mini|Notarzt und Rettungsassistent bei der Versorgung eines Patienten Rettungsfachpersonal (auch Rettungsfachkräfte genannt) ist die Sammelbezeichnung für das in Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Fachpersonal. Angehörige dieser Gruppe haben eine spezielle, notfallmedizinische Ausbildung durchlaufen, die sie für die Arbeit im Rettungsdienst qualifiziert. In einigen Bundesländern können Rettungsmittel zum Teil auch von Nicht-Fachpersonal besetzt werden, so dass Rettungsdienstpersonal nicht überall zwangsläufig auch Rettungsfachpersonal sein muss.
Es gibt europa- und weltweit gravierende Unterschiede in der Ausbildungsdauer und -qualität von Rettungsfachpersonal. So arbeiten beispielsweise die meisten angloamerikanischen Rettungsdienstsysteme fast gänzlich ohne Notärzte und setzten im präklinischen Bereich nur nicht-ärztliches Personal (die „Paramedics“) ein. In Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie einigen anderen mitteleuropäischen Ländern hat sich hauptsächlich aus historischen Gründen ein System entwickelt, in dem speziell ausgebildete Ärzte („Notärzte“) auch außerhalb des Krankenhauses eingesetzt werden. Die verschiedenen Ausbildungen sowohl für Notärzte als auch für nicht-ärztliches Personal unterscheiden sich stark zwischen den einzelnen Ländern.
Deutschland Abgesehen vom Notarzt als ärztlichem Rettungsdienstpersonal gibt es in Deutschland drei Qualifikationen für Fachpersonal im nichtärztlichen Rettungsdienst. Diesen gegenüber ist ein Notarzt in medizinischen Fragen stets weisungsbefugt. In den Jahren 2000 bis 2017 waren zwischen 44.000 und 67.000 Menschen in den Rettungsdiensten beschäftigt.Statistische Bundesamt in Wiesbaden laut Deutscher Berufsverband Rettungsdienst e. V.: Zahlen zu den Beschäftigten im RettungsdienstStatistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2019, Kapitel 4 Gesundheit, Abschnitt 4.2 Gesundheitsversorgung, Teile 4.2.5 und 4.2.6 Gesundheitspersonal PDF
Notfallsanitäter und Rettungsassistent Die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst stellen der Notfallsanitäter und bis Ende 2013 der Rettungsassistent dar. Der Notfallsanitäter durchläuft eine dreijährige Ausbildung, welche im Jahr 2014 eingeführt wurde und umfangreicher ist als die zweijährige Ausbildung des Rettungsassistenten. Die Ausbildung zum Rettungsassistenten kann seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr neu begonnen werden, vorher begonnene Ausbildungen wurden jedoch noch nach dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) und der dazugehörigen RettAssAPrV durchgeführt und abgeschlossen. Bis zum 31. Dezember 2023 konnten Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gemäß Paragraph 32 NotSanG noch über eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung einer vorherigen weiteren Ausbildung von bis zu sechs Monaten oder alternativ über das Bestehen der staatlichen (Voll-)Prüfung die neue Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter/in“ erlangen. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst im Einzelnen 1.920 Stunden Unterricht an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule, 720 Stunden in mehreren Abteilungen eines geeigneten Krankenhauses und 1.960 Stunden an einer anerkannten Lehrrettungswache. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung aus 10 Prüfungsteilen ab. Maßgeblich ist hier das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Inzwischen ist in allen Bundesländern in der Notfallrettung, also in der Regel auf Rettungswagen, mindestens ein Notfallsanitäter/Rettungsassistent sowie ein Rettungssanitäter vorgeschrieben. Die Mehrheit der Bundesländer schreibt inzwischen auch für den Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeugs die Notfallsanitäter-/Rettungsassistentenqualifikation vor.Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Mai 2013 ()
Rettungssanitäter Der Rettungssanitäter hat eine im Vergleich zum Notfallsanitäter und Rettungsassistent weitaus kürzere Ausbildung (mindestens 520 Stunden). „Rettungssanitäter“ ist kein anerkannter Ausbildungsberuf, die Ausbildung ist jedoch in vielen Bundesländern landesrechtlich geregelt.Dies gilt auf dem Verordnungsweg für insgesamt 8 Bundesländer, in Rheinland-Pfalz als Verwaltungsvorschrift. – Dietmar Kühn, Jürgen Luxem, Klaus Runggaldier (Hrsg.): Rettungsdienst RS/RH. 2. Auflage. München 2010, ISBN 978-3-437-48041-6, S. 456. Die Ausbildung besteht aus mindestens 160 Stunden Rettungssanitäter-Grundlehrgang (Inhalte: Basiswissen in Anatomie und Physiologie, allgemeine und spezielle Notfallmedizin, Rettungs- und Transporttechniken, rechtliche Grundlagen etc.), 80 Stunden im Krankenhaus (Anästhesie, Intensivstation, Notfallaufnahme), 160 Stunden Praktikum im Rettungsdienst an einer anerkannten Lehrrettungswache, wovon mindestens 80 Stunden an einer anerkannten Lehrrettungswache mit einem Notarztstandort auf dem Gelände der Lehrrettungswache erfolgen sollen und mindestens 40 Stunden Rettungssanitäter-Abschlusslehrgang mit schriftlicher, mündlicher und praktischer Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Der Rettungssanitäter wird in der Notfallrettung als Fahrer des Rettungswagens (mittlerweile fast ausschließlich mit Führerscheinklasse C1) und Teampartner des Notfallsanitäters bzw. Rettungsassistenten eingesetzt, während er im Krankentransport in fast allen Bundesländern als höherqualifiziertes Besatzungsmitglied mit einem Rettungshelfer eingesetzt wird und eigenständig die Betreuung des Patienten übernimmt. Nach dem Recht mancher Bundesländer dürfen Rettungssanitäter weiterhin auch gemeinsam mit einer Notärztin oder einem Notarzt das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) besetzen, in Hessen jedoch mit der Einschränkung, dass sie über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Notfallrettung auf dem Rettungswagen verfügen müssen. Bis zum Jahr 1989 waren Rettungssanitäter das höchstqualifizierte nichtärztliche Personal im Rettungsdienst, was dann durch das Rettungsassistentengesetz und der damit eingeführten, zweijährigen Berufsausbildung zum Rettungsassistenten geändert wurde.
Rettungshelfer Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist nur in einigen Bundesländern landesrechtlich geregelt. Ursprünglich handelt es sich um eine gemeinsame Qualifikationsbeschreibung der Hilfsorganisationen. Rettungshelfer werden beinahe ausschließlich im Bereich des qualifizierten Krankentransports eingesetzt. In wenigen Bundesländern können sie jedoch gemeinsam mit Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten einen Rettungswagen beziehungsweise mit einem Notarzt und einem Notfallsanitäter/Rettungsassistenten einen Notarztwagen besetzen. Die Ausbildung umfasst in den meisten Ländern insgesamt 320 Stunden, bestehend aus 160 Stunden Lehrgang mit schriftlicher und praktischer Prüfung und 160 Stunden Praktikum. In vier Bundesländern existieren Sonderformen, dort dauert die Ausbildung zum Rettungshelfer insgesamt nur zwischen 160 und 240 Stunden. Die Qualifikation zielt auf Ehrenamtliche oder FSJler. Dementsprechend wird sie häufig auch als Lehrgang auf Wochenenden verteilt angeboten.
Kompetenzen und Aufgaben Grundsätzlich besteht die Aufgabe des nicht-ärztlichen Rettungsfachpersonals in der Durchführung von Transporten, der Erstversorgung von Notfallpatienten bis zur Übernahme der Behandlung durch einen (Not-)Arzt, der Assistenz des (Not-)Arztes, der Überwachung von Patienten während des Transports und der eigenverantwortlichen Durchführung von Einsätzen, bei denen der Patient bis zur Ankunft im Krankenhaus nicht der Behandlung durch einen (Not-)Arzt aber einer fachlichen Betreuung bedarf.
Im Rahmen der sogenannten Notkompetenz kann ein Notfallsanitäter in Notfällen auch Maßnahmen durchführen, die üblicherweise Ärzten vorbehalten sind. Dabei handelt es sich jedoch um ein juristisches Konstrukt auf Basis des rechtfertigenden Notstands, für die sich der Helfer juristischen Risiken aussetzen muss. Auch Rettungssanitäter können von dieser Regelung Gebrauch machen, aufgrund ihrer relativ kurzen Ausbildung ist dies jedoch nur in äußersten Notfällen geboten und kommt in der rettungsdienstlichen Praxis sehr selten vor, da Rettungswagen mit einem höherqualifizierten Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten besetzt sein müssen.
Die Notfallsanitäter haben hingegen eine deutlich umfangreichere Ausbildung, umfangreichere Befugnisse und höhere Rechtssicherheit. Die „Notkompetenzmaßnahmen“ dienen bei sämtlichen Qualifikationsstufen stets der Abwendung von lebensgefährlichen Zuständen oder von wesentlichen Folgeschäden bis zur Übernahme der Behandlung durch einen (Not-)Arzt. Zusätzlich zu den „Notkompetenzmaßnahmen“ können Notfallsanitäter eigentlich ärztliche Versorgungsmaßnahmen (z. B. Verabreichung von Medikamenten) durchführen und in diesem Umfang die Heilkunde ausüben. Diese Befugnisnorm wurde nach langer politischer Diskussion im Februar 2021 in NotSanG aufgenommen, um die bis dahin vorherrschende Rechtsunsicherheit zugunsten der Notfallsanitäter zu beseitigen. Die Aufnahme dieser Regelkompetenz wurde seit Inkrafttreten des NotSanG im Jahr 2013 insbesondere vom Bundesrat immer wieder gefordert. Durch die Anpassung müssen sich Notfallsanitäter bei der Vornahme nicht delegierter heilkundlicher Maßnahmen nicht mehr auf StGB berufen. Notwendige Voraussetzung für das heilkundliche Tätigwerden von Notfallsanitäter ist das Vorliegen eines lebensgefährlichen Zustandes oder die Gefahr wesentliche Folgeschäden für den Patienten.
Sanitäter Oftmals werden Sanitäter fälschlicherweise pauschal dem Rettungsfachpersonal zugerechnet. Dabei handelt es sich jedoch um einen nicht geschützten Begriff, der insbesondere für das Personal im Sanitätsdienst verwendet wird. Sanitäter haben eine Sanitätsausbildung durchlaufen, die sich je nach Hilfsorganisation in Umfang und Inhalt unterscheidet und in der Regel nicht den obigen Qualifikationsstufen entspricht. In einigen Bundesländern können Sanitätshelfer im Rettungsdienst eingesetzt werden, sind dann jedoch trotzdem kein Rettungsfachpersonal.
Österreich Notarzt Der Notarzt ist ein speziell ausgebildeter Arzt, der in Notfallsituationen vor Ort medizinisch interveniert. Um als Notarzt tätig sein zu dürfen, muss der Turnus beziehungsweise eine Facharztausbildung abgeschlossen sein (d. h. das jus practicandi erlangt sein) und ein Notarztkurs absolviert werden. Der Notarzt ist allen anderen Rettungsdienstmitarbeitern in medizinischen Belangen weisungsbefugt. Bei nicht lebensbedrohlichen Notfällen ist der Notarzt in der Regel nicht erforderlich (ausgenommen z. B. Schmerztherapie).
Notfallsanitäter Die Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) baut auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter auf und stellt, in Kombination mit den zu erwerbenden Notfallkompetenzen, die höchste Qualifikation im österreichischen Rettungsdienst dar. Der NFS ist in Österreich (wie der Rettungssanitäter) ein gesetzlich geregelter und anerkannter Beruf. Die Ausbildung umfasst zusätzlich zum Rettungssanitäter 480 Stunden und erlaubt dem NFS die Gabe einiger ausgewählter Medikamente (Arzneimittelliste 1). Mit den auf dem Notfallsanitäter aufbauenden Ausbildungen – NKA/NKV (Notfallkompetenz Arzneimittellehre und Venenzugang, 90 Stunden), sowie NKI (Notfallkompetenz Intubation, 110 Stunden) – darf der Notfallsanitäter weitere Medikamente verabreichen (Arzneimittelliste 2) und periphere Venen punktieren sowie auch einen Patienten ohne die Benutzung von Relaxantien intubieren. Die beiden letztgenannten Ausbildungsstufen waren im österreichischen Rettungsdienst früher umstritten, haben sich allerdings in den letzten Jahren insbesondere in Niederösterreich und Wien bewährt.
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