mini|Vertragsstaaten (grün: ratifiziert; gelb: nur unterzeichnet; rot: Nicht-Beteiligte) Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 (auch: Wiener Vertragsrechtskonvention, kurz WVK, WVRK, VRK), (VCLT), regelt den Abschluss, das Inkrafttreten, die Anwendung, die Auslegung, die Änderung sowie die Anfechtung und Beendigung von Verträgen zwischen Staaten.

Zustandekommen Zwei Resolutionen der UNO-Generalversammlung folgend, kam zweimal, 1968 und 1969, die United Nations Conference on the Law of Treaties in der neuen Wiener Hofburg zusammen, um über den Vertragstext zu beraten. In seiner endgültigen Fassung wurde dieser 1969 angenommen und zur Unterzeichnung freigegeben. Das Original des Abschlussdokuments lagert im Österreichischen Staatsarchiv (Abteilung Archiv der Republik). Der Vertrag trat am 27. Januar 1980 in Kraft, nachdem ihm Togo als 35. Vertragsstaat beigetreten war.vgl. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Universität Viadrina, abgerufen am 27. Dezember 2022 (entry into force).

Geltungsbereich und Vertragsparteien Das Übereinkommen lag bis zum 30. November 1969 im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich in Wien und danach bis zum 30. April 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Die Urschrift ist im chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Wortlaut gleichermaßen verbindlich.

Das Abkommen gilt für alle Staaten, die es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Mit Stand vom 8. Mai 2020 sind dies 116 Vertragsstaaten einschließlich des Heiligen Stuhls und Palästinas.Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Geltungsbereich am 8. Mai 2020. Fedlex, abgerufen am 27. Dezember 2022.

In Afrika: Ägypten, Algerien, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Guinea, Kamerun, Lesotho, Liberia, Libyen, Malawi, Mali, Marokko, Mauritius, Mosambik, Niger, Nigeria, Republik Kongo, Ruanda, Senegal, Sudan, Tansania, Togo, Tunesien, Zentralafrikanische Republik. In Amerika: Argentinien, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Jamaika, Kanada, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Panama, Paraguay, Peru, Surinam, St. Vincent und die Grenadinen, Uruguay. In Asien: Armenien, Volksrepublik China, Georgien, Japan, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Oman, Osttimor, Philippinen, Russland, Saudi-Arabien, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Vietnam. In Europa: Albanien, Andorra, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern. In Ozeanien: Australien, Kiribati, Nauru, Neuseeland, Salomonen.

Bedeutende Staaten wie die USA oder Frankreich sind bislang nicht beigetreten. Für Deutschland gilt das Übereinkommen seit dem 20. August 1987. Es gilt nur für Verträge, die von Staaten nach deren Beitritt geschlossen wurden. Da die Konvention in weiten Teilen jedoch nur bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können die meisten ihrer Bestimmungen auch auf Verträge angewandt werden, die abgeschlossen wurden, ohne dass die beteiligten Staaten ihr beigetreten waren.Markus Krajewski: Wirtschaftsvölkerrecht. 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9666-8, Rn. 75.

Rechtsnatur Das WÜRV ist selbst ein völkerrechtlicher Vertrag, der als solcher keinen höheren Rang hat als die Verträge, für die seine Regelungen gelten sollen. Dementsprechend können die Vertragsparteien in zu schließenden Verträgen grundsätzlich von den Bestimmungen des WÜRV abweichen.Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2019, S. 123, Rn. 286.

Inhalt Inhaltsverzeichnis Teil I Einleitung (Art. 1–5) Teil II Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen (Art. 6–25) Abschnitt 1 Abschluss von Verträgen (Art. 6–18) Abschnitt 2 Vorbehalte (Art. 19–23) Abschnitt 3 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung von Verträgen (Art. 24–25) Teil III Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen (Art. 26–38) Abschnitt 1 Einhaltung von Verträgen (Art. 26–27) Abschnitt 2 Anwendung von Verträgen (Art. 28–30) Abschnitt 3 Auslegung von Verträgen (Art. 31–33) Abschnitt 4 Verträge und Drittstaaten (Art. 34–38) Teil IV Änderung und Modifikation von Verträgen (Art. 39–41) Teil V Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen (Art. 42–72) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 42–45) Abschnitt 2 Ungültigkeit von Verträgen (Art. 46–53) Abschnitt 3 Beendigung und Suspendierung von Verträgen (Art. 54–64) Abschnitt 4 Verfahren (Art. 65–68) Abschnitt 5 Folgen der Ungültigkeit, der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags (Art. 69–72) Teil VI Verschiedene Bestimmungen (Art. 73–75) Teil VII Verwahrer, Notifikationen, Berichtigungen und Registrierung (Art. 76–80) Teil VIII Schlussbestimmungen (Art. 81–85) Anhang

Überblick Ausgehend von der Charta der Vereinten Nationen, darunter das Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt, dient das Abkommen nach seiner Präambel der friedlichen Zusammenarbeit, der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Im Hinblick auf den völkerrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz pacta sunt servanda sollen die internationalen Beziehungen durch Verträge geregelt und im Streitfall friedlich beilgelegt werden.

Die Teile I bis IV (Art. 1 bis 41 WVK) enthalten das formelle Vertragsrecht, die Teile V bis VII (Art. 42 bis 80 WVK) das materielle.vgl. Stephan Verosta: Die Vertragsrechts-Konferenz der Vereinten Nationen 1968/69 und die Wiener Konvention über das Recht der Verträge. ZaöRV 1969, S. 699.

Zum formellen Vertragsrecht gehört das Recht über den Abschluss und das Inkrafttreten von zwischenstaatlichen Verträgen. Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen. Bevollmächtigte Vertreter können einen Staat gem. Artikel 7 WVKArt. 7 WVK wirksam vertreten, außerdem Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister kraft ihres Amtes.vgl. für die völkerrechtliche Vertretung des Bundes durch den deutschen Bundespräsidenten auch GG. Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann gem. Artikel 11 WVKArt. 11 WVK durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden. Artikel 53 und 64 WVK bestimmen, dass Verträge, die im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des universellen Völkerrechts (ius cogens) stehen, nichtig sind.Art. 53 WVKArt. 64 WVK

Bedeutend ist die Regelung in Artikel 18 WVK, wonach ein Staat, der seinen Beitritt zu einem Vertrag etwa durch dessen Unterzeichnung signalisiert, aber diesen noch nicht ratifiziert hat, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln würde (Frustrationsverbot).Art. 18 WVK

Des Weiteren werden die Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen geregelt. Dabei wird in Art. 26 WVK auch der allgemeine Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda festgeschrieben. Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Die allgemeine Auslegungsregel in Art. 31 WVK entspricht weitgehend den allgemeinen Regeln, die auch im nationalen Recht gelten. Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Im Gegensatz zum nationalen Recht kann jedoch Völkervertragsrecht durch Gewohnheitsrecht überlagert und somit geändert werden.

Nach Art. 80 WVK werden Verträge nach ihrem Inkrafttreten dem UN-Sekretariat zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung in der Vertragssammlung der Vereinten Nationen übermittelt.

Einzelne Bestimmungen Vorbehalte Die Vertragsparteien dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einseitig erklären, „die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern“ (Vorbehalt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK). Derartige Vorbehalte schränken zwar die Integrität des Vertrages ein,Vgl. Einführung in das Völkerrecht, Universität Wien, abgerufen am 4. April 2021 (PDF, S. 10). bringen aber die völkerrechtlichen Souveränitätsvorstellungen zum Ausdruck.Peter Hilpold: Das Vorbehaltsregime der Wiener Vertragskonvention – Notwendigkeit und Ansatzpunkt möglicher Reformen unter besonderer Berücksichtigung der Vorbehaltsproblematik bei menschenrechtlichen Verträgen, in: Archiv des Völkerrechts 4/1996, S. 376–425.

Nach Art. 19 WVKArt. 19 WVK darf ein Vorbehalt nur dann eingebracht werden, wenn der Vertrag ihn nicht verbietet oder der Vertrag nicht vorsieht, , oder nicht in sonstigen Fällen .Vgl. Nina Roberta Slana: Der Vorbehalt zu völkerrechtlichen Verträgen, unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Karl-Franzens-Universität Graz, 2017.

Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei angebrachter Vorbehalt „ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß und ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben Ausmaß“ (Art. 22 WVK).

Ein Vorbehalt kann ausdrücklich angenommen werden. Er gilt als stillschweigend angenommen, wenn kein Vertragsstaat dem Vorbehalt widerspricht (Art. 20 Abs. 5 WVK). Ein schlichter Einspruch bewirkt, dass die betreffenden Bestimmungen im Ausmaß des Vorbehalts keine Anwendung finden. Im Fall eines qualifizierten Einspruchs tritt der gesamte Vertrag nicht in Kraft, d. h. zwischen dem Vorbehalts- und dem widersprechenden Staat entsteht keine Vertragsbeziehung.Rolf Kühner: Vorbehalte zu multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Band 91, Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 1986, ISBN 3-540-16625-4.

Streitbeilegung Zum materiellen Vertragsrecht gehören die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten (Art. 65, 66 WVK).

Macht eine Vertragspartei einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend, so bemühen sich die Vertragsparteien gem. Art. 65 WVK zunächst um eine friedliche Lösung durch die in Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel (Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl).Die Charta der Vereinten Nationen. Regionales Informationszentrum der Vereinte Nationen, abgerufen am 29. Dezember 2022.