Bei einem Adjutorbischof handelte es sich um einen Weihbischof mit dem Recht, dem bischöflichen Kommissar bzw. Generalvikar in der kirchlichen Jurisdiktion nachzufolgen. Von einem Adjutorbischof ist nur im Zusammenhang mit den katholischen Jurisdiktionsbezirken der DDR die Rede.Abraham Peter Kustermann, Richard Puza: Die Kirchen und die deutsche Einheit: Rechts- und Verfassungsfragen zwischen Kirche und Staat im geeinten Deutschland, 1991, S. 112

Siehe auch Koadjutor

Einzelnachweise

Kategorie:Bischöfliches Amt