Eine Überschussbeteiligung ist eine meist in langfristigen Personenversicherungsverträgen wie Lebens- und Krankenversicherungen vereinbarte Beteiligung der Versicherungsnehmer an Überschüssen aus dem Versicherungsgeschäft des Versicherers. In Deutschland beinhaltet die Überschussbeteiligung auch einen Anspruch auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven.

Im Wege der Überschussbeteiligung werden die Versicherungsnehmer insbesondere in der Lebens- und der (privaten) Krankenversicherung an den vom Versicherer erwirtschafteten handelsrechtlichen Überschüssen bzw. in einigen Ländern auch insgesamt unabhängig von der handelsrechtlichen Bewertung erzielten Wertzuwächsen beteiligt.

Hintergrund Wegen der Notwendigkeit, bis zu lebenslang bestehenden Versicherungsschutz auch bei verschlechtertem Gesundheitszustand zu erhalten, werden viele Lebens- und Krankenversicherungen mit sehr langen, teilweise viele Jahrzehnte umfassenden Laufzeiten abgeschlossen. Für diese verspricht der Versicherer ohne Rücksicht auf die gesundheitliche Entwicklung des Versicherten Versicherungsschutz zum bei Abschluss vereinbarten Preis. Bei verschlechterter Gesundheit ist der Versicherte zugleich an diesen Versicherer gebunden, da kein anderer Versicherer ihn mehr zum gleichen Preis aufnehmen würde; bei sehr schlechtem Gesundheitszustand müssten nicht mehr bezahlbare Beiträge erhoben werden („Versicherung eines brennenden Hauses“). Daher erwarten die Versicherungsnehmer, dass sich der Versicherer für die Laufzeit auf gewisse Mindeststandards verpflichtet, insbesondere dass das Preis-Leistungs-Verhältnis ein bestimmtes Niveau niemals übersteigt. Dies sind die „garantierten Beiträge“ und „garantierten Leistungen“, an die der Versicherer über die ganze Vertragslaufzeit gebunden ist, gleich wie sich durch Veränderung der Sterblichkeit, der Inflation, der Kapitalmärkte etc. seine eigenen „Produktionskosten“ entwickeln. Da die Entwicklung für 20 oder gar bis zu 80 oder sogar 100 Jahren in keiner Weise absehbar ist, sagen Versicherer solche Garantien nur auf einem sehr niedrigen, nach menschlichem Ermessen immer erreichbaren Niveau zu. Dies ist nicht nur wirtschaftliches Eigeninteresse der Versicherer, sondern auch sozialpolitisch geboten. Denn gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte würden im Fall eines Konkurses des Versicherers den in dieser Situation besonders benötigten Versicherungsschutz nicht mehr anderweitig erhalten. Daher gelten Konkurse von Lebens- und Krankenversicherern als sozialpolitisch inakzeptabel und es wird weltweit eine strenge staatliche Beaufsichtigung dieser Unternehmen durchgeführt. Hiernach dürfen die Versicherer auf Grund gesetzlicher Grenzen Garantien nur in gewissen Grenzen aussprechen.

Aus dieser Notwendigkeit, im Vergleich zu den tatsächlichen garantierten Leistungen sehr vorsichtig bestimmte Beiträge zu erheben, ergibt sich fast zwangsläufig in den meisten Jahren, bis auf sehr wenige besonders ungünstige, ein durch diese Vorsicht entstehender Überschuss des Versicherers. Da dieser Überschuss weitestgehend nicht durch die unternehmerische Leistung des Versicherers, sondern konstruktionsbedingt entsteht, wird er praktisch seit den Anfängen der Lebensversicherung, im Wesentlichen aus Wettbewerbsgründen, zu einem gewissen Teil an die Versicherungsnehmer als „Beitragsrückerstattung“ zurückerstattet. Dies geschah erstmals im Jahr 1768; schon sechs Jahre nach der Gründung des ersten auf mathematisch/statistischer Basis arbeitenden Lebensversicherers waren so hohe Überschüsse entstanden, dass eine Ausschüttung an die Versicherungsnehmer erforderlich wurde.

Da dieser Überschuss durch die staatlichen Vorschriften zur vorsichtigen Gewährung von Garantien mit verursacht ist, machen viele Staaten Vorgaben zur Überschussbeteiligung. Deutschland gehört zu den Staaten mit den strengsten diesbezüglichen Regelungen. Auf Grund der noch weiter als bisher gehenden Anforderungen des BVerfG im Jahr 2005, wurde im Rahmen der VVG-Reform die gesetzliche Ausgestaltung ab 2008 perfektioniert. In vielen anderen Staaten ist die Rückerstattung von Überschüssen mehr oder weniger ungeregelt und damit weitgehend oder sogar vollständig im Gutdünken der Versicherer, die diese dann nach Wettbewerbsgesichtspunkten vornehmen. In Österreich und der Schweiz haben die Aufsichtsbehörden zwar Eingriffsrechte, doch sind die rechtlichen Pflichten der Versicherer wenig konkretisiert. Man verlässt sich hier, wie in den meisten Staaten, auf den Wettbewerb der Versicherer und die Mündigkeit der Verbraucher. In der Schweiz müssen sich die Versicherer die tatsächliche Überschussbeteiligung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Privatversicherungen, genehmigen lassen. Die Grundlagen der Überschussbeteiligung für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge in Deutschland sind ebenfalls durch die jeweilige deutsche Aufsichtsbehörde genehmigungspflichtig.

Die durchschnittliche Überschussbeteiligung für 2019 ist im Vergleich zum Vorjahr konstant geblieben. Deutsche Lebensversicherer zahlen im Schnitt wieder 2,34 % p. a. Liegt diese laufende Verzinsung unterhalb des Garantiezinses eines Vertrages, zahlt der Lebensversicherer den Garantiezins (bis 4,00 %).

Gesetzliche Grundlagen des Anspruchs auf Überschussbeteiligung Die Rechtsgrundlage für die Überschussbeteiligung ist der Versicherungsvertrag. Doch haben diesbezüglich in Deutschland Versicherungsverträge den im Vertragsrecht, insbesondere im Versicherungsvertragsrecht bestimmten Mindestanforderungen zu genügen. Danach erhält jeder ab 2008 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag durch VVG einen Anspruch auf Überschussbeteiligung, soweit dieser nicht ausdrücklich und transparent im Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist. Regelungen zur Überschussbeteiligung in der Krankenversicherung finden sich nicht im VVG.

VVG bestimmt Mindestanforderungen für den Anspruch der Versicherungsnehmer auf Überschussbeteiligung, von denen vertraglich nicht zu deren Ungunsten abgewichen werden darf. Hiernach sind die Versicherungsnehmer an dem normalerweise im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses festgestellten Überschuss verursachungsorientiert oder, soweit anders vereinbart, auf jeden Fall angemessen zu beteiligen. Zusätzlich erhalten die Versicherungsnehmer spätestens bei Vertragsende wenigstens die Hälfte des auf ihren Vertrag entfallenden Anteils an den im Jahresabschluss noch nicht erfassten Wertzuwächsen des Vermögens des Versicherers, soweit dem nicht aufsichtsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (Beteiligung an den Bewertungsreserven).

Verfahren der Überschussbeteiligung Die Überschussbeteiligung besteht in Deutschland, Österreich und der Schweiz grundsätzlich aus folgenden Einzelschritten: Zuerst muss jedes Jahr der Überschuss, an denen die Versicherungsnehmer beteiligt sind, festgestellt werden. Basis für diese Feststellung ist normalerweise der handelsrechtliche Jahresabschluss. Danach wird bestimmt, welcher Teil des Überschusses den Versicherungsnehmern zugutekommen soll und welcher dem Versicherer verbleibt. Jedes Jahr wird bestimmt, welcher Betrag des Anteils der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des gerade abgelaufenen Jahres und noch nicht verteilter Überschüsse früherer Jahre im Folgejahr an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden soll und welcher zurückgelegt werden oder bleiben soll. Der relative Anteil gemäß Verursachung durch den einzelnen Versicherungsnehmer an diesem auszuschüttenden Betrag wird festgestellt und dem Versicherungsnehmer zugeteilt. Der zugeteilte Betrag des einzelnen Versicherungsnehmers wird diesem in der vertraglich mit ihm vereinbarten Form gut gebracht.

Gesetzliche Regelungen (Deutschland) für die Aufteilung des Überschusses zwischen Versicherungsnehmern und Versicherer Nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bestimmt der Vorstand die Aufteilung des Überschusses zwischen Versicherungsnehmern und Versicherer. Dazu macht der Verantwortliche Aktuar einen Vorschlag. Hierbei sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen, die nicht hinter den Vorgaben des VVG zurückbleiben dürfen. Bei der Aufteilung sind sowohl die Sicherung der angemessenen und verursachungsorientierten Überschussbeteiligung als auch der Bedarf an Eigenkapital zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge und der Anspruch der Aktionäre auf Gewinn zu berücksichtigen. Zu letzterem legt VAG fest, dass den Aktionären mindestens ein Gewinn von 4 % des Grundkapital verbleiben muss, wenn Beträge bei der Aufteilung den Versicherungsnehmern zugewiesen werden, auf die diese keinen Rechtsanspruch haben. Die Sicherung des nach VAG geforderten Eigenkapitals geht nach VVG dem Anspruch auf Überschussbeteiligung vor.

Die Überschussbeteiligung unterliegt – nicht zuletzt wegen ihrer Komplexität und dem kollektiven Charakter – strenger staatlicher Aufsicht. Um der Aufsichtsbehörde trotz der strengen verwaltungsrechtlichen Beschränkungen ein effektives Eingreifen zu ermöglichen, beschreibt das Aufsichtsrecht spezifische Eingriffstatbestände für die Aufteilung des Überschusses. Die (Lebensversicherung) und (Krankenversicherung) VAG regeln die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an diese Aufteilung. Hier wird aus verwaltungsrechtlicher Sicht beschrieben, wann die Versicherungsaufsichtsbehörde bzw. eine gegebenenfalls zuständige Landesaufsichtsbehörde wegen nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigung der Belange der Versicherungsnehmer durch einen Verwaltungsakt eingreifen darf. Dies ist nach den gesetzlichen Vorschriften dann der Fall, wenn die Versicherungsnehmer nicht angemessen am Überschuss des Versicherers beteiligt werden. Die aufgrund dieser Paragraphen erlassenen Verordnungen präzisieren diese Verwaltungsvorgabe. Werden die Versicherungsnehmer nicht angemessen am Überschuss beteiligt, so liegt ein Missstand vor, und die Aufsichtsbehörde kann demnach schon bei einfacher Unangemessenheit entsprechende Maßnahmen vornehmen. Sonst kann die Aufsichtsbehörde erst unter wesentlich strengeren Voraussetzungen nach VAG tätig werden. Diese Vorschriften gelten nur für Versicherer mit Sitz in Deutschland. Die aufgrund des freien Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen von Versicherern mit Sitz in anderen EU-Staaten in Deutschland angebotenen Verträge unterliegen den Vorschriften des Sitzlandes, soweit solche zur Überschussbeteiligung erlassen wurden. Die EU hat keinerlei diesbezügliche Schutzvorschriften vorgesehen, Deutschland darf diese Vorschriften nur für Versicherer mit Sitz in Deutschland vorsehen.

Lebensversicherung Nach VAG kann die Aufsichtsbehörde eingreifen, wenn die Überschussbeteiligung nicht mehr angemessen ist; Angemessenheit wird seit 4. April 2008 durch die Mindestzuführungsverordnung konkretisiert.

Krankenversicherung Auch hier muss der Versicherte angemessen am Kapital-, Risiko- und Kostenergebnis beteiligt werden. Details regelte die Verordnung zur Ermittlung und Verteilung von Überzins und Überschuss in der Krankenversicherung (Überschussverordnung – ÜbschV), aufgehoben durch Nr. 3 V. v. 16. Dezember 2015 (). Sie wurde aufgrund der Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 VAG erlassen.

Nach sind 90 % des Kapitalergebnisses dem Kunden wie folgt gutzuschreiben: Der auf den durch Beitragszuschläge nach Abs. 4a VAG entstandenen Teil der Alterungsrückstellung (AR) entfallende Teil wird der AR direkt gutgeschrieben ( Abs. 2 VAG). Vom überbleibende Betrag werden 50 %+(A-2000)*2 % der AR zugeführt, wobei A das Jahr des jeweiligen Geschäftsjahresbeginns ist. Beispiel: Für ein Geschäftsjahr, das vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 reicht, sind 76 % der AR gutzuschreiben. Der Rest wird der erfolgsunabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt. Für alle Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen, sind 100 % der AR gutzuschreiben.