Als Gleichstellung im Zusammenhang mit behinderten Menschen werden rechtliche und administrative Vorgaben bezeichnet, mit denen „die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen beseitigt oder verhindert werden“Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Österreich soll sowie die eine Chancengleichheit gewährleisten sollen.
Europarechtlicher Hintergrund Mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 – der so genannten Rahmenrichtlinie Beschäftigung – wurde ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Sie ist eines der Kernstücke der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union.
Zentraler Aspekt dieser Richtlinie ist die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, sich an den Gleichbehandlungsgrundsatz zu halten. Außerdem werden die Begriffe mittelbare Diskriminierung und unmittelbare Diskriminierung definiert, und Fälle, in denen eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
Nationale Umsetzungen Deutschland Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erfolgte in Deutschland mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 1. Mai 2002. Es regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich der öffentlichen Verwaltungen und Dienststellen, soweit der Bund dafür zuständig ist. Es ist zudem ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“). Kernziel des Gesetzes ist die Barrierefreiheit.
Für die jeweils den deutschen Landesbehörden zugeordneten Bereiche mussten jeweils länderspezifische Landesgleichstellungsgesetze geschaffen werden. In den Landesgleichstellungsgesetzen wird zudem das Thema der Teilhabe und der Integration von Menschen mit Behinderungen mit einbezogen.Beispiel LGG Mecklenburg-Vorpommern
Als weitere Säule des Paradigmenwechsels wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am 18. August 2006 verabschiedet. Darin ist in festgeschrieben, dass Benachteiligungen unzulässig sind, wenn sie unter anderem an das personenbezogene Merkmal „Behinderung“ anknüpfen. Weitere genannte Merkmale sind: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter – jedes Lebensalter – sowie sexuelle Identität. Damit wird die Diskriminierung von Behinderten auch bei privaten Verträgen, insbesondere Arbeitsverträgen, grundsätzlich verboten.
Weitere Gesetzesabschnitte, die in Deutschland der Gleichstellung behinderter Menschen dienen, sind: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), BGB Geschäfte des täglichen Lebens BGB Barrierefreiheit Zivilprozessordnung (ZPO) ZPO Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen Strafprozessordnung (StPO) betreffend Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen betreffend „der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten …“ Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) OWiG Gebühren und Auslagen, betreffend unter anderem der „Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher …“ Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) GVG, betreffend der „Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung ….“ GVG, betreffend der Wahrnehmbarkeit gerichtlicher Dokumente für blinde oder sehbehinderte Personen …. Beurkundungsgesetz (BeurkG) ff. BeurkG Besonderheiten für hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte Urheberrechtsgesetz (UrhG) Behinderte Menschen, betreffend der Zulässigkeit der nicht Erwerbszwecken dienenden Vervielfältigung von Werken für Menschen mit Sinnesbehinderungen Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) AEG Beförderungspflicht Luftverkehrsgesetz (LuftVG) LuftVG, betreffend der Zugänglichkeit
Unabhängig von Europarechtlichen Zusammenhängen ist nach Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Deutschland die Gleichstellung geringergradig behinderter Menschen mit Schwerbehinderten, um ihnen die besonderen Förderungen der Agentur für Arbeit zur Erlangung und zum Erhalt eines Arbeitsplatzes zugänglich zu machen. Danach können Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 30 unter bestimmten Voraussetzungen mit den Schwerbehinderten (Behinderungsgrad von mindestens GdB 50) gleichgestellt werden.
Österreich Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erfolgte in Österreich mit dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG) und die Landes-Gleichbehandlungsgesetze für die öffentliche Verwaltung als Arbeitgeber, die für alle Bereiche der Antidiskriminierung Gültigkeit haben, sowie das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG).
Andere Länder Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG), Schweiz Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGlG), Liechtenstein, siehe Behindertengleichstellungsgesetz (Liechtenstein) In Frankreich gilt das Loi pour l’égalité des droits et des chances, pour la participation et pour la citoyenneté des personnes handicapées, kurz Loi handicap vom 11. Februar 2005, no 2005-102 (JO n° 36 vom 12. Februar 2005, S. 2353) In den Vereinigten Staaten gilt der Americans with Disabilities Act.
Einzelnachweise
Weblinks
Behindertengleichstellungsgesetz, Deutschland
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, Österreich (PDF-Datei; 151 kB) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich Gleichstellung in Österreich
Rechtsprechung zur Gleichstellung behinderter Menschen
Siehe auch Gleichstellung Gleichstellung der Geschlechter Gleichstellung (Homosexuelle) Gleichstellung (Soziale Herkunft) Leistung zur Teilhabe (Deutschland)
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