Der Eigenhandel (auch Eigengeschäft; ) ist im Bankwesen der Handel mit Finanzinstrumenten (Geld, Wertpapiere, Devisen, Sorten, Edelmetalle, Kredite oder Derivate) im eigenen Namen und für eigene Rechnung zwecks Erzielung kurzfristiger Handelsgewinne, der nicht durch Kundengeschäft ausgelöst wird.

Allgemeines Kreditinstitute können Bankgeschäfte mit Nichtbanken und anderen Kreditinstituten (Interbankenhandel) betreiben. Beim Kundengeschäft liegt den Banken ein Auftrag vom Kunden (Nichtbank oder Bank) vor oder kann später erwartet werden. Beim Eigenhandel hingegen liegt kein Kundenauftrag vor und ist auch später nicht zu erwarten. Außerdem spielt das Motiv bei Eingehung des Geschäfts eine bedeutende Rolle, denn Eigenhandel wird nur betrieben, wenn kurzfristige Gewinnerwartungen erkannt und realisiert werden. Zu diesem Zweck werden Finanzinstrumente für den Wiederverkauf gehalten und/oder übernommen, um bestehende und/oder erwartete Unterschiede zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- oder Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen. Treten Banken auf den Märkten im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf, tragen sie ein Marktrisiko, das Gewinnchancen beinhaltet, bei dem aber auch Verlustgefahren drohen können. Das Marktrisiko ist neben dem Kreditrisiko und dem Liquiditätsrisiko ein typisches bankbetriebliches Risiko.Jürgen Krumnow/Ludwig Gramlich/Thomas A. Lange/Thomas M. Dewner (Hrsg.): Gabler Bank-Lexikon, 2002, S. 1107

Geschichte Der Sprachwissenschaftler Kaspar von Stieler formulierte bereits 1674 „die Commissionen sind zwar sicherer als eigne Handlungen…“Kaspar von Stieler, Teutsche Sekretariat-Kunst, 1674, S. 166 und wies damit auf die Unterschiede des Eigenhandels zum Kommissionsverkauf hin. Für Jonas Ludwig von Heß lag 1811 Eigenhandel (Properhandel)Auch die Bezeichnung Proprehandel war geläufig. (Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 441). vor, wenn jemand auf „Speculation und für seine Rechnung Waaren in auswärtigen Häfen und Landstädten kauft...“.Jonas Ludwig von Heß: Hamburg topographisch, politisch und historisch beschrieben, 1811, S. 303, Im deutschen Wörterbuch von 1840 verstand man darunter den „Waareneinkauf für eigene Rechnung“.Eucharius Ferdinand Christian Oertel: Fremdwörterbuch in deutscher Schrift- und Umgangssprache aus allen Fächern des menschlichen Wissens und Treibens, Band 2, 1840, S. 694,

Schwerpunkt der Tätigkeit der Banken war seit jeher die „Ausführung der Kundenordres“.Hans Schichtel, Die Essen-Düsseldorfer Börse in der Nachkriegszeit, 1928, S. 25 Seinen Ursprung hat der Eigenhandel beim Selbsteintritt des Kommissionärs im Effektenhandel. Der eigentlich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelnde Kommissionär tritt selbst als Verkäufer oder Käufer auf und liefert oder erwirbt die Wertpapiere für eigene Rechnung. Hier wurde der Selbsteintritt zum Handelsbrauch, weil man das Schwergewicht auf den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, den Kauf oder Verkauf, legte.Hermann Staub/Claus-Wilhelm Canaris, Handelsgesetzbuch: Großkommentar, Band VI, 2004, § 400 Rn. 8 Eine Kommission zur Beratung eines neuen Handelsgesetzbuchs fand 1858 den Selbsteintritt als Partikularrecht vor, er galt sogar als deutsches Gewohnheitsrecht.Protokolle der „Commission zur Berathung eines ADHGB“, Band III, 1858, S. 1211 Der seit Mai 1861 geltende § 376 ADHGB beschränkte den Selbsteintritt auf Waren oder Wertpapiere mit einem Markt- oder Börsenpreis. Damit sanktionierte das ADHGB eine Vermischung zwischen Eigenhandel und Fremdhandel. Arthur Nussbaum befasste sich 1917 ausführlich mit Kommission und Eigenhandel.Arthur Nußbaum, Tatsachen und Begriffe im Deutschen Kommissionsrecht, 1917, S. 67 ff. Im Jahre 1932 war es bereits üblich, von Eigenhandel zu sprechen, wenn der Bankier seinem Kunden bei einem Effektenanschaffungsgeschäft als Verkäufer (und nicht Vermittler) gegenübertritt.Otto Burchard, Das Erfüllungsgeschäft bei der Effekteneinkaufskommission in rechtsvergleichender Darstellung, 1932, S. 6 Beim Selbsteintritt und Eigenhandel erfolgt die Anschaffung oder Veräußerung von Wertpapieren – das Deckungsgeschäft – nicht für Rechnung des Bankkunden, sondern für eigene Rechnung der Bank.Carl Zimmerer, Kreditwesengesetz: Systematische Einführung und Kommentar, 1962, S. 102

Die Banken begannen verstärkt ab 1970, den Eigenhandel als ertragbringenden Sektor zu etablieren. Doch die Erträge stellten sich im Verlaufe der Jahre als äußerst volatil und nicht nachhaltig heraus, entstandene Verluste führten sogar zu Bankenkrisen wie im Juni 1974 bei der Herstatt-Bank. Insbesondere die sehr positive Entwicklung der Aktienmärkte hatte im Jahre 1999 zu einer deutlichen Steigerung des Eigenhandelsergebnisses deutscher Kreditinstitute geführt.Martin Faust, Bestimmung der Eigenkapitalkosten im Rahmen der wertorientierten Unternehmenssteuerung von Kreditinstituten, 2002, S. 237 So konnte die Deutsche Bank 1999 ihr Handelsergebnis mehr als verdoppeln, auch bei den anderen Großbanken, den öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Spitzeninstituten stellte der Eigenhandel eine wesentliche Ertragsposition dar. In den USA sorgte im Juli 2010 die so genannte „Volcker rule“ als Bestandteil des Dodd–Frank Acts für eine Einschränkung von spekulativen Bankgeschäften, die nicht ihren Kunden zugutekommen. Danach ist den Banken der Eigenhandel nur noch erlaubt, wenn dadurch eigene Risiken abgesichert werden sollen.

Rechtsfragen Welche Geschäfte handelsrechtlich in den Eigenhandel fallen, lässt sich nicht anhand der Geschäftsart beurteilen. Finanzinstrumente wie Wertpapiere, Devisen, Sorten, Edelmetalle oder Derivate sind keineswegs zwingend dem Eigenhandelsbereich zuzuordnen, sondern können auch eine Dienstleistung im Kundengeschäft darstellen.Ernst Heymann, Handelsgesetzbuch (ohne Seerecht): Drittes Buch. Paragraphen 238-342a, 1999, § 340c, Rn. 7

Bankenaufsichtsrecht Die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen werden bankenaufsichtsrechtlich im KWG danach unterschieden, in wessen Auftrag und für wessen Rechnung (Risiko) sie durchgeführt werden:Ralf Plück/Peter Kühn/Karl Jürgen Schmutzler, Kapitalmarktrecht: Gesetzliche Regelungen und Haftungsrisiken für Finanzdienstleister, 2003, S. 29 ff. Handel im fremden Namen für fremde Rechnung (offene Stellvertretung): ist Abschlussvermittlung ( Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG). Hierzu gehört die Finanzdienstleistung der Platzierung einer Emission in offener Stellvertretung. Handel im eigenen Namen für fremde Rechnung (verdeckte Stellvertretung): ist Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG). Hierzu gehört die kommissionsweise Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG als Bankgeschäft. Handel im eigenen Namen für eigene Rechnung: § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG ist als Bankgeschäft ein Eigenhandel, sofern er als „Dienstleistung für andere“ zu begreifen ist. Die „Dienstleistung für andere“ zeichnet sich dadurch aus, dass der Eigenhändler in Reaktion auf einen Kundenauftrag oder in Antizipation eines solchen handelt, weil er den besseren Zugang zu dem Markt hat, auf dem er agiert, um sich für das Kundengeschäft einzudecken, die aus dem Kundengeschäft resultierende Position zu schließen oder dem Kunden überhaupt den Marktzugang zu verschaffen, der diesem ansonsten verschlossen bliebe.Oliver Everling/Karl-Heinz Goedeckemeyer, Bankenrating: Normative Bankenordnung in der Finanzmarktkrise, 2015, S. 396 Hierzu gehören Banken, die über Festpreisgeschäfte dem Privatanleger überhaupt erst den Kauf von Wertpapieren ermöglichen sowie die Aufgabegeschäfte, mit denen der Börsenmakler temporäre Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage in weniger liquiden Werten ausgleicht. Fällt ein Handel in Finanzinstrumenten mangels Dienstleistungscharakters aus dem Tatbestand des Eigenhandels im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG heraus, ist er ohne weiteres dem Tatbestand des Eigengeschäfts (§ 1 Abs. 1a Satz 3 KWG) zuzuordnen. für das durch § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG als Eigenhandel fingierte Eigengeschäft liegen keine Kundenaufträge vor und werden später auch nicht eintreffen. Das Eigengeschäft (Nostrohandel) wird allein im eigenen Interesse und ohne Kundenauftrag verfolgt.Oliver Seiler/Martin Kniehase in: Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans-Jürgen Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 2, 2007, § 104 Rn. 21 Hierunter fallen alle Anschaffungen und Veräußerungen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht als Dienstleistung erfasst werden. Ein Dienstleistungscharakter fehlt etwa, wenn die Geschäfte ohne einen entsprechenden Kundenauftrag erfolgen und auch sonst kein Handelsbezug für einen potenziellen Kunden zu erkennen ist. Alle auf Kundenaufträgen basierende, im fremden Namen ausgeführte Geschäfte sind niemals dem Eigenhandel zuzuordnen.Ernst Heymann, Handelsgesetzbuch (ohne Seerecht): Drittes Buch. Paragraphen 238-342a, 1999, § 340c, Rn. 8 Damit entspricht der aufsichtsrechtliche Begriff „Eigengeschäft“ dem Eigenhandel im bankbetrieblichen Sinne.

Der „Handel für einen anderen“ ist mithin in drei Varianten denkbar: Im Wege offener Stellvertretung (im fremden Namen für fremde Rechnung – § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG), im Wege verdeckter Stellvertretung (im eigenen Namen für fremde Rechnung – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) und im Wege des Eigenhandels für einen anderen (im eigenen Namen für eigene Rechnung – § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG). Von den beiden erstgenannten Alternativen unterscheidet sich der Eigenhandel dadurch, dass regelmäßig zwei Kaufverträge vorliegen: Der Finanzdienstleister erwirbt ein Finanzinstrument im eigenen Namen und verkauft es anschließend an den Kunden weiter. Voraussetzung des Eigenhandels ist daher, dass vor dem Kauf ein konkreter Kundenauftrag zum Erwerb eines bestimmten Wertpapiers – in der Regel zu einem vereinbarten Festpreis – erteilt wurde.BGH, Urteil vom 6. November 2003, Az.: 1 StR 24/03

Die nicht immer leichte Abgrenzung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Oktober 2014 zum Anlass genommen, zu den Tatbeständen des Eigenhandels und Eigengeschäfts Stellung zu nehmen.BaFin, Hinweise zu den Tatbeständen des Eigenhandels und des Eigengeschäfts, zuletzt geändert am 24. Oktober 2014 Danach erfasst der Tatbestand des Eigenhandels nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG vier Varianten: das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4a KWG), das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4b KWG), das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4c KWG) oder das Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik. Diese ist gekennzeichnet durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für andere (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4d KWG).