miniatur|Gemeindehaus der Evangeliumschristen-Baptisten in Salawat miniatur|Kirche der Evangeliumschristen-Baptisten in Chabarowsk miniatur|Kirche der ukrainischen Evangeliumschristen-Baptisten in Kiew Die Evangeliumschristen-Baptisten oder Evangeliums-Christen-Baptisten sind eine Freikirche, die sich 1944 in Moskau unter staatlichem Druck aus dem Zusammenschluss der russischen Evangeliums-Christen und Baptisten formierte. Später schlossen sich auch Teile der Pfingstbewegung, der Mennoniten und Adventisten den Evangeliumschristen-Baptisten an.

Die Kirche gründete sich 1944 als Bund der Evangeliumschristen und Baptisten, nach dem Zusammenschluss mit Teilen der Pfingstbewegung trat sie als Allunionsrat der Evangeliumschristen-Baptisten und nach dem Zusammenschluss mit den Mennoniten ab 1963 auch als Allunionsrat der Evangeliumschristen-Baptisten und Mennoniten auf.

Die Pfingstgemeinden, die sich nicht registrieren und vereinigen wollten, nannten sich Freie Evangeliums-Christen Gemeinden oder Gemeinden des Evangelischen Glaubens. Durch die Übersiedlung vieler russlanddeutscher Familien nach Deutschland finden sich seit Ende des 20. Jahrhunderts auch Gemeinden der Evangeliumschristen-Baptisten oder der Freien Evangeliums-Christen in Deutschland.

Geschichte Vom Zusammenschluss bis zum Schisma in den 1960er Jahren In Russland und der Sowjetunion entwickelten sich ab Mitte des 19. Jahrhunderts mehrere protestantische Kirchen wie die Evangeliums-Christen, Baptisten, Mennoniten und Siebenten-Tags-Adventisten sowie Pfingstgemeinden. Im Stalinismus wurden die Kirchen jedoch einem immer stärkeren politischen Druck ausgesetzt, so dass viele kirchliche Strukturen zum Erliegen kamen. Erst mit dem Großen Vaterländischen Krieg 1941 bahnte sich eine Änderung der staatlichen Kirchenpolitik an. Unter staatlichem Druck vereinigten sich im Oktober 1944 in Moskau Evangeliums-Christen und Baptisten zum Bund der Evangeliumschristen und Baptisten (EChB) mit Sitz in Moskau. Ein Jahr später stießen auch Teile der russischen Pfingstbewegung hinzu und der Bund änderte seinen Namen in Allunionsrat der Evangeliumschristen-Baptisten (AUR der EChB).

Das Präsidium des AUR der EChB bestand aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Sekretär und einem Schatzmeister. Die Ortsgemeinden wurden von Presbytern geleitet, die ihren Dienst überwiegend ehrenamtlich ausübten. Ein Oberpresbyter (alias Superintendent) kontrollierte die Arbeit der Ortspresbyter eines bestimmten Gebietes und überbrachte den Gemeinden die Direktiven des AUR. Die Regierung gewährte die Registrierung einer Ortsgemeinde nur unter der Ägide des AUR. Deshalb hatte sich 1945 ein Teil der Pfingstgemeinden dem AUR der EChB angeschlossen. In späteren Jahren schlossen sich dem AUR auch die „Christen des apostolischen Glaubens“ und die Darbysten an.

Erst 1963, 19 Jahre nach der Gründung, konnte der zweite unionsweite Kongress der Evangeliumschristen-Baptisten stattfinden. Die russlanddeutschen Mennoniten waren aufgefordert worden, sich dem AUR anzuschließen. Eine formelle Vereinbarung über den Beitritt wurde drei Jahre später abgeschlossen. Der Verband trat ab 1963 als Allunionsrat der Evangeliumschristen-Baptisten und Mennoniten auf. Vertreter der Evangeliumschristen-Baptisten nahmen auch als Gäste an Mennonitischen Weltkonferenzen teil. Der Übertritt eines Großteils der Mennoniten führte dazu, dass sich noch heute viele Russlanddeutsche mennonitischer Herkunft mit den Evangeliumschristen-Baptisten identifizieren. Doch hat auch die insbesondere zur Zeit des Großen Terrors unter Stalin stattgefundene religiöse Verfolgung zu einem Verschwimmen der vorherigen konfessionellen und ethnischen Grenzen innerhalb der Evangeliumschristen-Baptisten geführt. Nach den traumatischen Erfahrungen von Gewalt und Deportation versammelten sich die evangelischen Christen nun jenseits von denominationellen und/oder ethnischen Unterschieden. Der Bund blieb viele Jahre neben der Russisch-Orthodoxen Kirche die einzig landesweit anerkannte Kirchengemeinschaft. Einzelne Gemeinden wie die Mennonitischen Brüdergemeinden erhielten ab 1966 zumindest wieder das Recht, sich unter ihrem eigenen Namen versammeln und Deutsch als Kirchensprache zu verwenden.

Die Spaltung des Allunionsrates der Evangeliumschristen und Baptisten Zur Zeit der antireligiösen Kampagne Chruschtschows spaltete sich im August 1961 der nicht-anerkannte Rat der Kirchen der Evangeliumschristen-Baptisten (Initiativniki) ab.

Die Vorgeschichte Seit 1949 wurde die Registrierung neuer Gemeinden de facto kaum noch möglich. Der „Rat für Religionsangelegenheiten“ beim Ministerrat der UdSSR sollte die christlichen Gemeinden von innen zersetzen. Die kommunistische Ideologie betrachtete die religiöse Weltanschauung als ein bourgeoises Überbleibsel. Deshalb wurde 1957 die „Liga der militanten Atheisten“ in die Gesellschaft „Wissen“ (Znanie) umbenannt, die sich überwiegend der Herausgabe von antireligiöser Aufklärungsliteratur widmete. Bis 1962 erschienen 355 Bücher antireligiösen Inhalts in einer Gesamtauflage von 5.422.000 Exemplaren. 1959 wurde an allen Schulen der Sowjetunion der Unterricht in atheistischer Weltanschauung eingeführt und bald darauf das Fach „Wissenschaftlicher Atheismus“ an den Hochschulen verpflichtend. Im Jahre 1960 fügte das sowjetische Parlament den Artikel 142 in das Strafgesetzbuch (SGB) ein, der für Verstöße gegen die Gesetze über die religiösen Kulte eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsah. Der XXII. Parteitag der KPdSU 1961 beschloss die Verwirklichung des Kommunismus in der Sowjetunion bis zum Jahre 1980 und in ihrem neuen Parteiprogramm u. a.: „Die Partei nutzt in ihrer Arbeit den zeitgemäßen ideologischen Einfluss, um ihre Bürger im Geiste der materialistischen Philosophie zu erziehen, sie von religiösen Vorurteilen und Überbleibseln zu befreien […] Es ist notwendig, eine systematische wissenschaftliche atheistische Propaganda zu führen.“Kommunistische Partei der Sowjetunion: Programm der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, beschlossen vom XXII. Parteitag der KPdSU am 31. Oktober 1961. Verlag für fremdsprachige Literatur, Moskau 1961. Im Juli 1962 wurde Art. 142 des SGB durch Art. 227 verschärft, der für das gleiche Vergehen einen Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren vorsah. Im selben Jahr wurden der Rat für Religionsangelegenheiten und der „Rat in Angelegenheiten der Russisch-Orthodoxen Kirche“ (ROK) beim Ministerrat der UdSSR mit strafrechtlichen Befugnissen betraut. 1966 wurde in jeder Stadt der UdSSR ein Bevollmächtigter für religiöse Angelegenheiten eingesetzt, dessen Aufgabe es war, gemeinsam mit dem KGB die Einhaltung der Religionsgesetze zu überwachen.

Angesichts dieser Entwicklung versammelte sich das Präsidium des AUR der EChB am 25. Dezember 1959 zu einer dreitägigen Krisensitzung, die entscheiden sollte, ob der AUR noch eine Existenzberechtigung habe. Zu dieser Zeit waren dem AUR 2093 registrierte Gemeinden angeschlossen, etwa 1000 Gemeinden hatten noch keine Registrierung und Legitimation erhalten. Etwa 80 % der Mitglieder waren Frauen, 20 % Männer, 20 % der Mitglieder waren jünger als 30 Jahre, 20 % waren Arbeiter, 30 % Bauern, 15 % Angestellte, 30 % Hausfrauen und 5 % Rentner. Unter dem Druck der KPdSU verabschiedete das Präsidium des AUR bei jener Sitzung zwei Dokumente: die Verordnung für die EChB-Gemeinden und den Instruktionsbrief an alle Oberpresbyter des AUR der EChB. Beide Dokumente wurden zur Billigung dem Rat für Religionsangelegenheiten zugesandt. Diese beiden Dokumente retteten zwar die Existenz des AUR, wurden aber von vielen Christen als Apostasie angesehen. Sie waren über folgende Punkte in diesen Texten verstört: Die Zusammensetzung des seit 19 Jahren amtierenden AUR blieb unverändert, obwohl er seit seiner Einsetzung nicht durch eine Wahl bestätigt worden war. Eine Durchführung von Bundeskonferenzen war laut Nr. 18 der Verordnung für die EChB-Gemeinden nicht vorgesehen. Die Oberpresbyter durften an Gottesdiensten der Ortsgemeinden nicht teilnehmen, sondern sie sollten sich der Kontrolle der Einhaltung der Direktiven und Verordnungen des AUR widmen. Die Taufe von Personen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren sollte vermindert werden. Predigen durften nur der Presbyter, Mitglieder des Exekutivkomitees, in Ausnahmefällen Mitglieder der Revisionskommission halten. Ziel der Gottesdienste durfte nicht die Werbung neuer Mitglieder sein, sondern einzig und allein die Erbauung der jeweiligen Mitglieder. Die Presbyter sollten jeden Aufruf zur Buße im Gottesdienst unterlassen. Auftritte von Chören und Orchestern wurden strikt verboten. Gottesdienste sollten nur innerhalb der vier Wände einer registrierten Kirche erlaubt sein, keineswegs außerhalb. Gläubige, die von namentlich nicht bekannten Personen getauft wurden, durften nicht in die Gemeinde aufgenommen werden, es sei denn, sie erklären sich mit der Verordnung für die EChB-Gemeinden einverstanden.

Der Instruktionsbrief an alle Oberpresbyter des AUR der EChB hielt den Gläubigen vor, aus mangelnder Kenntnis der Gesetze über die Ausübung der religiösen Kulte dagegen verstoßen zu haben. Man habe Kinder zu Gottesdiensten zugelassen und Jugendliche getauft. Man habe Notleidende aus der Kirchenkasse unterstützt. Man habe in Bibelstunden und Versammlungen erlaubt, Gedichte vorzutragen. Es habe Treffen für Prediger für Chorleiter gegeben. Solche Verstöße dürften in den Gemeinden nicht zugelassen werden. Die Verordnung für die EChB-Gemeinden und der Instruktionsbrief an alle Oberpresbyter des AUR der EChB riefen eine Welle von Protesten hervor.

Die Spaltung innerhalb der Gemeinden des AUR der EChB und deren Folgen Während der Tauwetter-Periode Mitte der 1950er Jahre wurden viele inhaftierte Christen, darunter auch Baptisten, aus Gefängnissen und Arbeitslagern entlassen. Man schrieb diese Geste Nikita Chruschtschow zu und meinte, Christen könnten nun nach ihrem Glauben leben. Dies stellte sich jedoch bald als Trugschluss heraus. Auch die Hoffnung, dass die befreiten Christen sich nun den registrierten Gemeinden anschließen würden, erfüllte sich nur teilweise. Denn viele ehemalige christliche Häftlinge schlossen sich nichtregistrierten EChB-Gemeinden an. Sie waren durch die Straflager „geimpft“ gegen Personen, die ihre Mitinsassen bespitzelt hatten, und fürchteten, in registrierten Gemeinden wieder auf Kollaborateure zu treffen. Sie staunten nicht wenig, dass die AUR-Leitung ins Ausland reisen durfte und dass Alexander Karew, der Generalsekretär des AUR, und Michail Orlow, der stellvertretende Vorsitzende, für die Mitwirkung in der Christlichen Friedenskonferenz vom Staat ausgezeichnet wurden. Diese Tatsachen „überzeugten“ sie, dass der AUR mit den kommunistischen Machthabern zusammengearbeitet und deren Interessen vertreten habe.