In Deutschland ist der Begriff erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) ein Begriff aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Begriff definiert den elementaren Tatbestand, der vorliegen muss, damit eine Person Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann.

Bis zu der rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung der SGB IIDurch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453. wurde statt von einem Leistungsberechtigten von einem Hilfebedürftigen gesprochen. Die Rechtslage wurde durch die Änderung der Begrifflichkeit nicht geändert. Die Definition des alten Begriffs wurde unverändert für den neuen Begriff übernommen.

Legaldefinition Die Legaldefinition eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten findet sich in Abs. 1 SGB II. Demnach ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, wer:

das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze ( SGB II) noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist, hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Auch wer diese Kriterien nicht erfüllt, kann Leistungen in Form von Sozialgeld erhalten, wenn er mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (siehe Abs. 2 SGB II). Die Bundesagentur spricht hier auch von einem nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

Erwerbsfähigkeit Erwerbsfähig ist nach Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies schließt sowohl Personen aus, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 3 Stunden festgestellt wurde, als auch Personen, die nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können (sondern z. B. nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen).

Ausländer gelten nach Abs. 2 SGB II als erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt ist und auch nicht erlaubt werden kann. Die Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach AufenthG aufzunehmen (sogenannte Vorrangprüfung), ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit ausreichend. Da es eine separate Arbeitserlaubnis nur noch in Ausnahmefällen gibt und eine erteilte Aufenthaltserlaubnis in fast allen Fällen mit einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verbunden ist, dürfte dieser Ausschlussgrund bei Ausländern nur in sehr seltenen Fällen zutreffen.

Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist nach Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Demnach kann auch hilfebedürftig sein, wer zwar erwerbstätig ist, dessen Einkommen aber nicht ausreicht, um sich (und gegebenenfalls die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) zu versorgen (sogenannter Aufstocker).

Nach Abs. 4 SGB II ist auch hilfebedürftig, wem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesem Falle sollen Leistungen als Darlehen gewährt werden ( Abs. 5 SGB II).

Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird nach Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Eine solche Haushaltsgemeinschaft liegt nur vor, wenn diese Personen gemeinsam wohnen und auch wirtschaften; die Beweislast hierfür liegt beim Grundsicherungsträger.BSG, 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R

Bedarfsgemeinschaft

Nach Abs. 3 SGB II bilden bestimmte Personengruppen eine Bedarfsgemeinschaft, sodass sie stets zusammen veranlagt werden. Dies sind:

der erwerbsfähige Leistungsberechtigte selbst die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das noch nicht 25 Jahre alt ist und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils als Partner der leistungsberechtigten Person der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Reicht das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht aus, um die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu versorgen, gilt die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Dabei wird das Einkommen beider Ehegatten und der noch nicht 25 Jahre alten Kinder gemeinsam berücksichtigt ( Abs. 2 SGB II). Dies gilt als problematisch, insbesondere wenn keine bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche bestehen und die vom Gesetz fingierten Unterhaltszahlungen an die Bedarfsgemeinschaft tatsächlich nicht realisiert werden können, etwa im Verhältnis von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder im Verhältnis von unechten (nicht verheirateten) Stiefeltern zu ihren Stiefkindern. Eine Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen.BSG, 13. November 2008, AZ B 14 AS 2/08 R Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Beschluss vom 27. Juli 2016 die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern bestätigt, wobei es davon ausging, dass bei ernstlicher Verweigerung der Unterstützung durch die Eltern das Kind nicht in die Bedarfsgemeinschaft mit einzubeziehen sei.BVerfG, 27. Juli 2016, 1 BvR 371/11 Diese Entscheidung wurde in der Öffentlichkeit stark kritisiert; sie führe faktisch zur Zerstörung des familiären Bandes, indem Eltern gezwungen würden, ihre Kinder auf die Straße zu setzen, damit diese Sozialleistungen erhalten. Durch das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft sei Armut ansteckend wie Lepra, die Betroffenen würden ähnlich wie Leprakranke ausgegrenzt.Hartz-IV-Urteil – jetzt wird Armut ansteckend. In: Stern.de, 8. September 2016

Individuelle Ausschlussgründe Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, um als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zu gelten, können bestimmte Gründe dennoch zum Leistungsausschluss führen.

Stationäre Unterbringung Nach Abs. 4 SGB II besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn die antragstellende Person in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.

Die Definition von „stationäre Einrichtung“ war in der Rechtsprechung umstritten. Ursprünglich verwendeten die Gerichte hierzu den Begriff der „gesetzlichen Fiktion der Erwerbsunfähigkeit“. War die Person so in den Tagesablauf der Einrichtung eingebunden, dass eine theoretische Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als drei Stunden nicht möglich schien, galt der Leistungsausschluss.BSG, 6. September 2007, AZ B 14/7b AS 16/07 R Dies führte zu kuriosen Entscheidungen, so wurden etwa auch Freigängern Leistungen nach dem SGB II zugesprochen, obwohl diese leistungsrechtlich bereits vollständig in das System des Strafvollzugsgesetzes eingebunden sind.BSG, 7. Mai 2009, AZ B 14 AS 16/08 R Aufgrund dessen gilt seitdem ein ausdrücklicher Ausschluss für Strafgefangene, selbst wenn sie aufgrund von Vollzugslockerungen in der Lage sein sollten, eine Erwerbstätigkeit in dem geforderten Umfang auszuüben.BSG, 24. Februar 2011, AZ B 14 AS 81/09 R

Schließlich entschied sich das Bundessozialgericht dazu, diesen Begriff aufzugeben. Eine stationäre Einrichtung ist nunmehr dadurch definiert, dass sie Leistungen im Sinne des Abs. 2 SGB XII erbringt (Pflege, Behandlung usw.), diese auch tatsächlich stationär erbracht werden (und nicht etwa ambulant) und dass die Person auch tatsächlich untergebracht ist.BSG, 5. Juni 2014, AZ B 4 AS 32/13 R

Von diesem Leistungsausschluss macht das Gesetz zwei Ausnahmen. Zum einen greift der Leistungsausschluss nicht, wenn die Person für einen Zeitraum von voraussichtlich bis zu sechs Monaten in einem Krankenhaus untergebracht ist. Unter dem Begriff „Krankenhaus“ fallen nicht nur Krankenhäuser im engeren Sinne, sondern auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wie etwa Entzugskliniken; wer Kostenträger der stationären Unterbringung ist, spielt für die Frage des Leistungsausschlusses keine Rolle. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus.BSG, 2. Dezember 2014, AZ B 14 AS 66/13 R Führte eine vergangene stationäre Unterbringung bereits zu einem Leistungsausschluss und erhielt die betroffene Person aus diesem Grund bereits Leistungen nach dem SGB XII, so führt eine unmittelbar anschließende weitere stationäre Unterbringung in einem anderen Krankenhaus nicht zur Leistungsberechtigung nach dem SGB II; auf die voraussichtliche Dauer dieser Unterbringung kommt es nicht an.BSG, 12. November 2015, AZ B 14 AS 6/15 R

Zum anderen greift der Leistungsausschluss dann nicht, wenn die Person von der stationären Einrichtung aus eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als drei Stunden am Tag tatsächlich ausübt.

Bezug einer Altersrente Der Bezug einer Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art führt nach Abs. 4 SGB II zum Leistungsausschluss. Dieser Personengruppe wird typisierend unterstellt, dass sie mit Eintritt des Rentenbezugs endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und keine Eingliederung in Arbeit mehr benötigen.

Als „ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art“ können auch ausländische Renten zählen, wenn sie mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sind, selbst dann, wenn das Renteneintrittsalter im Ausland niedriger ist als in Deutschland.BSG, 16. Mai 2012, AZ B 4 AS 105/11 R

Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung Nach Abs. 4a SGB II ist von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer gegen die Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit verstößt. Zwar enthält der Gesetzestext inzwischen eine neuere Regelung, nach Abs. 1 SGB II gilt jedoch die alte Regelung solange weiter, bis eine spezielle Anordnung für den Rechtskreis SGB II erlassen wurde.

Da die Erreichbarkeitsanordnung ursprünglich für Bezieher von Arbeitslosengeld konzipiert war, sind entgegen dem Wortlaut der Regelung bei bestimmten Personengruppen Ausnahmen von der Pflicht zur Erreichbarkeit zu machen. So müssen sich Bezieher von Sozialgeld nicht der Erreichbarkeitsanordnung unterwerfen, da bei dieser Personengruppe eine Vermittlung in Arbeit von vornherein ausgeschlossen ist.LSG Baden-Württemberg, 14. Juli 2010, AZ L 3 AS 3552/09 Ebenso ist die Erreichbarkeitsanordnung nicht anwendbar, wenn ein Bezieher von ALG II nicht der Vermittlung zur Verfügung steht, weil er alleinerziehend ist und ein Kind unter drei Jahren betreut.LSG Berlin-Brandenburg, 15. August 2013, AZ L 34 AS 1030/11

Ausländer Die Behandlung von Ausländern im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine der umstrittensten Regelungen, die in der kurzen Geschichte bereits zahlreiche Änderungen erfahren hat. Besonders durch die im EU-Vergleich hohen Regelsätze und insbesondere die EU-Osterweiterung im Jahr 2004 mit ihrem Einschluss zahlreicher ärmlicher Länder in den Schengen-Raum ziehen verstärkt EU-Ausländer nach Deutschland, um Leistungen nach dem SGB II zu beanspruchen. Ende 2017 bezogen 438.850 EU-Ausländer Leistungen nach dem SGB II, davon 164.851 aus Bulgarien und Polen.Jeder zehnte Hartz-IV-Bezieher stammt aus Syrien