Aufwendungsersatz ist der durch verschiedene Rechtsansprüche gesicherte Ersatz von Aufwendungen.
Allgemeines Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Aufwendungsersatzansprüche. So finden sich diesbezügliche Regelungen etwa im allgemeinen Schuldrecht im Rahmen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in BGB. Im besonderen Schuldrecht ist ein Aufwendungsersatzanspruch beispielsweise im Mietrecht in Abs. 2 BGB, im Werkvertragsrecht in Nr. 2, BGB, im Reiserecht gemäß Abs. 3 BGB, beim Auftrag in BGB, bei der Geschäftsführung ohne Auftrag in BGB oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags in BGB geregelt.
Statt dem Ersatzberechtigten seine tatsächlich geleisteten Aufwendungen zu ersetzen, kann der Ersatzverpflichtete ihn auch von einem noch nicht erfüllten Anspruch eines Dritten (Drittgläubiger) befreien (Befreiungsanspruch).
Aufwendungsersatz im Rahmen eines Auftrags Gemäß BGB sind innerhalb eines Auftrags dem Beauftragten vom Auftraggeber Aufwendungen zu ersetzen, die der Beauftragte zur Erreichung des Zwecks, zur Vorbereitung, zur Förderung oder als Nachwirkung des Auftrags hat. Dieser Aufwendungsersatz gilt auch, wenn ein Garant aus seiner Garantie in Anspruch genommen wurde; der Anspruch steht dem Garanten gegenüber seinem Auftraggeber zu.Peter Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 2017, S. 645
Ersatzfähigkeit von Aufwendungen Aufwendungen sind jedoch nur soweit ersatzfähig, als sie der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist die Sicht eines verständigen Geschäftsbesorgers im Zeitpunkt der Aufwendung (subjektiv-objektiver Maßstab).Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 670 Rn. 9 Der Anspruch reicht, soweit der Beauftragte sein Ermessen sorgfältig ausübt – dies gilt auch, wenn sich die Aufwendungen nachträglich objektiv als erfolglos oder unangemessen herausstellen.
Aufwendungsersatz ist im Rahmen des Nr. 12 EStG steuerfrei.
Vormundschaften und Betreuungen Eine Sonderregelung für Vormünder, Pfleger und Betreuer trifft BGB. Hier wird im Wesentlichen auf § 670 BGB verwiesen, bez. Fahrtkosten und Versicherungskosten erfolgen spezifische Regelungen. BGB lässt für diesen Personenkreis auch einen pauschalierten Aufwendungsersatz (z. Zt. 399 Euro jährlich) zu. Dieser ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig (als sonst. Einnahme nach Abs. 3 EStG). Seit 2011 ist ein Betrag von 2.100 Euro gem. Nr. 26b EStG steuerfrei. Gemeinsam mit der Steuerfreigrenze von 256 Euro nach § 22 EStG ist somit die Führung von bis zu 7 ehrenamtlichen Vormundschaften usw. steuerfrei.
Mitwirkung in Gerichtsverfahren Aufwendungsersatz bei der Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (als Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher usw.) wird nach den , und JVEG erstattet. Hier ist eine Ausschlussfrist von 3 Monaten gegeben ( JVEG).
Siehe auch Aufwandsentschädigung
Weblinks
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)
Einzelnachweise
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)