mini|Verschiedene Sichtvermerke (Visa) und andere Kontrollstempel in einem deutschen Reisepass mini|Transitvisum in einem entwerteten deutschen Reisepass (Bulgarien 1982) mini|hochkant|Wie an diesem älteren Reisepass aus Österreich zu sehen ist, erfolgen Eintragungen diverser Visa unter anderem auch durch das Einkleben von Vignetten. mini|hochkant|Visa von Hongkong und den Vereinigten Arabischen Emiraten in einem deutschen Reisepass mini|Israel stempelt Pässe westlicher Touristen nicht mehr, sondern vergibt Einlegezettel
Ein Visum (pl. Visa od. Visen) ist eine – normalerweise in einen Reisepass eingetragene – Bestätigung eines fremden Landes, dass Einreise, Durchreise oder Aufenthalt des Passinhabers erlaubt sind.
Bezeichnungen Während in der DDR die Bezeichnung Visum gebräuchlich war, nutzte der westdeutsche Gesetzgeber das Wort Visum bis 1990 überhaupt nicht. Statt „Visum“ wurde bis dahin – ohne Unterschied in der Sache – das Wort Sichtvermerk verwendet. Vor allem durch das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 und nach der Einführung des einheitlichen Schengen-Visums, das in allen Vertragsstaaten gültig ist, fand die Bezeichnung Visum nach und nach Einzug in die Gesetzgebung und verdrängte das Wort Sichtvermerk Ende 2011 schließlich vollständig.Letzte Erwähnung des Sichtvermerks in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) gültigen Fassung des Abs. 5 AufenthG: „Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in das Unionsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.“ Das Wort Sichtvermerk wird jedoch noch in deutsche Reisepässe eingedruckt.Siehe Anlage 1 der Passverordnung, im Randvermerk ab S. 7.
Die Entwicklung in Österreich war ähnlich. Zuletzt fand sich in der Urfassung von § 15 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) noch die Definition der Sichtvermerkspflicht, die als Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, zur rechtmäßigen Einreise nach Österreich ein Visum zu besitzen, verstanden wurde. Mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 am 1. Juli 2011. ist das Wort Sichtvermerk auch aus der österreichischen Rechtsordnung verschwunden; die Wörter Sichtvermerksfreiheit und Sichtvermerkspflicht wurden dort durch Visumfreiheit und Visumpflicht ersetzt. Der Begriff Sichtvermerk findet jedoch noch in österreichischen Reisepässen Verwendung.
Das Wort Visum (Pluralform Visa, auch Visen) stammt aus dem Lateinischen (Partizip Perfekt Neutrum zu , wörtlich also ‚das Gesehene‘). In anderen Sprachen wird das Wort vom lateinischen charta visa abgeleitet und heißt daher auch im Singular Visa („das gesehene Papier“) und im Plural entsprechend Visas. Diese Formen finden gelegentlich auch in der deutschen Umgangssprache Verwendung.Es ist allerdings anzumerken, dass das Wort Visum erst im 20. Jahrhundert aufkam, wohingegen die feminine Singularform Visa im Sinne von „amtlicher Prüfungsvermerk zur Bestätigung/Beglaubigung der Richtigkeit eines Dokuments“ bereits Mitte des 18. Jahrhunderts aus dem Französischen ins Deutsche entlehnt wurde.
Formen des Visums In den meisten Fällen wird das Visum als Einreisevisum ausgestellt, manche Staaten verlangen auch ein AusreisevisumVgl. die Informationen des U.S. State Department: Cuba – Country Reports on Human Rights Practices – 2006, herausgegeben vom Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor am 6. März 2007 oder ein Visum für Reisen innerhalb des Landes (Reisevisum, Durchreisevisum nur für den unmittelbaren Transit).Zum Beispiel ist für das Bereisen des Gebietes Gorno Badachschan (auch Bergbadachschan genannt), eines östlichen Teils Tadschikistans, ein solches Visum erforderlich: auswaertiges-amt.de Ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen wird als Flughafentransitvisum bezeichnet.Art. 2 Nr. 5 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 v. 15. September 2009, S. 1.
Das Visum kann – abhängig von der Rechtsordnung des Ausstellerstaates – neben der Erlaubnis zum Grenzübertritt zugleich Aufenthaltserlaubnis sein.So nach deutschem Recht; vgl. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wo das Visum als Aufenthaltstitel bezeichnet ist. Vgl. zu nationalen Visa auch Abs. 4 Satz 3 AufenthG, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum den Zeiten des Besitzes eines anderen Aufenthaltstitels gleichgestellt wird Ebenso bestimmt die Rechtsordnung des Ausstellerstaates, welche Behörde das Visum erteilt. Zuständige Stelle für die Erteilung von Einreisevisa ist zumeist ein Konsulat und die Konsularabteilung einer Botschaft des jeweiligen Landes.Vgl. für die Schengen-Staaten Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 v. 15. September 2009, S. 1. Die Erteilung an einer Grenzübergangsstelle oder am Flughafen ist in einigen Staaten nur ausnahmsweise zulässig,So etwa in den Schengen-Staaten, vgl. näher die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. EU Nr. L 64, S. 1) während sie in anderen Staaten den Regelfall darstellt.Vgl. etwa Auswärtiges Amt (Deutschland): Ägypten – Reise- und Sicherheitshinweise, Abschnitt „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“, abgerufen am 21. Dezember 2015
Regelmäßig wird ein Visum in dem Reisepass oder Passersatz des Reisenden angebracht,Für den Schengen-Raum vgl. Art. 29 Abs. 1 i. V. mit dem Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 v. 15. September 2009, S. 1. oder – vor allem, wenn das Reisedokument des Antragstellers von dem visumausstellenden Staat nicht anerkannt wird – es wird ein gesondertes Blatt für die Anbringung des Visums verwendet.Für den Schengen-Raum vgl. Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 v. 15. September 2009, S. 1. i. V. mit der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002, ABl. L 53 vom 23. Februar 2002, S. 4, über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen.
Allgemeiner Zweck der Visumpflicht Eine Visumpflicht existiert vor allem, um zu verhindern, dass Personen in den Ausstellerstaat einreisen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen. Dazu wird die Zulässigkeit des Grenzübertritts in einem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren geprüft. Die Vorabprüfung kann mehrere Ursachen und Ziele haben, z. B.: Bei der Grenzkontrolle selbst besteht aus zeitlichen und zahlreichen praktischen Gründen nur eine eingeschränkte Möglichkeit, die Einreisevoraussetzungen zu prüfen. So kann z. B. bei der Prüfung eines Antrages auf ein Einreisevisum eine im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat ortskundige Auslandsvertretung die Echtheit und den Aussagegehalt vorgelegter Urkunden aus diesem Staat besser beurteilen. Zudem besteht ausreichend Zeit zur Beteiligung anderer Stellen, etwa von Polizeibehörden oder Nachrichtendiensten.Vgl. zur Beteiligung anderer Behörden im Visumverfahren in Deutschland allgemein AufenthV und speziell zu Nachrichtendiensten AufenthG Wird Beförderungsunternehmern die Pflicht auferlegt, Ausländer nur mit einem gültigen Einreisevisum zu befördern,In Deutschland z. B. nach AufenthG wird die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Personen auf dem Luft- oder Seeweg zunächst in das Gebiet des Zielstaates gelangen, wo ihnen sodann die Einreise verweigert wird, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, im Anschluss hieran aber eine Rückbeförderung z. B. wegen der fehlenden Rückkehrberechtigung in einen Staat oder wegen der Verschleierung der Herkunft des Einreisenden scheitert.
Neben der Regulierung der Einreise im Allgemeinen werden Visa im Speziellen auch zur Steuerung der Einwanderung genutzt.
Übliche Ausstellungsvoraussetzungen Allgemeines Um ein Visum zu erhalten, sind zumeist der Zweck der Reise, die Finanzierung des Aufenthalts einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes sowie die Bereitschaft und Möglichkeit zur Rückkehr in das Herkunftsland zu belegen.Zum Schengen-Recht vgl. sehr ausführlich Abschnitt V der und das Als Nachweise hierfür können eine Einladung aus dem Zielland und Dokumente gefordert werden, die die finanzielle Lage des Antragstellers im Herkunftsland belegen, wie etwa Gehaltsnachweise.Für die Schengen-Staaten vgl. Abschnitt V Nr. 1.4 der . Eine Verpflichtungserklärung ermöglicht es nach dem Recht vieler Staaten, Rückgriff auf Mittel des Einladers zu nehmen, wenn staatlichen Stellen durch den Aufenthalt Kosten entstehen (etwa Sozialhilfekosten oder Kosten einer Abschiebung bei unerlaubtem Aufenthalt).Eine Einführung zu den einzelnen Voraussetzungen der Erteilung, bezogen auf den Schengen-Raum, findet sich auf S. 53 ff. des Berichts des Visa-Untersuchungsausschusses; (PDF; 3,2 MB)
Rückkehrwilligkeit bzw. Rückkehrbereitschaft In der Praxis besonders problematisch ist oftmals der Nachweis der geforderten Rückkehrbereitschaft bzw. Rückkehrwilligkeit. Im Zusammenhang mit Schengen-Visa hat die zuständige Auslandsvertretung zu prüfen, ob in der Person des Antragstellers begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums wieder zu verlassen.Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 15. November 2011 – BVerwG 1 C 15.10 Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft von Antragstellern liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Antragsteller keine hinreichende wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung im Heimatland nachweisen kann, die eine Rückkehr wahrscheinlich macht.Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2007 – OVG 2 N 38.07 Eine wirtschaftliche Verwurzelung liegt demnach nicht bereits dann vor, wenn der Antragsteller im Heimatland einer Berufstätigkeit nachgeht; vielmehr muss die gesamte wirtschaftliche Lage, inkl. ggf. vorhandenen Wohn- oder Grundstückseigentums im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen in Deutschland so günstig sein, dass ein Zurücklassen der heimatlichen wirtschaftlichen Existenz nicht wahrscheinlich ist. Eine relevante familiäre Verwurzelung kann sich durch (nicht mitreisende) Ehepartner und kleine Kinder oder bei älteren Menschen durch eine starke Einbindung in den Verband der Großfamilie (Mehrgenerationenhaushalt) ergeben, wobei die Beurteilung der familiären Situation letztlich einem erheblichen Beurteilungsspielraum unterliegt.
Weitere Aspekte In sehr vielen Fällen sind Visa mit bestimmten Auflagen oder Einschränkungen verbunden, z. B. darf der Inhaber kurzfristiger Visa üblicherweise keiner Berufstätigkeit mit Ausnahme von typischen Geschäftsterminen auf einer Geschäftsreise nachgehen. Langfristige Visa für Studenten oder Arbeitnehmer werden von vielen Ländern ausgestellt.