Unter dem ordre public ( für öffentliche Ordnung) versteht man im internationalen Privatrecht und im internationalen öffentlichen Recht das Grundlegende der inländischen Wertvorstellungen. Insbesondere versteht man darunter im Bereich des Völkerrechts den Vorbehalt gegenüber einem Schiedsspruch einer internationalen Organisation oder gegenüber der Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn dieser wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen widerspricht.

Der Vorbehalt des ordre public tritt in zwei Varianten auf:Nachweise zur Terminologie bei Ekkehard Regen: Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes. Rn. 187.

Der kollisionsrechtliche Ordre-public-Vorbehalt sieht vor, dass ausländisches Recht ausnahmsweise dann nicht anzuwenden ist, wenn es wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht. In Deutschland ist er hauptsächlich in des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und Rom I-VO geregelt. Der anerkennungsrechtliche Ordre-public-Vorbehalt hat zum Inhalt, dass ausländische Entscheidungen ausnahmsweise nicht anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung mit wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts im Widerspruch stünde. In Deutschland ist er unter anderem in Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) und Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F.) geregelt. Von Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO ist allerdings nur der verfahrensrechtliche ordre public erfasst.

Zwischen den beiden Ausprägungen des Ordre-public-Vorbehalts gibt es zahlreiche Ähnlichkeiten. So sind die Generalklauseln in allen Fällen ähnlich formuliert, es ist immer von „öffentlicher Ordnung“ bzw. „wesentlichen Grundsätzen“ des inländischen Rechts die Rede. Zudem ist sowohl bezüglich des kollisionsrechtlichen als auch bezüglich des anerkennungsrechtlichen Ordre-public-Vorbehalts anerkannt, dass die jeweiligen Vorbehaltsklauseln eng auszulegen und nur in Ausnahmefällen anzuwenden seien. Dennoch lassen sich Auslegungsgrundsätze nicht ohne weiteres übertragen. Das Interesse an der Anwendung bestimmten ausländischen Rechts, von dem der kollisionsrechtliche Ordre-public-Vorbehalt eine Ausnahme macht, ist nämlich nicht gleichzusetzen mit dem Interesse an der Anerkennung ausländischer Entscheidungen, das vom anerkennungsrechtlichen Ordre-public-Vorbehalt durchbrochen wird.

Abgesehen von der systematisch vorgegebenen Einteilung in eine „kollisionsrechtliche“ und eine „anerkennungsrechtliche“ Vorbehaltsklausel sind dem Ordre-public-Vorbehalt zahlreiche Etiketten angeheftet worden, die bestimmte Auslegungskonzepte beschreiben sollen, etwa „ordre public international“, „ordre public universel“, „völkerrechtlicher ordre public“, „europäischer ordre public“.Vgl. zu diesen Begriffen Christian Völker: Zur Dogmatik des ordre public. Die Vorbehaltsklauseln bei der Anerkennung fremder gerichtlicher Entscheidungen und ihr Verhältnis zum ordre public des Kollisionsrechts. Berlin 1998, S. 252 ff. mit zahlreichen Nachweisen.

Kollisionsrechtlicher ordre public Der kollisionsrechtliche Ordre-public-Vorbehalt spielt immer dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht internationales Privatrecht anzuwenden ist und das Ergebnis der anzuwendenden (ausländischen) Rechtsnormen mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbar ist. Auch eine mit deutschen Gerechtigkeitsgrundsätzen unvereinbare ausländische Rechtsnorm kann unter Umständen zur Anwendung gebracht werden, wenn das jeweilige Resultat der Anwendung akzeptabel erscheint. Andersherum kann eine akzeptabel erscheinende Rechtsnorm zu einem Anwendungsergebnis führen, welches nicht mit dem deutschen Rechtsverständnis vereinbar ist, und deshalb nicht angewendet werden darf.

Fundstellen Der kollisionsrechtliche ordre public-Vorbehalt im autonomen deutschen internationalen Privatrecht (IPR) ist hauptsächlich in EGBGB geregelt. Die Vorschrift lautet:

Auch Abs. 3 EGBGB ist eine Ausprägung des kollisionsrechtlichen ordre public.

Zweck Sinn und Zweck des kollisionsrechtlichen ordre public sind im Wesentlichen die folgenden Gesichtspunkte: Schutz der materiellen Grundwerte der eigenen Rechtsordnung (Prinzip der materiellen Gerechtigkeit) Vermeidung von Entscheidungen im Inland, die der deutschen Rechtsanschauung grob widersprechen (Gebot nationaler Konkordanz bzw. Entscheidungseinklang im Inland) Generalklauselartige Absicherung der Geltung des sog. ius cogens, der allgemeinen und zugleich zwingenden Regeln des Völkerrechtes (völkerrechtlicher Aspekt), wobei ein Rückgriff auf den ordre public des Art. 6 EGBGB aber von der herrschenden Meinung als entbehrlich angesehen wird: Die Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sei bereits über Art. 25 Satz 2 GG und dessen völkerrechtliche Durchsetzungskraft abgesichert. Die Absicherung der Geltung des ius cogens über den von seinen Voraussetzungen her wesentlich strengeren ordre public (z. B. Kriterium des Inlandsbezugs, siehe unten) sei nicht erforderlich, weil dies auf eine Einschränkung der Anwendungsvoraussetzungen der zwingenden Normen des Völkerrechtes als Teil des ordre public hinausliefe. Art. 25 Satz 2 GG ist demgegenüber universeller und spricht für die Existenz eines internationalen bzw. völkerrechtlichen ordre public neben dem Art. 6 EGBGB als nationalen bzw. IPR-rechtlichen ordre public. Demgegenüber hält insbesondere das jüngere Schrifttum den nationalen ordre public für anwendbar: Das Erfordernis eines Binnenbezuges (sog. Relativität des ordre public) wird insoweit aufgegeben, als dies die Geltung der zwingenden Normen des Völkerrechtes, vor allem des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes beeinträchtigen würde. Es muss genügen, dass bei internationaler Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes dieses einem völkerrechtswidrigen Recht schon nach Maßgabe des einfachgesetzlichen Art. 6 EGBGB die Anerkennung versagen darf. Das Erfordernis eines Inlands- bzw. Binnenbezugs soll je nach der Qualität des völkerrechtlichen Verstoßes zurückgedrängt werden. Vor allem gewinnt hierbei die Differenzierung nach der Schwere des Verstoßes gegen eine Norm der weltumspannenden UN-Menschenrechtsverträge Bedeutung. So spricht das Kriterium, ob das Menschenrecht dem Nationalstaat einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung belässt, eher gegen eine Einschränkung der Voraussetzung des Binnenbezuges und damit für eine Beibehaltung der restriktiven Voraussetzungen des ordre public. Im Gegensatz dazu wird ein Verstoß gegen den ordre public auch schon dann angenommen, wenn ein Binnenbezug fehlt, sofern der Verstoß gegen ein Menschenrecht vorliegt, bei dem sich bereits ein international und damit völkerrechtlich anerkannter Mindeststandard herausgebildet hat oder das Menschenrecht in seinem absolut geschützten Kernbereich (Synonym: unantastbarer Wesensgehalt) betroffen ist.

Ausnahmecharakter Der ordre public des Art. 6 EGBGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, denn der Gesetzgeber des im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) normierten Internationalen Privatrechts nimmt zugunsten internationalprivatrechtlicher Rechtseinheit und des Entscheidungseinklangs bewusst Entscheidungen in Kauf, die von denen nach dem eigenen Recht zu fällenden abweichen. Voraussetzung der Anwendung ist, dass das an sich maßgebende ausländische Recht „mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist“, das heißt im Ergebnis den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde. Ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung sind die Grundrechte. Der ordre public wird daher als Einbruchstelle für die Grundrechte gesehen.

Voraussetzungen für die Anwendung Die Anwendungsvoraussetzungen des kollisionsrechtlichen ordre public lauten: offensichtliche Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm eines anderen Staates mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts: Nur bei schweren Verstößen gegen deutsche Wertvorstellungen im Sinne der Rechtsordnung, d. h. insbesondere gegen die Fundamentalprinzipien und Grundrechte des deutschen Grundgesetzes. Die alte Fassung des Art. 30 EGBGB orientierte sich noch an den Begriffen des Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) und der guten Sitten (§ 138 BGB). Dieser Maßstab erschien unangemessen, da er die ausländische Rechtsordnung zu schnell am inländischen Rechtsgefühl herabqualifizierte und von einem zu engen Verständnis der inländischen Gesetze – gemessen am Ausnahmecharakter der Vorschrift – abhängig machte. Durch den Spanier-Beschluss des BVerfG musste auch die Unterscheidung in tragbare und untragbare Grundrechtsverletzungen aufgegeben werden, was nun auch ausdrücklich in der Formulierung des Art. 6 Satz 2 EGBGB seit Neufassung der Vorschrift niedergelegt ist. Der ordre public ist seitdem unzweifelhaft die Einbruchstelle der Grundrechte, die sich im Zweifelsfall gegenüber den ausländischen Sachnormen durchsetzen. hinreichender Inlandsbezug bzw. Binnenbeziehung des Falles, der einen Verstoß gegen den ordre public beinhaltet (sog. Relativität des ordre public): Der spezifische Inlandsbezug versteht sich als örtliche Einschränkung der Geltung des ordre public, um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen. Im Beispiel 2 und 3 (siehe unten) wird der Inlandsbezug bereits durch den Aufenthalt der Eheleute vor Ort in Deutschland begründet. Dabei werden für die Relativierung des ordre public auch zeitliche und sachliche Bezugspunkte für eine Einschränkung relevant. Neben der örtlichen Beziehung kann es an einer sachlichen Beziehung des Falles fehlen: Im Beispiel 1 ist es eine Frage der sachlichen Nähe, ob die polygame Eheschließung im deutschen Inland vorgenommen wurde (dann ist ein ausreichender sachlicher Bezug anzunehmen und der ordre public ist Teil der Hauptfrage, ob die polygame Eheschließung wirksam ist) oder um die Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen polygamen Ehe, z. B. nacheheliche Unterhaltsansprüche (dann ist ein schwächerer sachlicher Bezug für den Verstoß des ordre public anzunehmen, da der den Verstoß begründende Sachverhalt nur als Vorfrage zu behandeln ist). Untragbarkeit der Anwendung im konkreten Fall: Neben einem schweren Verstoß gemäß a) muss zusätzlich das Ergebnis der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm zu einem untragbaren Resultat führen. Auch dieses Merkmal im Tatbestand des Art. 6 EGBGB dient der Eindämmung des ordre public, damit dieser nicht auf eine abstrakte Normenkontrolle hinausläuft. Nicht das ausländische Recht selbst, sondern erst seine Anwendung im Inland muss gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen. D. h. auch wenn ein ausländischer Rechtssatz für sich gesehen sittenwidrig ist, muss seine Anwendung noch nicht dazu führen. Im Beispiel 2 (siehe unten) ist daher die einseitige Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach dem iranischen Recht erst dann ein Verstoß gegen den ordre public, wenn die Sorgeentscheidung im Einzelfall das Kindeswohl verletzt. Im Beispiel 3 ist die Anwendung der Scheidungsfolge der Eheleute aufgrund einseitiger Verstoßung seitens des Mannes nicht nur ein Verstoß gegen Art. 3 II GG, sondern zudem gegen die Institutsgarantie des Art. 6 GG und die Menschenwürde des Art. 1 I GG. Erst dadurch erhält die Scheidung den Charakterzug einer untragbaren Anwendung des islamischen Talaq im Inland.

Rechtsfolgen