Karl Albrecht Schachtschneider (* 11. Juli 1940 in Hütten bei Gellin, Pommern) ist ein deutscher Staatsrechtslehrer, der im Spektrum der Neuen Rechten aktiv ist. Er war bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2005 Professor für Öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg. Er ist Mitglied im Kuratorium der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung und wird zum inneren Kreis des neurechten Kampagnenprojekts Ein Prozent gezählt.

Leben Nach dem Abitur an einem Humanistischen Gymnasium in Berlin im Jahr 1960 studierte Schachtschneider Rechtswissenschaften in Berlin, Bonn und Tübingen. 1964 legte er das erste, 1969 das zweite juristische Staatsexamen in Berlin ab. Danach wurde er 1969 bei Karl August Bettermann an der FU Berlin mit der Dissertation Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht in Bund-Länder-Streitigkeiten zum Dr. jur. promoviert. 1986 habilitierte er sich für das Staats-, Verwaltungs- und das private und öffentliche Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg mit der Arbeit Staatsunternehmen und Privatrecht. Kritik der Fiskustheorie, exemplifiziert an § 1 UWG.

Von 1969 bis 1980 arbeitete er in Berlin als Rechtsanwalt. Von 1972 bis 1978 war er zusätzlich Professor für Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Abendstudium) und von 1978 bis 1989 Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg. 1989 übernahm er den Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität Erlangen-Nürnberg und wurde 2005 emeritiert., abgerufen am 27. Mai 2016; , 12. Jg., S. 17 (Personalia), abgerufen am 10. Juni 2015.

Schachtschneider ist verheiratet und hat eine Tochter.

Rechtslehre Schachtschneider entwickelt, lehrt und vertritt eine von Immanuel Kants Freiheitslehre sowie den Ideen der europäischen Aufklärung ausgehende und auf Grundlage der Menschenwürde entfaltete Freiheits-, Rechts- und Staatslehre. Er bezeichnet die demokratische Republik als einzige Staatsform, in der die Menschen das Recht, also „das Richtige für das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit auf Grundlage der Wahrheit“, finden und verwirklichen können. Recht sind demnach die Gesetze, die sich die verfasste Bürgerschaft (das Volk, das sich zu einem Staat verfasst hat, um unter eigenen Rechtsgesetzen zusammenzuleben) in Verwirklichung der Autonomie des Willens selbst gibt. In der Rechtslehre steht Schachtschneiders Lehre durch die Dogmatisierung des Rechts auf der Grundlage der Freiheit als „Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“ im Gegensatz zur meist vertretenen Herrschaftsdogmatik.

Michael Anderheiden kritisiert Schachtschneiders Republiklehre von 1994: Diese unterstelle das Demokratieprinzip des deutschen Grundgesetzes dem Republikprinzip und dieses dem Sittengesetz Immanuel Kants, so dass Parlamentarier nur noch über das als vom Sittengesetz her als richtig Erkannte abzustimmen hätten. Anderheiden zufolge ist diese Lehre Schachtschneiders mit dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes unvereinbar und hat totalitäre Konsequenzen.Michael Anderheiden: Gemeinwohl in Republik und Union. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-148732-X, S. 266 f. Uwe Volkmann kritisiert, dass Schachtschneider die vom Grundgesetz vorgesehenen Formen der Meinungs- und Willensbildung, darunter Versammlungsfreiheit, die Notwendigkeit politischer Parteien und das Verhältniswahlrecht, als „demokratistische Ideologie“ und „unrepublikanisch“ ablehne. Dabei folge er einem elitären Prinzip der „Bestenauslese“.Uwe Volkmann: Solidarität: Programm und Prinzip der Verfassung. Mohr/Siebeck, Tübingen 1998, ISBN 3-16-147026-5, S. 365. Felix Ekardt kritisiert unsoziale Folgen der Rechtslehre Schachtschneiders.Felix Ekardt: Zukunft in Freiheit: eine Theorie der Gerechtigkeit, der Grundrechte und der politischen Steuerung – zugleich eine Grundlegung der Nachhaltigkeit. Schleussig-Verlag, 2004, ISBN 3-00-013301-1, S. 184 und Fn. 419.

Verfassungsbeschwerden Schachtschneider reichte als Beschwerdeführer eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden beim deutschen Bundesverfassungsgericht ein. Dieses nahm die meisten Verfahren dazu nicht an oder wies die Beschwerden zurück; nur im Lissabon-Urteil gab es Schachtschneider teilweise recht. Schachtschneider selbst sah jedoch noch weitere Verfassungsbeschwerden als Teilerfolge an, da sie Fortschritte und Änderungen in der Rechtsprechung mit sich gebracht hätten. So habe das Bundesverfassungsgericht etwa im Maastricht-Urteil festgestellt, dass die demokratische Legitimation der Rechtsetzung der Europäischen Union im Wesentlichen von den nationalen Parlamenten geleistet werde, worauf Schachtschneider sich selber im Lissabon-Verfahren berief.

Kritik an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Im Jahr 1992 legte Schachtschneider im Auftrag von Manfred Brunner eine Verfassungsbeschwerde gegen das 1992 verabschiedete Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht ein, der die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion begründete. Im Maastricht-Urteil wies das Verfassungsgericht die Beschwerde teils zurück, teils verwarf es sie.

1998 erhob Schachtschneider zusammen mit den Ökonomen Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling und Joachim Starbatty gegen den Beschluss zur Einführung des Euro erfolglos eine weitere Verfassungsbeschwerde.BVerfG, Beschluss vom 31. März, Az. 2 BvR 50/98, Volltext. Während der Euro-Krise erklärte Schachtschneider 2010 „den Euro für gescheitert“.Karl Albrecht Schachtschneider (Bundeszentrale für politische Bildung/bpb): Der Euro ist gescheitert

2005 brachte Schachtschneider im Auftrag von Peter Gauweiler zwei neue Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum EU-Verfassungsvertrag vor, jeweils in Verbindung mit einem Organstreitverfahren.BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005, Az. 2 BvR 636/05 Volltext; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2010, Az. 2 BvR 839/05 Volltext. Während das Bundesverfassungsgericht die erste Beschwerde teils verwarf, teils nicht zur Entscheidung annahm, stellte es das zweite Verfahren ein, da der Verfassungsvertrag nach gescheiterter Ratifikation in Frankreich und den Niederlanden nicht in Kraft getreten war.Pressemitteilung von Peter Gauweiler: (PDF; 22 kB)

Nachdem der Vertrag von Lissabon den gescheiterten Verfassungsvertrag ersetzt und dabei seine meisten Bestimmungen übernommen hatte, legte Schachtschneider im Auftrag von Peter Gauweiler 2008 erneut eine VerfassungsbeschwerdeBVerfGE, Beschluss vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09, Volltext. in Verbindung mit einem Organstreitverfahren gegen das Zustimmungsgesetz und das Begleitgesetz dazu ein. Wegen Meinungsverschiedenheiten über Schachtschneiders Recht, sich öffentlich zu der Sache zu äußern, entzog ihm Gauweiler das Mandat und übergab es den Anwälten Dietrich Murswiek und Wolf-Rüdiger Bub. Diese vertraten die von Schachtschneider verfasste Antragsschrift vor dem Bundesverfassungsgericht. Er hatte jedoch unabhängig von Gauweiler eine eigene Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Lissabon-Urteil verwarf schließlich das Organstreitverfahren, gab der Verfassungsbeschwerde gegen das Begleitgesetz jedoch statt.BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09, Volltext.

Am 23. Oktober 2008 legte Schachtschneider im Auftrag einer Interessengruppe eine Individualbeschwerde gegen den EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995 vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof ein,EU-Verträge: Verfassungsklage gegen Österreichs EU-Mitgliedschaft. Die Presse, 23. Oktober 2008; Klageschrift Schachtschneiders (PDF; 1,7 MB) die dieser zurückwies.Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2009, Volltext (PDF; 42 kB).

Am 7. Mai 2010 reichten Schachtschneider, Starbatty, Nölling und Hankel sowie der ehemalige Thyssen-Chef Dieter Spethmann Verfassungsbeschwerde gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz ein, das die deutschen Hilfszahlungen bei der Bekämpfung der griechischen Staatsschuldenkrise 2009/2010 regelte. Ihrer Ansicht nach verstoßen die Finanzhilfen gegen das EU-Recht, besonders gegen die No-Bailout-Klausel in AEU-Vertrag.„Euro-Rebellen“ erheben Klage. In: n-tv, 5. Juli 2010. Den Eilantrag auf einstweilige Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht ab;Milliarden-Kredite für Griechenland; Verfassungsgericht lehnt Eilantrag ab. Tagesschau (ARD), 5. September 2010. eine mündliche Verhandlung fand am 5. Juli 2011 statt.BVerfG. Pressemitteilung 37/2011, Mündliche Verhandlung zu Griechenland-Hilfe Diese und eine weitere Verfassungsbeschwerde vom 29. Juni 2012 gegen die Fortsetzung der Eurorettungspolitik durch die Änderung des AEUV wurden vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt; allerdings durfte der Vertrag nur unter Auflagen unterzeichnet werden, die die Haftungssumme Deutschlands völkerrechtlich begrenzten.Jan Hildebrand, Miriam Hollstein, Dorothea Siems: Dauerhaftem Rettungsschirm droht Verzögerung. In: Die Welt, 2. Juli 2012.Joachim Jahn: Verfassungsrichter erlauben ESM und Fiskalpakt unter Auflagen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. September 2012.

„Ein Prozent für unser Land“: Flüchtlingskrise ab 2015 Ende Januar 2016 gab Schachtschneider in einer Pressekonferenz bekannt, die Bundesregierung mit einer Verfassungsbeschwerde zu zwingen, die deutschen Grenzen „gegen die illegale Einreise von Ausländern zu sichern“. Die Grenzöffnung während der Flüchtlingskrise in Deutschland ab 2015 sei als Verstoß gegen geltendes Recht einzuordnen. Zudem forderte er die Suspendierung von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Vizekanzler Sigmar Gabriel. Die Beschwerde wurde Anfang März 2016 ohne Begründung abgewiesen. Unterstützt wurde er mit seiner Verfassungsklage durch den Verein „Ein Prozent für unser Land“.VerfassungsbeschwerdeStaatsrechtler klagt gegen Flüchtlingspolitik, Deutschlandfunk, 4. Februar 2016. Schachtschneider wird in verschiedenen Medien als Mitgründer bzw. Unterstützer dieses Vereins bezeichnet.NGO für Rechte in Deutschland. taz, 22. Januar 2016, abgerufen am 9. August 2019; Das »Ein Prozent« Recherchenetzwerk. der rechte rand, Ausgabe 169, November 2017, abgerufen am 9. August 2019; Die Wutmacher. Zeit Online, 13. März 2019, abgerufen am 9. August 2019. Auch Volker Weiß zählt Schachtschneider neben dem AfD-Politiker Hans-Thomas Tillschneider und den neurechten Publizisten Götz Kubitschek und Jürgen Elsässer zum „inneren Kreis [eines] Netzwerk[s] äußerst rechter Politiker und Aktivisten“ der Ein-Prozent-Bewegung.Volker Weiß: Die autoritäre Revolte: Die Neue Rechte und der Untergang des Abendlandes. Klett-Cotta, 2017, S. 24.

Sonstige Schachtschneider reichte – auch als Bevollmächtigter verschiedener Beschwerdeführer – weitere Verfassungsbeschwerden beim deutschen Bundesverfassungsgericht ein, darunter eine gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1993 wegen der Altschuldenforderung gegen eine LPG,BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993, Az. XI ZR 222/92, . die 1997 zurückgewiesen wurde.BVerfG, Urteil vom 28. April 1997, Az. 1 BvR 48/94, 1995 und 1996 folgten VerfassungsbeschwerdenBVerfG, Az. 1 BvR 49/95, 1 BvR 2678/95 gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1994 wegen einer EnteignungsentschädigungBayObLG, Urteil vom 28. November 1994, Az. 1Z RR 470/93 sowie gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1995 und 13. Februar 1996 wegen einer Altschuldenforderung gegen einen übernommenen VEB. Eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 wegen eines Fondsausgleichs nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2000, Az. 1 BvR 2218/97, Volltext. Ebenfalls 1997 folgte eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1997BGH, Urteil vom 7. November 1997, Az. BLw 26/97. wegen einer Unternehmensumwandlung.BVerfG, Az. 1 BvR 2503/97.