mini|hochkant|Ehrenkreuz des Weltkrieges 1914/1918 mit Schwertern Das Ehrenkreuz des Weltkrieges (oft auch nach seiner häufigsten Verleihungsstufe Ehrenkreuz für Frontkämpfer oder Frontkämpferehrenkreuz benannt) wurde am 13. Juli 1934 durch den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg anlässlich des 20. Jahrestages des Kriegsbeginns 1914 gestiftet und war eine Auszeichnung aus der Zeit des Nationalsozialismus für die Teilnehmer und die Hinterbliebenen von Teilnehmern des Ersten Weltkrieges.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 1 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 Nach dem Tode Hindenburgs am 2. August 1934 wurde das Ehrenkreuz „im Namen des Führers und Reichskanzlers“, also Adolf Hitlers als Staatsoberhaupt, verliehen.

Stiftungszweck Die Eingangsworte der Stiftungsverordnung lauteten:

Das Ehrenkreuz wurde dabei in drei Ausführungen verliehen:

70px Ehrenkreuz für Frontkämpfer – mit Schwertern 70px Ehrenkreuz für Kriegsteilnehmer – ohne Schwerter 70px Ehrenkreuz für die hinterbliebenen Witwen und Eltern gefallener Kriegsteilnehmer – ohne Schwerter.

Definitionen und Verleihungsvoraussetzungen

Der Weltkrieg im Sinne der Stiftungsverordnung umfasste die Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 1 Absatz 1 Als Verwundung im Sinne der Stiftungsverordnung galten demnach alle äußeren oder inneren Verletzungen durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 1 Absatz 3 Als Kriegsteilnehmer galt jeder Deutsche, der auf deutscher Seite oder auf Seite der Verbündeten Kriegsdienste geleistet hatte.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 3 Absatz 2 Als Frontkämpfer galt jeder reichsdeutsche Kriegsteilnehmer, der bei der fechtenden Truppe an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Belagerung teilgenommen hatte.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 3 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 Im Seekrieg galt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn dieses Schiff (Kriegs- oder Hilfskriegsschiff) unter Kriegsflagge an einer Kampfhandlung (wozu auch Tätigkeiten wie Minenräumen gehörten) teilgenommen hatten.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 3 Absatz 3 Als Hinterbliebene galten die Witwen und Eltern Gefallener, an den Folgen von Verwundungen oder in Gefangenschaft gestorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer. Die Eigenschaft als Witwe galt als erfüllt, wenn die Ehe nicht nach dem 31. Dezember 1918 geschlossen worden war. Im Übrigen berührte eine spätere Wiederverheiratung die Witweneigenschaft nicht.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 1 Absatz 2 Zu den Eltern im Sinne dieser Verordnung gehörten auch die Stief- und Adoptiveltern. Kriegsdienste im Sinne der Verordnung hatte jeder Reichsdeutsche geleistet, wenn er im Ersten Weltkriege zum Deutschen Heer, zur Kaiserlichen Marine oder zu den Luftstreitkräften eingezogen war, sowie das Personal der Freiwilligen KrankenpflegeAstrid Stölzle: Kriegskrankenpflege im Ersten Weltkrieg Das Pflegepersonal der freiwilligen Krankenpflege in den Etappen des Deutschen Kaiserreichs, Stuttgart: Franz Steiner Verlag, 2013, zugl. Diss. Univ. Stuttgart, 2013. ISBN 978-3-515-10481-4, des Kaiserlichen Freiwilligen Automobil-Corps und des Freiwilligen Motorboot-Korps, soweit sich diese im Kriegsgebiet aufgehalten hatten.

Antrag und Verleihung mini|Verleihungsurkunde Ehrenkreuz für Frontkämpfer 1914/1918 mini|Darstellung des „Ehrenkreuzes für Frontkämpfer“ auf einem Kriegerdenkmal in Tettenweis Das Ehrenkreuz wurde nur auf Antrag (per Antragsmustervordrucke) verliehen. Bei Eltern war der Vater, falls dieser bereits verstorben war, die Mutter antragsberechtigt. Die Anträge waren bis zum 31. März 1935 zu stellen, obwohl Ausnahmen in begründeten Einzelfällen durchaus auch angenommen worden sind, wenn der Antragsteller einen hinreichenden Grund liefern konnte, warum er die Frist nicht einhalten konnte. Die Anträge waren in der Regel bei der zuständigen Ortspolizeibehörde zu stellen.

Den Anträgen waren die im Besitz des Antragstellers befindlichen Beweisstücke (wie z. B. Militärpässe, Rentenbescheide u. ä.) beizufügen.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 4 Absätze 1, 2, 3 und 4

Die Verleihung erfolgte i. d. R. durch den Polizeidirektor, Oberbürgermeister (kreisfreie Städte) oder Landrat.

Die Verleihungsbehörde veranlasste, wenn dem Antrag keine oder nicht ausreichende Beweisstücke beigelegt waren und weitere Feststellungen sich als notwendig erwiesen, beim zuständigen Zentralnachweiseamt für Kriegsverluste und Kriegergräber (ZAK) in Berlin-Spandau eine Klärung, ob der Antragsteller Frontkämpfer oder Kriegsteilnehmer war. Die bayerischen Verleihungsbehörden mussten solche Klärungsfälle an die Zweigstelle in München richten, die sächsischen Verleihungsbehörden an die Zweigstelle in Dresden und die württembergischen und badischen Verleihungsbehörden an das Reichsarchiv in Stuttgart.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 4 Absätze 5, 6 und 7

Die Entscheidung der Verleihungsbehörde konnte nicht angefochten werden, das heißt, es gab keinen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung. Jedoch konnten auch zu Unrecht verliehene Ehrenkreuze vom Reichsminister des Innern aberkannt werden.

Die Verleihung mehrerer Ehrenkreuze an dieselbe Person (z. B. an einen Vater, der selbst gekämpft und einen seiner Söhne im Krieg verloren hatte) war unzulässig.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 4 Absatz 12

Verleihungspraxis Da Hindenburg knapp drei Wochen nach der Stiftung starb und Hitler dessen Funktionen übernahm, wurde nunmehr das Ehrenkreuz im Namen des Führers und Reichskanzlers verliehen. Dem Beliehenen wurde ein Besitzzeugnis ausgestellt.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 5 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 Die namentlichen Verleihungsverzeichnisse der Ehrenkreuzinhaber wurden beim Reichsminister des Innern oder in den von ihm bezeichneten Stellen dauerhaft aufbewahrt.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 7 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 Im Falle des Todes des Beliehenen verblieb das Ehrenkreuz seinen Hinterbliebenen als Andenken, durfte jedoch nicht getragen werden.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Ziffer 8 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 Das Ehrenkreuz wurde durch die Verleihungsbehörde dem Beliehenen samt seinen eingereichten Unterlagen mit Besitzzeugnis übersandt.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 4 Absätze 9, 10 und 11

Das Ehrenkreuz wurde oft von Gegnern des NS-Regimes, auch von jüdischen Weltkriegsteilnehmern, beantragt, weil sie sich im Besitz dieser Auszeichnung vor politischer und rassischer Verfolgung besser geschützt meinten. Auch jüdische Weltkriegsteilnehmer wurden mit dem Ehrenkreuz ausgezeichnet. Dies hatte später, wie andere Orden aus dem Ersten Weltkrieg, keine Auswirkung auf das Vorgehen des Regimes gegenüber jüdischen Trägern.Michael Berger: Für Kaiser, Reich und Vaterland: Jüdische Soldaten. Orell Füssli, Zürich 2015, S. 176.

Der Askari der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika Bayume Mohamed Husen, der seit 1929 in Berlin lebte, beantragte im Oktober 1934 die Verleihung des Ehrenkreuzes an ihn. Die deutschen Behörden beschlossen, die Auszeichnung nicht an „Farbige“ zu verleihen. Husen kaufte den Orden im Militaria-Handel. Auf mehreren Fotos ist er in Askari-Uniform mit dem Frontkämpfer-Abzeichen zu sehen.Marianne Bechhaus-Gerst: Treu bis in den Tod. Von Deutsch-Ostafrika nach Sachsenhausen. Eine Lebensgeschichte. Links-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-86153-451-8, S. 96 ff.

Form und Herstellung mini|Ehrenkreuz für Frontkämpfer (1934) Allen drei Klassen ist Form und Größe gemeinsam: Das Ehrenkreuz besteht aus Eisen. Die Form des Kreuzes ist ein 3,7 × 3,7 cm großes Tatzenkreuz, das der Kreuzform des Eisernen Kreuzes mit seinen geschweiften Armen nachempfunden ist. Es ist mit einer 2,8 mm breiten Bordierung der Kreuzarme und einer querstehenden Standardöse am oberen Arm versehen, in welche der Tragering für das Ordensband eingezogen wird. Die Kreuze für Frontkämpfer und Kriegsteilnehmer sind bronziert, das Kreuz für Hinterbliebene mit einer matt schwarzen Lackeinfärbung versehen.Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 2 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 Das Kreuz für Frontkämpfer trägt auf der Vorderseite aufgelegt einen oben geöffneten Lorbeerkranz mit einer Schleife, die in den unteren Kreuzarm reicht. In dem Kranz stehen untereinander die Jahreszahlen 1914 und 1918, und das Kreuz ist mit zwei diagonal gekreuzten Schwertern unterlegt. Die Ausführung für Kriegsteilnehmer ist mit einem Eichen- statt einem Lorbeerkranz versehen, außerdem fehlen die Schwerter als Zeichen des Fronteinsatzes. Die gleiche Form (mit Eichenlaub, ohne Schwerter), aber schwarz lackiert und mit anderem Band, erhielten die Hinterbliebenen. Wegen der hohen Stückzahl stellten verschiedene Firmen die Auszeichnung her. Die Rückseite des Ehrenkreuzes ist glatt, jedoch wurden von den vielen, zur Herstellung zugelassenen Unternehmen die glatten Rückseiten dazu benutzt, um durch Firmenzeichen, Chiffren oder Buchstaben ihre Produkte zu kennzeichnen.

Trageweise mini|Alfred Jodl, Trageweise der Bandschnalle des Ehrenkreuzes für Frontkämpfer (2. Feldspange von links)