Unter dem Begriff Tierhalterhaftung versteht man die Haftung des Tierhalters nach deutschem Schuldrecht für die Schäden, die ein Tier in seiner Haltung bei einem anderen erzeugt.
Geschichte
Umgang mit Tierschäden vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch Der rechtliche Umgang mit Tierschäden ist bereits in den ältesten überlieferten Rechtsquellen Thema. Dazu gehören die Gesetze von Esnunna, der Codex Hammurabi und die Hethitischen Gesetzen. In diesen Schriften wird die Haftung eines Herrn über seine Tiere beschrieben, wobei ausschließlich Rinder und Hunde in den Texten genannt sind. Bernd Kannowski sieht gerade in dieser Unterwerfung der Tiere unter einen Herren die Begründung für die Haftung, die dann gleichsam gilt wie die Haftung für Kinder und Sklaven.Bernd Kannowski: §§831-839a, 841. In: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band III Schuldrecht: Besonderer Teil, 2. Teilband §§657–853, Mohr Siebeck 2013, S. 2861. Eine andere Gemeinsamkeit sieht Kannowski darin, dass man auch Tieren im antiken Verständnis als Wesen mit eigenem Willen angesehen. Das sei im Alten Testament als auch in altrömischen oder dem altnordischen Recht sichtbar. So war in den ersten Anfängen des römischen Rechtes bei einem Tierschaden „der Täter ursprünglich wohl der Tierdämon“, und im altnordischen Recht seien Spuren zu erkennen, dass manchen Tieren die Möglichkeit nicht abgesprochen worden ist, einen Willen bilden zu können.Bernd Kannowski: §§831-839a, 841. In: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band III Schuldrecht: Besonderer Teil, 2. Teilband §§657–853, Mohr Siebeck 2013, S. 2862. Im klassischen römischen Recht werden auch Tiere, Sklaven und Kinder gleichbehandelt. In allen Fällen gilt eine Noxalhaftung. Bei Tieren haftete der Eigentümer nur dann für einen Tierschaden, wenn das Tier contra naturam, also „entgegen der gewöhnlichen Art seiner Gattung“, bei der Schadensverursachung gehandelt hat, oder wenn es fremde Früchte isst. Der Geschädigte konnte dann mit der actio de pauperie klagen. Der Eigentümer konnte dann entweder Schadensersatz leisten (noxiam sarcire) oder das Tier herausgeben (noxae datio). Diesem System folgte auch die Tierhalterhaftung im Gemeinen Recht.Bernd Kannowski: §§831-839a, 841. In: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band III Schuldrecht: Besonderer Teil, 2. Teilband §§657–853, Mohr Siebeck 2013, S. 2863.
Die Stammesrechte aus der Zeit des 1. Jahrtausends n. Chr. kannten auch eine Art der Noxalhaftung. So gab es in vielen der Rechte die Regelung der noxae datio, der Herausgabe konnte man aber auch durch Zahlung des Wertes des Tieres entgehen. Neben diese Möglichkeit trat auch noch die Zahlung der Hälfte des Wergeldes. Allerdings durfte man hier nicht zu hohe Forderungen ansetzen, so zeigt eine explizite Regelung in den Leges Alamannorum für den Fall, dass solche Forderungen zu unerwünschten Folgen führen. So besagt die Regelung, dass „derjenige, der für einen durch einen Hund verursachten Schaden das volle Wergeld fordert, den Hund vor seine Haustür gehängt bekommt, und zwar solange, bis dieser von alleine herunterfällt“. Die Haftung bleibt trotz Wergeld und anderer Sonderregelungen aber eine zivilrechtlich konzipierte Haftung und nicht eine Konzeption als Strafe.Bernd Kannowski: §§831-839a, 841. In: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band III Schuldrecht: Besonderer Teil, 2. Teilband §§657–853, Mohr Siebeck 2013, S. 2864. Im Gegensatz zur römischen Variante war nun aber nicht Voraussetzung, dass ein Tier contra naturam gehandelt hatte. Der Eigentümer war, sofern er den Gebrauch an dem Tier nicht jemand anderem überlassen hatte, haftbar. Traf den Eigentümer kein Verschulden, kannten viele der Stammesrechte Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung.
Im Mittelalter findet sich die Praxis der Tierstrafen, diese Praxis war jedoch nicht aufgrund eines bestimmten Verständnis über die Persönlichkeit eines Tieres zu verstehen, sondern als Strafe gegenüber einem Dämonen, der vom Tier Besitz ergriffen haben soll. Aber das mittelalterliche Rechtsbuch Sachsenspiegel kennt doch einen „schädigenden Tiercharakter“. So sollen alle Lebewesen, die bei einer Vergewaltigung anwesend gewesen sind, sollen enthauptet werden (Ldr. III 1 §1). Auch die Kommentierung zum Sachsenspiegel, die Buch’sche Glosse wendet dagegen nichts ein. Vor allem sei diese Vorschrift auf Pferde bezogen gewesen, die als Bewegungsmittel zum und vom Tatort genutzt worden seien. Eine ähnliche Vorschrift findet sich im auf den Sachsenspiegel aufbauenden Schwabenspiegel. Der Sachsenspiegel unterscheidet weiter zwischen verschiedenen Tieren. So konnte man sich der Haftung für einen Schaden bei gewissen Tieren befreien, indem man nach dem Schaden die Tiere „nicht wieder bei sich aufnimmt“. Dies ging aber nicht bei besonders gefährlichen Tieren. Auch das Dithmarscher Landrecht, was zwar erst 1447 entstand, aber wohl auf älteren Gewohnheiten beruht als der Sachsenspiegel kennt eine ähnliche Befreiung bei Verstoß des Tieres. Die Tierhalterhaftung des Sachsenspiegels gehörte auch zu den Vorschriften, die für die Gerichtspraxis am längsten von Bedeutung waren. So urteilte das Reichsgericht noch 1895, das Königliche Oberappellationsgericht Dresden 1859, das Appellationsgericht Leipzig 1858 und das Herzogliche Appellationsgericht zu Altenburg 1856 unter Verweis auf die Regelung zum Sachsenspiegel, beziehungsweise beim Gericht in Altenburg unter Verweis auf die Glosse.
Im mittelalterlichen Recht wurde die Haftung eines Eigentümers für Tiere oftmals nicht an ein Verschulden geknüpft. Eine solche Regelung findet sich beispielsweise im Liber ExtraX 5.36.9.. Das Gemeine Recht folgte der römischen Tierhaftung. Lokal gab es jedoch Unterschiede, die vor allem durch die Beibehaltung älterer deutschrechtlicher Bestimmungen zu erklären sind. Vielfach wurde nun genauer differenziert wer für das Tier haftet, nur der Eigentümer oder der Halter, der Wert oder derjenige, der den Gebrauch ausübte. Dann unterschieden die Regelungen zwischen wilden Tieren und Haustieren. Während für wilde und bösartige Tiere der Herr immer haftete, gab es bei Haustieren die Möglichkeit der Haftungsbefreiung, meistens durch Herausgabe des Tieres. Je nach stärkerer Rezeption des Sachsenspiegels musste der Haftende sich direkt bei Kenntniserlangung von dem Schaden entscheiden, oder konnte warten bis zu einem späteren Zeitpunkt. Bei Reizung eines Tieres entfiel meist die Haftung. Einige wenige Rechte, wie die Nürnberger Reformation von 1522 kannte bei Tötung eines Menschen sogar eine Strafbarkeit.
Hugo Grotius als Vertreter des Naturrecht ordnete eine verschuldensunabhängige Haftung für Tierschäden nicht als Teil des Naturrechts ein, sondern als eine Materie, die dem dispositiven Recht überlassen sei. In der Zeit der Kodifikationen unterscheidet das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 zwischen den Tieren, die von Natur aus als gefährlich einzustufen sind und solchen, die das nicht sind. Bei gefährlichen Tieren sieht das Gesetz eine umfassende verschuldensunabhängige Haftung vorALR I 6 §70., für ungefährliche Tiere gibt es nur eine sehr reduzierte Haftung.ALR I 6 §73. Für ungefährliche Tiere schafft auch das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch die Haftung fast vollständig abABGB §1320.. Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch folgt in seinem §1561 den Grundsätzen des römischen Rechtes. Der Code civil regelt in Art. 1385 eine sehr rigide Haftung, wonach der Eigentümer immer für Tierschäden haftet, unabhängig, ob das Tier sich in „seine tatsächlichen Obhut“ befunden hat oder nicht. Auch kennt das Gesetzbuch im Gegensatz zu den Gesetzbüchern seiner Zeit keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Tieren. In der Theorie handelt es sich um eine widerlegbare Schuldvermutung, doch aufgrund im 19. Jahrhundert immer stärker gestiegenen Anforderungen an den Entlastungsbeweis handelt es sich bei der Haftung faktisch um eine Kausalhaftung und eine Entlastung ist nur bei Vorliegen einer cause étrangère möglich.Bernd Kannowski: §§831-839a, 841. In: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band III Schuldrecht: Besonderer Teil, 2. Teilband §§657–853, Mohr Siebeck 2013, S. 2865.
Entwicklung der modernen Regelung Die Regelung einer Tierhalterhaftung wurde Teil der Beratungen zur Schaffung eines deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Redaktoren hatten als Ausgangslage eine zwischen den einzelnen Ländern im Reich sehr unterschiedliche Rechtslage vorgefunden. Einige Länder kannten eine umfassende Haftung, einige nur für wilde Tiere, einige auch für Haustiere. Bei einigen konnte man sich exkulpieren, bei einigen nicht. In der ersten Kommission, die aus Wissenschaftlern und Praktikern bestand,Regine Schmalhorst: Die Tierhalterhaftung im BGB von 1896. S. 41. einigte man sich zunächst eine verschuldensabhängige Haftung ohne Beweislastumkehr.Bernd Kannowski: §§831-839a, 841. In: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band III Schuldrecht: Besonderer Teil, 2. Teilband §§657–853, Mohr Siebeck 2013, S. 2860. Im Redaktionsprozess war der Direktor des Württembergischen Obertribunals von Kübel für einen Entwurf des Schuldrechts zuständig. Da er jedoch vor Fertigstellung der Tierhalterhaftung erkrankte, wurde auf den Dresdner Entwurf für ein Bürgerliches Gesetzbuch zurückgegriffen.Regine Schmalhorst: Die Tierhalterhaftung im BGB von 1896. S. 41–42. Der im Entwurf stehende §734 lautete wie folgt:Diese Formulierung traf jedoch auf zahlreiche Kritik, insbesondere von Otto von Gierke. Kritikpunkt war vor allem das festhalten an römischrechtlichen Grundsätzen und der Umstand, dass nicht einmal im Fall von "wilden Bestien" eine Verschuldensvermutung angenommen wird. Vor allem wurde angemerkt, dass in der Praxis ein Verschulden des Tierhalters kaum beweisbar sei. In der Vorkommission des Reichsjustizamtes wurde die Vorschrift noch einmal überarbeitet und dabei unter anderem – wie in der modernen Vorschrift – zwischen Haustieren und anderen Tieren unterschiedenen. Nur für Haustiere konnte man sich dann entlasten. Die zweite Kommission sah dann eine Formulierung vor, die der geltenden Formulierung sehr ähnlich war.Bernd Kannowski: §§831-839a, 841. In: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band III Schuldrecht: Besonderer Teil, 2. Teilband §§657–853, Mohr Siebeck 2013, S. 2861. Im Satz 2 stand wie folgt:Dieser Satz stand im Reichstag unter heftiger Kritik. Insbesondere der Abgeordnete des Zentrums, Adolf Gröber, war ein scharfer Kritiker und beantragte die Streichung der Ausnahme. Nach seiner Ansicht habe man bei der Haltung eines Haustieres auch die damit verbundenen Risiken zu tragen. In den Beratungen wurde noch der Zusatz "zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes nothwendiges Tier" hinzugefügt. In einer ersten Abstimmung erzielte der Paragraph eine Zustimmung des Reichstags. Aufgrund eines Formfehlers kam es jedoch zu einer erneuten Abstimmung, in der der zweite Satz jedoch keine Zustimmung fand, womit nur der bis heute geltende erste Satz in Kraft trat.