Ein europäisches Patent(Gross/Kleinschreibung gemäß EPÜ, u. a. Art. 2) ist ein Patent, das gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) von dem Europäischen Patentamt (EPA) mit Hauptsitz in München erteilt wird.

Im Gegensatz zum ursprünglichen geplanten europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, das für die gesamte Europäische Union Gültigkeit gehabt hätte, aber dann doch nicht verwirklicht wurde, sind lediglich die Anmeldung und das Verfahren zur Erteilung vereinheitlicht und erfolgen zentral beim Europäischen Patentamt (EPA).

Nach der Erteilung hat das europäische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent in jenen Staaten, die in der Anmeldung benannt wurden und für welche die jeweiligen nationalen Phasen (durch Zahlung der erforderlichen Gebühren und evtl. Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Landessprache) eingeleitet wurden. Aus diesem Grund kann ein vom EPA erteiltes Patent auch in Staaten gelten, die kein Mitglied der EU, jedoch Mitglied des EPÜ sind, wie zum Beispiel die Schweiz, Norwegen und die Türkei.

Seit 1. Juni 2023 kann ein erteiltes Europäisches Patent auch in ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW oder Einheitspatent) überführt werden. Bislang bietet das Einheitspatent nur in jenen 17 EU-Mitgliedsstaaten (Stand Juni 2023) einheitlichen Patentschutz, die am neuen Einheitspatentsystem teilnehmen.

Jeder kann ein europäisches Patent anmelden. Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Vertragsstaats des EPÜ oder hat er seinen Sitz nicht in einem der Vertragsstaaten, muss er sich, mit Ausnahme der Einreichung der Patentanmeldung, vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Bedingungen Das Europäische Patentamt hat nicht zu bestimmen, ob das beantragte Patent dem Patentanmelder oder einem Dritten zusteht. Es hat lediglich zu prüfen, ob eine Anmeldung die erforderlichen Bedingungen gemäß den im EPÜ aufgeführten Artikeln und Regeln erfüllt. Ist das der Fall, wird das Patent erteilt, anderenfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Voraussetzungen der Patentierbarkeit Nach dem EPÜ werden europäische Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, gewerblich anwendbar sind und nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind (Art. 52(1) EPÜ). Weiterhin müssen die Form betreffende Kriterien erfüllt werden sowie die jeweiligen Gebühren gemäß der Gebührenordnung entrichtet worden sein.

Technizität Der Begriff der Erfindung ist im EPÜ nicht explizit definiert, wird aber in der Rechtsprechung aufgrund einiger im EPÜ verwendeter Begriffe (Stand der Technik, technische Merkmale usw.) als Erfindung auf einem Gebiet der Technik verstanden.

So muss es bei einer Patentanmeldung beispielsweise möglich sein, aus der Anmeldung eine technische Aufgabe abzuleiten.

Ausnahmen von der Patentierbarkeit Laut EPÜ zählen als Erfindung ausdrücklich nicht Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen (Art. 52(2) EPÜ). Mangels Technizität können diese „als solche“ nicht beansprucht werden, wohl aber, wenn sie einen weitergehenden technischen Beitrag leisten. Ein Computerprogramm „als solches“, das nur auf einem Rechner abläuft und keine weitere technische Wirkung hervorruft kann also nicht patentiert werden, wohl aber ein Computerprogramm, das eine technische Einrichtung steuert (zum Beispiel eine Produktionsanlage oder eine Röntgeneinrichtung, siehe Softwarepatent, computerimplementierte Erfindung). Weiter ausgeschlossen sind Erfindungen deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden (Art. 53a EPÜ). Auch ausgeschlossen sind im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von mikrobiologischen Verfahren (Art. 53b EPÜ). Und zuletzt sind auch Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden ausgenommen (Art. 53c EPÜ).https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/a53.html

Neuheit Eine Erfindung gilt nach dem EPÜ als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (Art. 54(1) EPÜ). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 54(2) EPÜ). Für die Prüfung auf Neuheit gelten als Stand der Technik auch europäische Patentanmeldungen, deren Anmeldetag bzw. Prioritätstag vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag der zu prüfenden Anmeldung liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind (Art. 54(3) EPÜ). Dies dient insbesondere dazu, Patente auf den gleichen Gegenstand, aber mit einem unterschiedlichen Zeitrang auszuschließen. Es entspricht dem Prinzip , dass bei zwei Patentanmeldungen derselben Erfindung derjenige das Patent erhält, der es zuerst angemeldet hat.

Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt nach dem EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik erschließt (Art. 56 EPÜ).https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/a56.html

Bei der „Fachperson“ handelt es sich um eine erfahrene Person der Praxis auf dem jeweiligen Gebiet, die über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und darüber unterrichtet ist, was zu dem relevanten Zeitpunkt (i.d.r. der Anmeldetag bzw. Prioritätsdatum) zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört.https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2025/g_vii_3.html

Der Ausdruck „in naheliegender Weise“ bezeichnet etwas, das nicht über die normale technologische Weiterentwicklung hinausgeht, sondern sich lediglich ohne Weiteres oder folgerichtig aus dem bisherigen Stand der Technik ergibt, d. h. etwas, das nicht die Ausübung einer Geschicklichkeit oder einer Fähigkeit abverlangt, die über das bei einem Fachmann voraussetzbare Maß hinausgeht.https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2025/g_vii_4.html

Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden frühere Anmeldungen nach Art. 54(3) EPÜ (siehe oben bei Neuheit) nicht in Betracht gezogen.https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2025/g_iv_5_1.html

Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann (Art. 57 EPÜ). Um die medizinische Tätigkeit von Ärzten nicht zu behindern, galten nach dem EPÜ Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen (Art. 52(4) EPÜ, abgeschafft). Seit 2007 sind therapeutische Verfahren explizit ausgenommen von der Patentierbarkeit. Erzeugnisse zur Anwendung in einem dieser Verfahren (zum Beispiel chirurgische Instrumente oder Heilmittel) sind jedoch patentierbar.

Verfahren Das Erteilungsverfahren erstreckt sich von der Patentanmeldung bis zur Erteilung des Patents bzw. bis zur Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung. Daran kann sich ein Einspruchsverfahren und/oder ein Beschwerdeverfahren anschließen.

Anmeldung Das Erteilungsverfahren beginnt mit dem Einreichen einer Patentanmeldung.

Europäische Patentanmeldungen können schriftlich durch unmittelbare Übergabe, auf dem Postweg oder durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung bei den Annahmestellen des EPA in München, Den Haag oder Berlin eingereicht werden. Die Dienststelle Wien des EPA ist keine Annahmestelle.

Ferner können Europäische Patentanmeldungen auch bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats eingereicht werden, wenn das nationale Recht dieses Staats es gestattet.

Nach Art. 78(1) EPÜ muss eine europäische Patentanmeldung mindestens enthalten: einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, eine Beschreibung der Erfindung, einen oder mehrere Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, eine Zusammenfassung.

Falls eine Priorität für die Anmeldung in Anspruch genommen werden soll, sind mit der Anmeldung auch Anmeldedatum, Land und das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung zu nennen.https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/r52.html

Innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten (Art. 78(1) EPÜ).

Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.(Art. 79(1) EPÜ)https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/a79.html. Für den Antrag ist eine Benennungsgebühr zu entrichten (Art. 79(2) EPÜ)https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/r39.html

Ein europäisches Patent kann auch beantragt werden durch eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag () und Einleiten der regionalen EP-Phase nach Abschluss der internationalen Phase.

Eingangsprüfung Nach Eingang der Anmeldung prüft die Eingangsstelle, ob ihr ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Hierzu müssen die Anmeldeunterlagen Folgendes enthalten (siehe Art. 80, 90 und R. 40 Richtl. A-II, 4.1):

einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird, Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.

Für die Zuerkennung eines Anmeldetags ist es nicht erforderlich, Ansprüche einzureichen. Diese können innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder nach einer entsprechenden Aufforderung durch das EPA nachgereicht werden.

Steht der Anmeldetag fest, so prüft die Eingangsstelle, ob die Anmelde- und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind und ob gegebenenfalls die Übersetzung der Anmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist.

Formalprüfung An die Eingangsprüfung schließt sich eine ausführliche Formalprüfung an (vgl. Art. 91 EPÜ (gestrichen)), um festzustellen, ob die Patentanmeldung den formalen Erfordernissen des EPÜ und seiner Ausführungsordnung entspricht. Zu den formalen Erfordernissen gehören beispielsweise Papierformat, Lesbarkeit bzw. Scanbarkeit und Gebührenzahlungen. Weiterhin wird geprüft, ob der Anmelder berechtigt ist, selbst das Erteilungsverfahren zu betreiben, oder ob er einen Vertreter benennen muss (Abschnitt Vertretung).

Recherche Parallel zur Formalprüfung beginnt die Recherche, d. h. die Suche nach dem für die Patentanmeldung relevanten Stand der Technik (vgl. Art. 54 EPÜ). Die Ergebnisse der Recherche werden in Form eines Recherchenberichts zusammengefasst und dem Anmelder mitgeteilt (Art. 92 EPÜ). Der Recherchenbericht enthält die Quellenangaben (in der Regel Veröffentlichungsnummern von Patentdokumenten, gelegentlich auch Artikel aus Fachzeitschriften, Internetquellen oder Zitate aus Lehrbüchern) und bewertet sie nach ihrer Relevanz für die jeweiligen Ansprüche der Patentanmeldung.

Veröffentlichung der Patentanmeldung 18 Monate nach dem Anmeldetag oder, falls eine Priorität in Anspruch genommen wurde, dem Anmeldetag der Prioritätsanmeldung wird die europäische Patentanmeldung veröffentlicht (Art. 93 EPÜ). Falls bis dahin der Recherchenbericht bereits vorliegt, wird er mitveröffentlicht (A1-Schrift), ansonsten wird zunächst nur die Anmeldung (A2-Schrift) und dann später der Recherchenbericht nachveröffentlicht (A3-Schrift).