Der UN-Menschenrechtsausschuss (, CCPR), auch bekannt als Ausschuss für bürgerliche und politische Rechte (, CCPR), ist ein von den Vereinten Nationen eingesetztes Kontrollorgan, das die Umsetzung und Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, UN-Zivilpakt, in der Schweiz UNO-Pakt II) und seiner beiden Zusatzprotokolle durch die Vertragsstaaten überwacht. Stellt er bei der Kontrolle Mängel fest, kann er den Staaten Vorschläge und Empfehlungen unterbreiten, wie sie die Umsetzung des Vertrags verbessern können (Art. 62 Abs. 3 UN-Charta). Der CCPR setzt sich aus 18 Sachverständigen zusammen und tagt dreimal jährlich in Genf.

Eine Verwechslungsgefahr besteht mit dem UN-Menschenrechtsrat (, HRC), welcher die frühere UN-Menschenrechtskommission ersetzte, da diese die Glaubwürdigkeit verloren hatte. Es kann insbesondere verwechselt werden, wenn – wie es beispielsweise das Auswärtige Amt tut – für beide Organe die gleiche Abkürzung benutzt wird: Menschenrechtsrat (Human Rights Council – HRC) und Ausschuss für Menschenrechte (Human Rights Committee – HRC). S. 156 Menschenrechtsausschuss (Human Rights Committee – HRC); S. 159 Der Menschenrechtsrat (Human Rights Council – HRC)

Aufgaben und Tätigkeiten Die Schaffung des Ausschusses und dessen Aufgaben sind im Teil IV IPbpR enthalten. Seine Zuständigkeit bezieht sich ausschließlich auf Staaten, welche die entsprechenden Abkommen ratifiziertenDer Staat ist erst nach der Ratifizierung völkerrechtlich verpflichtet, den Vertrag einzuhalten. In Deutschland gilt das dualistische System, in welchem der Vertrag zuerst in nationales Recht transformatiert werden muss, bevor es justiziabel wird. In Lichtenstein, Österreich und der Schweiz gilt das monistische System, wonach der Vertrag mit der Ratifikation sogleich anwendbar wird. (Art. 48 IPbpR), dazu ist es auch abhängig davon, welche Erklärungen und Vorbehaltelaut Art. 2 WVK ist ein «Vorbehalt» eine von einem Staat beim Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern die Staaten bei Vertragsabschluss machten. So machte u. a. Pakistan wegen der Sharia Vorbehalte zu den Artikeln 3, 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 40 IPbpR, welche nach heftigem Protest durch die westlichen Staaten zurückzogen wurde.

Der CCPR ist zuständig für die Einhaltung folgender Abkommen: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, Zivilpakt) 1. Fakultativprotokoll zum Zivilpakt für Individualbeschwerden (IPbpR 1. FP) 2. Fakultativprotokoll zum Zivilpakt zur Abschaffung der Todesstrafe (IPbpR 2. FP)

Seine diesbezüglichen Aufgaben beziehen sich auf: Staatenberichte, gem. Art. 40 IPbpR, Art. 3 IPbpR 2. FP Staatenbeschwerden, gem. Art. 41 IPbpR, Art. 4 IPbpR 2. FP Individualbeschwerden, gem. Art. 2 IPbpR 1. FP, Art. 5 IPbpR 2. FP

Vertragsgrundlage Der Zivilpakt ist ein von der UNO geschaffenes Menschenrechtsabkommen, welches am 16. Dezember 1966 zusammen mit dem ersten Fakultativprotokoll zur Individualbeschwerde und dem Sozialpakt von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde (Resolution 2200A (XXI)) und trat am 23. März 1976 völkerrechtlich in Kraft. Er enthält die grundsätzlichen Menschenrechte und einige seiner Bestimmungen wurden als absolute Rechte definiert, sogenanntes zwingendes Völkerrecht von welchen ein Staat auch in einem Notstand nicht abweichen darf (Art. 4 IPbpR).

Um einen Konsens zu erreichen, damit möglichst viele Staaten dem Abkommen beitreten, wurden die strittigen Punkte ausgeklammert und in den beiden Zusatzprotokollen geregelt.

Das erste Fakultativprotokoll (IPbpR 1. FP), welches zusammen mit dem Zivilpakt angenommen wurde, enthält das Recht beim CCPR bei Vertragsverletzungen durch einen Staat eine Individualbeschwerde einzureichen. Es trat ebenfalls am 23. März 1976 völkerrechtlich in Kraft (Art. 9 IPbpR 1. FP).

Im zweiten Fakultativprotokoll (IPbpR 2. FP) haben sich die Staaten vertraglich zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet. Es enthält ein Staaten- und Individualbeschwerdeverfahren und ein Staatenberichtsverfahren (Art. 3 ff IPbpR 2. FP). Es wurde am 15. Dezember 1989 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat am 11. Juli 1991 in Kraft (Art. 8 Abs. 1 IPbpR 2. FP).

Ratifikationen Die Staatenbeschwerde mussten bei der Ratifikation ausdrücklich abgelehnt werden, die Zustimmung zur Individualbeschwerde erfolgte mit der Ratifikation vom IPbpR 1. FP. deutschsprachige Länder in Kraft Zivilpakt IPbpR 23.03.1976 17.12.1973 10.12.1998 10.09.1978 18.06.1992 1. FP Individualbeschwerde 23.03.1976 25.08.1993 10.12.1998 10.12.1987 ---- 2. FP Abschaffung der Todesstrafe 11.07.1991 18.08.1992 10.12.1998 02.03.1993 16.06.1994 Vorbehalte, Erklärungen usw. zum Zivilpakt keine Erklärungen Erklärungen Erklärungen zu Staatenbeschwerden ja ja ja mit Vorbehalt zu Individualbeschwerden mit Vorbehalt ja mit Vorbehalt ---- Deutschland machte zur Individualbeschwerde einen same matter-Vorbehalt (the Committee shall not apply to communications which have already been considered). Österreich machte ebenfalls einen same matter-Vorbehalt (that the same matter has not been examined by the European Commission on Human Rights), da die Kommission zwischenzeitlich aufgehoben wurde, ist dieser Vorbehalt wirkungslos. Die Schweiz stimmte der Staatenbeschwerde nur für fünf Jahre zu und nach Ablauf dieser Frist wird sie unregelmäßig um jeweils fünf Jahre verlängert.Die Verlängerungen um 5 Jahre erfolgten am: 18. Juni 1992; 25. April 1997; 11. Mai 2010; 27. März 2017

Verfahrensordnung des CCPR Zur Ausführung seiner in Teil IV IPbpR definierten Aufgaben, erstellte der Ausschuss eine Verfahrensordnung – VerfO (), in welcher die Organisation, Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten beim Ausschuss geregelt wurden (Art. 39 Abs. 2 IPbpR). Sie besteht aus 2 Teilen, dem Teil I. Allgemeine Bestimmungen und Teil II. Bestimmungen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ausschusses. Dazu ist sie weiter unterteilt in 19 Kapitel und enthält 114 Regeln (Version CCPR/C/3/Rev.11 vom 9. Januar 2019). Die Regeln sind durchnummeriert und bei einer Revision der VerfO werden sie neu nummeriert.

In der Revision am 21. Februar 2011 wurde im Kap. 16 und 19 ein Anschlussverfahren () zur Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses eingeführt, da einige Staaten seine Empfehlungen ignorierten.

Die maßgeblichen Kapitel der VerfO sind: Kap. 15. Verfahren zur Prüfung der Staatenberichte nach Artikel 40 IPbpR Kap. 17. Prüfung von Staatenbeschwerden nach Artikel 41 IPbpR Kap. 18. Entgegennahme und Prüfung von Individualbeschwerden gemäß 1. FP

Prüfung der Staatenberichte Die Staaten verpflichteten sich, das Abkommen innerstaatlich umzusetzen (Teil II IPbpR), dazu verpflichteten sie sich dem Ausschuss Berichte vorzulegen, in welchen sie darlegen müssen, wie sie den Vertrag umsetzten (Art. 40 IPbpR, Regel 66 VerfO). Der Ablauf der Prüfung ist im Kap. 15 der VerfO geregelt, dazu erließ der Ausschuss eine Richtlinie über den Inhalt und die Form der von den Staaten einzureichenden Berichte.

Die Staaten müssen innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss beim Ausschuss einen Erstbericht () einreichen, danach etwa alle vier Jahre einen periodischen Staatenbericht (). Wegen Überlastung der Ausschüsse wurde von der UN-Generalversammlung das vereinfachte Staatenberichtsverfahren () eingeführt.

Wenn bei der letzten Prüfung eines Staatenberichts keine erheblichen Mängel festgestellt wurden, kann der Ausschuss nun das vereinfachte Verfahren durchführen, in welchem er den Vertragsstaaten eine Liste mit Fragen zustellt (, LOIPR), dessen Antworten () gelten dann als periodische Staatenberichte (Regel 73 VerfO).

Am Staatenberichtsverfahren können sich auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und nationalen Menschenrechtsorganisationen (NHRIs) aktiv beteiligen und Parallelberichte zu den Staatenberichten einreichen, um eine unzureichende Umsetzung des Zivilpaktes durch die Vertragsstaaten aufzuzeigen. Dabei können Lücken oder Fehler des Staatenberichts verdeutlicht und auf Defizite hingewiesen werden.

Die Berichtsprüfung findet in öffentlichen Sitzungen statt, in welcher der Ausschuss prüft, ob der Vertragsstaat den Zivilpakt korrekt umsetzte und wie er bestehende Mängel beheben könnte (Regel 72 f VerfO). Für die Teilnahme Dritter an der öffentlichen Verhandlung ist eine Zulassung erforderlich ().

Wenn ein Staat trotz Mahnung keinen Bericht einreicht, so prüft der Ausschuss die Umsetzung des Zivilpaktes aufgrund der von den NGOs und NHRIs eingereichten Parallelberichte und vermerkt dies in seinem Jahresbericht an die UN-Generalversammlung (Regel 70 f VerfO).

Stellt der Ausschuss bei der Berichtsprüfung fest, dass der Staat den Zivilpakt ungenügend umsetzte, so kann er ihm Vorschläge zur Behebung der Mängel unterbreiten (Art. 40 Abs. 4 IPbpR, Regel 74 VerfO). Diese Vorschläge werden als Abschließende Bemerkungen () bezeichnet.

Diese Vorschläge des CCPR sind rechtlich nicht bindend, die Umsetzung kann nicht erzwungen werden und es ist nur ein Anschlussverfahren () vorgesehen, in welchem ein Berichterstatter die Umsetzung durch den Staat prüft (Regel 75 VerfO). Gegebenenfalls werden beim nächsten Staatenbericht wieder dieselben Vorschläge gemacht. Sanktionen sind gegenüber dem betreffenden Staat nicht vorgesehen.

Da einige Staaten keine oder verspätet ihre Berichte einreichen, erstellte das UNHCHR, eine Liste mit den Staaten die ihre Berichte pünktlich einreichen (z. B. Italien, die Schweiz usw.) und eine Liste mit denjenigen die in Verzug sind (z. B. Deutschland, Lichtenstein, Österreich, der Vatikan etc.).

Staatenbeschwerden Dieses Verfahren ist im Kapitel 17 der VerfO geregelt. Der Ausschuss ist befugt, Staatenbeschwerden zu prüfen, wenn ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Zivilpakt (IPbpR) oder dem zweiten Fakultativprotokoll nicht nach. Die Voraussetzung dazu ist, dass beide Staaten bei der Ratifikation des Vertrags in einer Erklärung die Zuständigkeit des Ausschusses explizit anerkannten (Art. 41 IPbpR, Regel 82 VerO). Die Voraussetzung einer ausdrücklichen Zustimmung zum Staatenbeschwerdeverfahren war im Vertragsentwurf Alternativlink (PDF) Seite 91 aArt. 40 (nArt. 41) Staatenbeschwerde, S. 94, hier kam die ausdrückliche Zustimmung hinzu (… was subsequently revised to …) nicht enthalten, sondern verpflichtender Bestandteil des Vertrages. Da sich einige Staaten dagegen wehrten, wurde der Entwurf dahingehend abgeändert, dass die Staaten diesem Beschwerdeverfahren ausdrücklich zustimmen müssen.

Im Gegensatz zu den Individualbeschwerden gibt es bei Staatenbeschwerden keine hohen formellen Anforderungen und das Sekretariat des UNHCHR ist nicht befugt, Staatenbeschwerden für unzulässig zu erklären, so wie bei den Individualbeschwerden.

Der Ausschuss kann eine Ad-hoc-Vergleichskommission einsetzen, welche versucht, den Streit zu schlichten (Art. 42 IPbpR). Kommt keine gütliche Einigung zustande, fasst er den wesentlichen Sachverhalt und die Stellungnahmen der beiden Staaten zusammen (Art. 42 Abs. 7 lit c IPbpR). Wodurch das Verfahren abgeschlossen ist.

Die anschließende Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ist im Zivilpakt nicht vorgesehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vertragsstaaten auch andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anwenden dürfen (Art. 44 IPbpR), wie bspw. beim EGMR, da der IPbpR und die EMRK in weiten Teilen identisch sind.

Für internationale Streitigkeiten gibt es Regelungen, u. a. das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. Die Staaten müssen sich nicht zwingend an den Internationalen Gerichtshof wenden, es gibt auch ein Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.