Als Landesentwicklungsprogramm oder auch Landesraumentwicklungsprogramm (kurz LEPro), als Landesentwicklungsplan (kurz LEP), in manchen Ländern auch als Landesraumordnungsprogramm, werden in den deutschen Bundesländern verbindliche Pläne mit Festlegungen zur Raumordnung auf Landesebene bezeichnet. Sie sind die wichtigsten Instrumente der Landesplanung.

Die Pläne und Programme sind meist eine Mischung aus konkretisierten Zielsetzungen, raumbezogenen Planfestlegungen und allgemeinen Richtlinien für die weiteren Planungen der Länder, aber auch der Regionen (Regionalplanung) und Gemeinden.

Deutschland Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme sind landesweite Raumordnungspläne i. S. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG)Raumordnungsgesetz (ROG); Abruf auf der Internetseite gesetze-im-internet.de. Die Bundesländer erlassen nach § 13 Abs. 1 ROG einen Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 ROG ein Flächennutzungsplan (nach § 5 des Baugesetzbuchs) die Funktion eines landesweiten Raumordnungsplans übernehmen.

Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme gelten jeweils für das gesamte Bundesland, während Regionalpläne oder Entwicklungsprogramme oder Regionalprogramme nur für eine bestimmte Region des Bundeslandes erlassen werden.

Baden-Württemberg In Baden-WürttembergLandesentwicklung Baden-Württemberg ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg für die landesweite Raumordnung und die Erstellung des landesweiten Landesentwicklungsplans sowie möglicher fachlicher Entwicklungspläne auf Grundlage der §§ 6 und 30 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes (LplG)landesrecht-bw.de Landesplanungsgesetz (LplG) des Landes Baden-Württemberg, Abruf am 27. Juni 2023 zuständig. Für die Regionalpläne der 12 Regionen des Bundeslandes sind zehn Regionalverbände, der Verband Region Stuttgart und der Verband Region Rhein-Neckar zuständig.Regionen entwickeln, Informationen auf den Internetseiten zur Landesentwicklung Ba-Wü

Es gilt der Landesentwicklungsplan 2002Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (Abruf: 27. Juni 2023), der den Landesentwicklungsplan 1983 ersetzte und vom Wirtschaftsministerium erstellt wurde. Im Koalitionsvertrag (Anm.: von Bündnis 90/Die Grünen und CDU aus dem Jahre 2021) hat die Landesregierung vereinbart, den Landesentwicklungsplan neu aufzulegen. Mit der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans können Vorgaben für die Umsetzung des Flächensparziels in der Bauleitplanung, die in der Verantwortung der Kommunen steht, verankert werden. Dabei muss das Ziel, bis zum Jahr 2035 den Flächenverbrauch auf Netto-Null zu reduzieren und damit den Übergang in eine Flächenkreislaufwirtschaft zu vollziehen, in eine Gesamtstrategie des Landes eingebettet werden. So soll im Landesentwicklungsplan in einem ganzheitlichen, strategischen Ansatz festgelegt werden, wie die vielfältigen Ansprüche an Fläche – Wohnen, Arbeiten, Energie, Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Umweltschutz – zukünftig gestaltet werden sollen.Überarbeitete Information von der Internetseite Eine Landkarte für das Baden-Württemberg von morgen der Landesentwicklung Ba-Wü (Abruf: 27. Juni 2023).

§ 7 LplG Ba-Wü bestimmt Näheres zum Inhalt des Landesentwicklungsplans; § 8 LplG enthält Vorgaben für mögliche fachliche Entwicklungspläne. § 9 LplG Ba-Wü bestimmt dann die Vorgehensweise im Planungsverfahren (u. a. die Mitwirkung des Landtags). § 10 LplG Ba-Wü legt fest, dass die Landesregierung ermächtigt wird, Entwicklungspläne (also auch den Landesentwicklungsplan) sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.

Bayern Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist das querschnittsorientierte Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung. Fachlich zuständig ist das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (dort Abteilung 7). Die Festlegungen des bayerischen LEP werden als Rechtsverordnung auf Basis der Artikel 19 und 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG)Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 675) geändert worden ist von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.

Im LEP sind die für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns wichtigen Grundsätze und Ziele festgelegt, etwa in Gestalt von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten. Es stellt ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik dar: Die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.

Ein Landesentwicklungsprogramm wurde 1976 erstmals in Bayern aufgestellt. Zu früheren Teilfortschreibungen des LEP hatten Fachverbände aus den Bereich Architektur, Ingenieurwesen, Städtebau und Landesplanung insbesondere die Deregulierungen zur Gewerbeansiedlung und eine ungenügende Beachtung von Landschaftsräumen kritisiert und 2018 die gemeinsame Initiative „Das bessere LEP für Bayern“ gestartet.

Das aktuelle LEP trat am 1. Juni 2023 in Kraft, nachdem der bayerische Ministerrat in seiner Sitzung am 16. Mai 2023 die LEP-Teilfortschreibung zu den Themen gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen, Klimawandel und gesunde Umwelt sowie nachhaltige Mobilität abschließend beschlossen hatte.Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 1. Juni 2023.

Berlin / Brandenburg Die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben mit dem gemeinsamen Staatsvertrag Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) vereinbart, eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung zu betreiben.Gemeinsame Landesplanung (GL) Berlin-BrandenburgLandesplanungsvertrag, (Abruf: 30. Juni 2023)

Die gemeinsame Landesplanung wird seit 1996 durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) ausgeübt. Sie nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesplanungsbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die gemeinsame Landesplanung wird von dem jeweils für Raumordnung zuständigen Brandenburger Landesministerium (derzeit Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL)) und der für Raumordnung zuständigen Berliner Senatsverwaltung (derzeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) politisch verantwortet. Diese vertreten die Länder auch in der zuständigen Bund-Länder-Fachministerkonferenz, der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO). Oberstes Gremium für die Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen auf dem Gebiet der Raumordnung beider Länder ist die gemeinsame Landesplanungskonferenz (PLAKO).Information auf der Internetseite Gemeinsame Landesplanung (GL) Berlin-BrandenburgLandesplanungsvertrag, (Abruf: 30. Juni 2023)

Das von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg erarbeitete Landesentwicklungsprogramm 2007 wurde 2007 per Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg beschlossen (GVBl.I/07, [Nr. 17], S. 235, 236). Es enthält in acht Paragraphen die Grundsätze für die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg. Auf diesem Programm basieren die nachfolgenden Landesentwicklungspläne für den gemeinsamen Planungsraum der beiden Bundesländer, zuletzt des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion .

Letzterer ersetzt den bis dato gültigendurch Urteil Az. 10 A 8.10 des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2014 zeitweise unwirksam Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg , welcher wiederum die Landesentwicklungspläne zur Zentralörtlichen Gliederung , für den engeren Verflechtungsraum und für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg ersetzt hat.

Ein weiteres Planwerk mit begrenztem räumlichen Geltungsbereich ist der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung , welcher Regelungen im Umfeld vom Flughafen Berlin Brandenburg beinhaltet.

Brandenburg Die im Landesentwicklungsplan getroffenen Festlegungen werden durch die jeweilig zuständige Regionale Planungsgemeinschaft konkretisiert oder sind direkt im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Berlin In Berlin erfolgt eine weitere Konkretisierung über den Stadtentwicklungsplan. Dieser liegt in sechs Teilen vor: StEP Industrie und Gewerbe, StEP Klima, StEP Verkehr, StEP Ver- und Entsorgung, StEP Wohnen, StEP Zentren.Stadtentwicklungpläne (StEP) auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Berlin

Der erste Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 1.0) wurde von 2001 bis 2003 erarbeitet (mit Fortschrittsberichten Januar 2006 und Juni 2008) und besaß einen Zielhorizont 2015. Der zweite Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 2.0) hat einen Zielhorizont 2025. Im übergeordneten Straßennetz von Berlin werden dabei zwei Zentrumsbereiche mit darin enthaltenen fünf Hauptzentren benannt sowie weitere sieben Mittelzentren außerhalb der Inneren Stadt von Berlin.

Bremen BremenSenator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung: Stadtentwicklungskonzept Bremen, Bremen, ISBN 3-933229-04-9 hat 1971/1975 erstmals ein Stadtentwicklungsprogramm veröffentlicht. 1999 wurde das Stadtentwicklungskonzept Bremen vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung herausgegeben, welches jedoch nur den Stadtbereich von Bremen umfasst. Das Konzept hat als Bausteine Einzelkonzepte für Gewerbestandorte, Bürostandorte, Hafenreviere, Zentren, Innenstadt, Grün- und Freizeit, Verkehr, für Kultur, Freizeit und Tourismus und für sozialräumliche Belange zum Inhalt.

Zuständig für die Stadtentwicklung in Bremen ist derzeit Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS).

Verbindlich ist als Landesplanung derzeit gem. § 13 Abs. 1 S. 2 des Raumordnungsgesetz (Deutschland) (ROG) der vorbereitende Bauleitplan gem. § 5 Baugesetzbuch (BauGB), also der jeweilige aktuelle Flächennutzungsplan Bremen (derzeit FNP 2025) vom Stadtplanungsamt Bremen und der Flächennutzungsplan Bremerhaven (derzeit FNP 2006) vom Stadtplanungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven.Pläne und Programme diverser Kommunen auf der Internet-Seite Metropolplaner (u. a. die Flächennutzungspläne von Bremen und Bremerhaven), (Abruf: 2. Juli 2023)

Bremen plant, in näherer Zukunft ein eigenes Bremisches Landesraumordnungsgesetz (BremROG) zu erlassen.Informationen auf der Internet-Seite Raumordnung und Landesplanung des Landes Bremen, (Abruf: 2. Juli 2023)

Hamburg In Hamburg übernimmt der Flächennutzungsplan die Funktion des Raumordnungsplans (§ 13 Abs. 1 S. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) i. V. m. § 5 des Baugesetzbuches (BauGB)).Informationen auf der Internet-Seite Raumordnung des Bundes und der Länder der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, (Abruf: 4. Juli 2023) Derzeit gültig ist der Flächennutzungsplan 1997 (mit weiteren stadtteilbezogenen Aktualisierungen).Stadt- und Landschaftsplanung Online (Planportal) der Freien und Hansestadt Hamburg (mit dem aktuellen Flächennutzungsplan und Bebauungsplänen), (Abruf: 4. Juli 2023)Informationen auf der Internet-Seite Was ist der Flächennutzungsplan? der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg (auch mit Verlinkung auf die weiteren Planunterlagen), (Abruf: 4. Juli 2023)

Hamburg arbeitet aber auch eng mit den umgebenden Bundesländern und Gemeinden zusammen, z. B. über den "Dialog zur Raumplanung zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein* oder im Rahmen der "Metropolregion Hamburg".Informationen auf der Internet-Seite Kooperation mit Hamburgs Nachbarn (Regionalentwicklung) der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, (Abruf: 4. Juli 2023)

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