwertige Bildung für alle anzubieten und dabei die Vielfalt sowie die unterschiedlichen Bedarfe und Fähigkeiten, Merkmale und Lernerwartungen der Schüler und Gemeinschaften zu respektieren und alle Formen von Diskriminierung zu beseitigen. Dem sich anschließend bedeutet für die Deutsche UNESCO-Kommission Inklusive Bildung, „dass alle Menschen an qualitativ hochwertiger Bildung teilhaben und ihr Potenzial voll entfalten können. Während in Deutschland der Begriff 'Inklusion' oft nur in einem engeren Sinne im Kontext von Menschen mit einem diagnostizierten Förderbedarf verwendet wird, vertritt die UNESCO dezidiert einen weiten Inklusionsbegriff, der alle Menschen einschließt. Weder Geschlecht, soziale oder ökonomische Voraussetzungen noch besondere Lernbedürfnisse dürfen dazu führen, dass ein Mensch seine Potenziale nicht entwickeln kann.“
Befürworter und Gegner Die deutsche und österreichische Sonderpädagogik unterstützt allgemein dieses Ziel, wird dennoch teilweise als Gegenpol zur inklusiven Pädagogik betrachtet bzw. versteht sich teilweise selbst auch als Gegenpol dazu.
Für die Befürworter der Inklusion gibt es keine zu separierenden und zu segregierenden Gruppen von Schülern, sondern eine Schülergesamtheit, deren Mitglieder unterschiedliche Bedarfe haben, aber die gleichen Bedürfnisse (Hunger, Durst, Anerkennung, Selbstwirksamkeit …). Zur Befriedigung dieser Bedürfnisse ist oft die Bereitstellung spezieller Mittel und Methoden notwendig bzw. sinnvoll. Die Vertreter der Inklusionspädagogik erachten den Besuch einer wohnortnahen allgemeinen Schule und die Berücksichtigung der individuellen Bedarfe aller als Menschenrechte und fordern, dass die Schule den Lernvoraussetzungen ihrer Schülergesamtheit gewachsen sein soll. Es soll nach ihrer Auffassung eine Schule für alle konzipiert werden, aus der kein Kind mehr ausgeschlossen wird, weil es den jeweiligen Anforderungen nicht entsprechen kann, und jedes Kind entsprechend seiner individuellen Lernvoraussetzung individualisiert innerhalb der Gemeinschaft unterrichtet werden.
Unter den Befürwortern einer inklusiven Beschulung gibt es eine radikale und eine gemäßigte Fraktion. Radikale Inklusionsbefürworter gelangen zu der Forderung: „Alle Schülerinnen und Schüler besuchen die allgemeine Regelschule und werden von Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet“.Fachkommission Inklusion: Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.). September 2016, S. 16 (Punkt II.4.2.15) online Ilka Benner begründet das wie folgt: „In der Inklusion gilt es, ein Bildungssystem zu etablieren, welches inklusiv ist für alle Schüler_innen. Ein solches Bildungssystem stellt die gemeinsame Beschulung aller Kinder und Jugendlichen sicher und gewährt jedem Individuum die bestmögliche Förderung und Ausschöpfung seiner Potenziale. Um dies zu erreichen, bedarf es einer Neugestaltung der Bildungssysteme, die sowohl die Abschaffung des Förderschulsystems als auch eine Reform des Regelschulsystems hinsichtlich Aufbau, Curricula, Unterrichtsansätzen und Lernstrategien enthält“.Ilka Benner: Bildungsbenachteiligung am Übergang Schule – Beruf. Theoretische Konzepte und Fallstudien aus Teilnehmendenperspektiven unter besonderer Berücksichtigung von „Geschlecht“ und „sozialer Herkunft“. Dissertation. Universität Gießen. 2017. S. 30
Gemäßigte Inklusionsbefürworter halten es für realistischer, wenn 80 bis 90 Prozent der Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf Regelschulen besuchen.Hans Wocken: Frei herumlaufende Irrtümer. Eine Warnung vor pseudoinklusiven Betörungen. Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern. 2013, S. 4 Hans Wocken vertritt den Standpunkt, dass zwar eine Sonderschulpflicht unzulässig sei, nicht aber die Existenz von Sonderschulen.Hans Wocken: Frei herumlaufende Irrtümer. Eine Warnung vor pseudoinklusiven Betörungen. Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern. 2013, S. 5 Michael Wrase, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hildesheim und am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), urteilt: „Die Zuweisung auf eine Förderschule gegen den Willen des Kindes bzw. seiner Eltern stellt grundsätzlich eine Diskriminierung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 BRK dar. Sie kann höchstens noch unter Umständen in besonderen Ausnahmefällen – sozusagen als ultima ratio – gerechtfertigt werden, bedarf dann aber einer überaus sorgfältigen und genauen Prüfung und Begründung.“Michael Wrase: Förderschulzuweisung unter verfassungsrechtlichem Legitimationszwang. verfassungsblog.de. 22. August 2014 Über die Frage, ob ein „Restbestand von gesonderten Fördereinrichtungen für etwa 10 bis 20 Prozent aller Kinder mit Behinderung weiterhin legitimierbar“ sei, könne man Wrase zufolge ergebnisoffen diskutieren.
Gegner der Inklusion argumentieren, dass Inklusion keine Methode, sondern eine Ideologie sei, die nicht das Wohlbefinden und eine erfolgreiche Lern-Entwicklung aller Schulkinder zum Ziel habe, sondern eine gesellschaftsverändernde Politik. Sie halten es für vorteilhaft, homogene Lerngruppen zu bilden und den Willen der Eltern, die ohnehin mehrheitlich inklusionsskeptisch seien, zu respektieren. Vertreter dieser herkömmlichen pädagogischen Richtung werden mitunter als Homodoxie-Anhänger diffamiert. Ihnen wird von einigen Anhängern des Inklusionsgedankens vorgeworfen, Menschen zu exkludieren, zu stigmatisierenGeorg Feuser: Eine zukunftsfähige „Inklusive Bildung“ – keine Sache der Beliebigkeit! In: (PDF; 223 kB), S. 8 f. und zu selektieren.Georg Feuser: Eine zukunftsfähige „Inklusive Bildung“ – keine Sache der Beliebigkeit! In: (PDF; 223 kB), S. 5.
Abgrenzung von der Integrationspädagogik Gemeinsamkeiten