Die offene Handelsgesellschaft (abgekürzt OHG oder oHG) ist eine rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht, in der sich mindestens zwei Rechtssubjekte zusammenschließen, um unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Die OHG beruht auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundtyp der Personengesellschaft, die in – des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Daher finden nach Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) auf die OHG grundsätzlich die Vorschriften über die GbR entsprechende Anwendung. Vorrang haben allerdings die speziellen Regeln des HGBs, das die OHG in – näher ausgestaltet und auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs abstimmt. So bestehen in der OHG etwa grundsätzlich Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis.

Die OHG ist gemäß Abs. 1 HGB kraft Rechtsform ein Kaufmann. Daher gelten für Rechtsgeschäfte der OHG die Sonderregeln des Handelsrechts, insbesondere die Vorschriften über Handelsgeschäfte. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Im Gegenzug haben die Gesellschafter einen großen Gestaltungsspielraum bei der Organisation ihrer OHG, die regelmäßig eine hohe Kreditwürdigkeit besitzt.

In anderen Rechtsordnungen existieren Gesellschaftsformen, die Parallelen zur OHG aufweisen. Hierzu zählen etwa die General Partnership aus dem common-law-Rechtskreis, die Offene Gesellschaft des österreichischen Rechts, die Kollektivgesellschaft des Schweizer Rechts und das Gewöhnliche Partnerschaftsunternehmen nach chinesischem Recht.

In der Praxis war die OHG lange eine der häufigsten Rechtsformen. Die Furcht der Gesellschafter vor persönlicher Haftung und die Etablierung neuer Gesellschaftskonstruktionen, etwa der GmbH & Co. KG, bewirken jedoch deren zunehmenden Rückgang. Das OHG-Recht hat demgegenüber an seiner praktischen Bedeutung nicht verloren, da insbesondere das Recht der Kommanditgesellschaft (KG) in Abs. 2 HGB auf weite Teile des OHG-Rechts verweist.

Entstehungsgeschichte Entstehung des OHG-Rechts des HGB Im deutschen Recht bilden die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) von 1861 die Grundlage des heutigen OHG-Rechts. Die OHG wurde in Art. 85–Art. 149 ADHGB geregelt. Die Rechtsnormen des ADHGB orientierten sich am französischen Code de commerce aus dem Jahr 1807; die dort geregelte Société en nom collectif diente der OHG als Vorbild. Sie fußt wiederum auf Organisationsformen aus dem nördlichen Italien des späten Mittelalters.Carsten Schäfer: § 105, Rn. 7. In: (abgerufen über De Gruyter Online).Johannes Wertenbruch: § 105, Rn. 1. In:

Struktur und Inhalt zahlreicher Regelungen des ADHGB wurden in das im Jahr 1900 in Kraft getretene HGB übernommen. Einige Änderungen waren lediglich redaktioneller Art, um die Vorschriften des HGB an das im gleichen Jahr in Kraft getretene BGB anzupassen, insbesondere an die dort geregelte GbR als Grundtyp der Personengesellschaft.

Weiterentwicklung des OHG-Rechts Lange Zeit blieb das OHG-Recht in seinen Grundstrukturen unverändert. Die erste größere Überarbeitung erfolgte 1976. Der Gesetzgeber wollte hierdurch dem Umstand gerecht werden, dass sich in der Praxis offene Handelsgesellschaften etablierten, deren Gesellschafter Kapitalgesellschaften waren, sodass entgegen dem Grundkonzept der OHG keine natürliche Person persönlich haftete. Im Zuge dessen wurden HGB a.F. und HGB a.F. neu geschaffen, die Vorgaben für den Fall des Konkurses machten.

Durch eine Novelle von 1980 schuf der Gesetzgeber mit HGB a.F. und HGB a.F. weitere Vorschriften in Anlehnung an das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).Carsten Schäfer: § 105, Rn. 9. In: (abgerufen über De Gruyter Online).

Eine weitere Änderung des OHG-Rechts erfolgte durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998, welches das HGB in weiten Teilen überarbeitete.Karsten Schmidt: Das Handelsrechtsreformgesetz. In: Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2161.Ludwig Ammon: Gesellschaftsrechtliche und sonstige Neuerungen im Handelsrechtsreformgesetz - Ein Überblick. In: Deutsches Steuerrecht 1998, S. 1474. Dies betraf beispielsweise die Vorschriften über das Ausscheiden von Gesellschaftern, die Unternehmensfortführung und die möglichen Anwendungsbereiche der OHG.

Die jüngsten Änderungen erfolgten am 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Mit diesem wurde das Recht der GbR umfassend neu geregelt und auch Änderungen im OHG-Recht vorgenommen.Karsten Schmidt: Neues Personengesellschaftsrecht. In: Juristische Schulung (JuS) 2024, S. 1.

Einflüsse der Wirtschafts- und Rechtspraxis Neben der Entwicklung des Gesetzestextes beeinflussen das OHG-Recht maßgeblich die Kautelarpraxis und die Rechtsprechung. Zahlreiche Vorschriften des OHG-Rechts stehen zur Disposition der Gesellschafter. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die sich auf das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern beziehen. Daher haben die Gesellschafter in vielen Gestaltungsfragen eine große Freiheit, die dazu führt, dass offene Handelsgesellschaften in der Praxis teilweise stark vom Grundmodell des Gesetzgebers abweichen. Dies bewog die Rechtsprechung gemeinsam mit Entwicklungen im Wirtschaftsverkehr dazu, teilweise umfangreiche Rechtsfortbildung zu betreiben, um sach- und interessengerechte Ergebnisse zu erzielen.Carsten Schäfer: § 105, Rn. 11. In: (abgerufen über De Gruyter Online).

Gründung Allgemeine Voraussetzungen einer Personengesellschaft, § 705 BGB

Die OHG baut gemäß § 105 HGB auf der GbR auf. Daher richtet sich ihre Entstehung grundsätzlich nach den Vorschriften über die Entstehung einer GbR, auf die § 105 Abs. 3 HGB verweist.Karsten Schmidt: § 105, Rn. 6. In:

Die Gründung einer GbR erfordert gemäß BGB einen vertraglichen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.Anja Steinbeck: Grundfälle zum Personengesellschaftsrecht. In: Juristische Schulung, 2012, S. 10. Gesellschafter einer GbR können natürliche und juristische Personen sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften, etwa die KG, können sich als Gesellschafter an einer OHG beteiligen.Johannes Wertenbruch: § 105, Rn. 175. In: Ein Minderjähriger kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten, wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt; im Regelfall sind dies gemäß , BGB dessen Eltern. Wegen der besonders großen Risiken, die ein Gesellschaftsbeitritt für einen Minderjährigen birgt, ist gemäß Abs. 1 BGB, Nr. 3 BGB zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Das Recht der OHG sieht für den Abschluss des Vertrags keine bestimmte Form vor, sodass dieser grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann. Eine Formpflicht kann jedoch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen resultieren. Verpflichtet sich ein Gesellschafter beispielsweise durch den Vertrag, der Gesellschaft ein Grundstück zu übereignen, folgt aus BGB, dass der Vertrag notariell beurkundet werden muss.Markus Roth: § 105 HGB Rn. 55, in: Verstoßen die Gesellschafter hiergegen, ist zunächst lediglich die Abrede unwirksam, welche die Formbedürftigkeit auslöst. Ob der gesamte Vertrag nichtig ist, beurteilt sich gemäß BGB danach, ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten.Johannes Wertenbruch: § 105, Rn. 81. In: Karsten Schmidt: § 105, Rn. 137. In:

Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, etwa weil ein Beteiligter nicht voll geschäftsfähig ist, der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel aufweist, wird die OHG ab Invollzugsetzung des Vertrags entsprechend den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft dennoch als wirksam behandelt. Hierdurch soll die praktisch kaum durchführbare Rückabwicklung der Geschäfte der Gesellschaft vermieden werden.Felix Maultzsch: Die „fehlerhafte Gesellschaft“: Rechtsnatur und Minderjährigenschutz. In: Juristische Schulung, 2003, S. 544. Knut Lange: Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften. In: Jura, 2017, S. 751. Entsprechendes gilt bei fehlerhafter Änderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags, etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters.Carsten Schäfer: § 705, Rn. 360–376. In:

Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss, kann die Entstehung einer OHG nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden. (204–205). . . . BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991, II ZR 212/90 = Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 1501.Carsten Schäfer: § 705, Rn. 377–378. In: Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als OHG auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt, eine OHG zu sein, kann sie allerdings nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine OHG haftbar gemacht werden.Knut Lange: Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften. In: Jura, 2017, S. 751. David Markworth: Die Haftung des GbR-Scheingesellschafters. In: Juristische Schulung, 2016, S. 587.

Spezifische Voraussetzungen der OHG, § 105 HGB Betrieb eines Handelsgewerbes Liegen die bislang genannten Voraussetzungen vor, liegt eine GbR vor. Diese erlangt die Eigenschaft einer OHG, wenn sich der gemeinsame Zweck ihrer Gesellschafter auf den Betrieb eines Handelsgewerbes richtet. Hierbei handelt es sich gemäß Abs. 2 HGB um einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ein Gewerbe stellt eine selbstständige, planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete Tätigkeit dar, die von Gewinnerzielungsabsicht getragen ist und nicht zu den freien Berufen zählt. Ob ein Gewerbe ein Handelsgewerbe darstellt, beurteilt sich maßgeblich nach Betriebszweck und -Größe.Ulrike Petig, Caroline Freisfeld: Die Kaufmannseigenschaft. In: Juristische Schulung, 2008, S. 770 (771).

Gemeinschaftliche Firma und Eintragung ins Handelsregister Gemäß § 105 Abs. 1 HGB betreibt die OHG ihr Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma. Bei einer Firma handelt es sich gemäß Absatz 1 HGB um den Namen, unter dem ein Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt. Da es sich bei der OHG um einen Kaufmann handelt, ist sie gemäß § 17 Abs. 1 HGB zur Führung einer Firma verpflichtet. Diese dürfen die Gesellschafter unter Beachtung der Firmengrundsätze weitgehend frei wählen. Gemäß Abs. 2 Nr. 2 HGB muss die Firma allerdings die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung hierfür (OHG oder oHG) als Rechtsformzusatz enthalten, damit die Rechtsform der Gesellschaft im Rechtsverkehr leicht erkennbar ist.David Quinke: § 49, Rn. 58–61. In:

Sind alle persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG juristische Personen, fasst man diese unter dem Schlagwort Kapitalgesellschaft & Co. oHG zusammen. Eine solche OHG muss gemäß § 19 Abs. 2 HGB zusätzlich eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung bezeichnet. Hierdurch soll dem Rechtsverkehr deutlich vor Augen geführt werden, dass keine natürliche Person persönlich für die Verbindlichkeiten der OHG haftet. Dabei ist es ähnlich der GmbH & Co. KG gebräuchlich, den Rechtsformzusatz der juristischen Person zu nennen, beispielsweise durch die Bezeichnung GmbH & Co. OHG oder AG & Co. OHG.David Quinke: § 49, Rn. 75–83. In: Der Rechtsformzusatz OHGmbH ist hingegen wenig verbreitet und verstößt nach einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 1987 gegen das Gebot der Firmenklarheit.OLG Hamm, Beschluss vom 6. April 1987 – 15 W 194/85 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 1987, S. 990.