Bankguthaben (auch Bankeinlagen oder Depositen) ist der umgangssprachliche Sammelbegriff für Forderungen von Nichtbanken gegenüber Kreditinstituten. Es ist Buchgeld auf Bankkonten, das jederzeit in Bargeld umgewandelt oder für Geldanlagen oder den Zahlungsverkehr verwendet werden kann.

Allgemeines Aus der Sicht des Bankkunden handelt es sich um Guthaben. Vom Guthabenbegriff werden bei Kreditinstituten Sichteinlagen, befristete Einlagen und Spareinlagen erfasst. Es handelt sich um unverbriefte Einlagen, so dass Sparbriefe nicht dazu gehören. Je nach Kontoart unterscheidet man zwischen Kontoguthaben auf Giro-, Tagesgeld-, Termingeld- oder Sparkonten. Bankguthaben sind Buchgeld, das bestimmt und geeignet ist, für Zahlungsverkehrszwecke oder Sparzwecke verwendet zu werden. Buchgeld kann durch Barauszahlung in Bargeld verwandelt werden, Bargeld durch Bareinzahlung in Bankguthaben.

Rechtsgrundlagen Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gehört die gewerbsmäßige Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), zu den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften. Damit wird die Annahme fremder Gelder geschützt und unter die Erlaubnispflicht durch die Bankenaufsicht BaFin gestellt. Nach KWG kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Rückabwicklung von Bankgeschäften anordnen, wenn die Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden. Aus diesem Grunde dürfen nur Kreditinstitute Bankguthaben annehmen, wobei sich die ihnen erteilte Erlaubnis ausdrücklich hierauf beziehen muss. Die BaFin hat genaue Auslegungshinweise zum Einlagengeschäft als Bankgeschäft erlassen.BaFin vom 20. August 2021, Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG Danach sind Gelder als „rückzahlbar“ anzusehen, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht (beispielsweise als Darlehen nach Abs. 1 BGB). Nach ständiger Verwaltungspraxis der BaFin fallen Gelder von „institutionellen Anlegern“, namentlich von Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften sowie im Inland lizenzierten Versicherungsunternehmen nicht unter den Begriff des „Publikums“. Ein Unternehmen nimmt dann fremde Gelder als „Einlagen“ entgegen, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehens- oder in ähnlicher Weise laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind. Einlagen sind jedenfalls solche fremden Gelder, die an Unternehmen von mehreren Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung im Einzelfall laufend zur Finanzierung des auf Gewinnerzielung gerichteten Kreditgeschäfts entgegengenommen werden. Von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird beim Einlagengeschäft in ständiger Verwaltungspraxis ausgegangen,Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 7. September 1982, Az – I 2 – 151 – 14/82, abgedruckt in: Friedrich Reischauer/Joachim Kleinhans, KWG: Loseblattsammlung, Band 2, Kza. 281, Nr. 1 wenn der Einlagenbestand bei mehr als fünf Einzelanlagen die Summe von 12.500 € überschreitet oder unabhängig von der Summe des Einlagenbestands mehr als 25 Einzeleinlagen bestehen.

Bei der Anlage oder Entstehung eines Bankguthabens wird – meist konkludent – ein schuldrechtlichter Vertrag in Form eines Darlehensvertrags gemäß BGB oder ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag gemäß Abs. 1 BGB (auch als „uneigentliche Verwahrung“ oder „depositum irregulare“ bezeichnet) geschlossen. Die rechtliche Einordnung eines Bankguthabens als Darlehen oder uneigentliche Verwahrung hängt davon ab, ob ein „überwiegendes Verwahrinteresse“ des Kunden oder eine Geldanlage im Vordergrund stehen. Bankguthaben entstehen im überwiegenden Interesse des Bankkunden. Diese rechtliche Unterscheidung hat keine praktische Auswirkung, weil die uneigentliche Verwahrung im Falle der Bankguthaben als Darlehen angesehen wird.so bereits Otto Mühlhäuser:

Während ein Habensaldo des Bankkunden eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach BGB darstellt, ist der Sollsaldo eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne des BGB. Ein- und Barauszahlungen auf das Girokonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genannten Schuldverhältnisse oder einzelner Pflichten aus ihnen.BGH, Urteil vom 30. November 1993, Az.: XI ZR 80/93 = , 257 Bei kreditorischen Girokonten stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten ( BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar ( BGB); bei debitorischen Konten sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB).BGH, Urteil vom 30. November 1993, Az.: XI ZR 80/93 = ff. Bei Guthaben hat der Kunde einen Auszahlungsanspruch. Es ist das Rückforderungsrecht im Sinne der unregelmäßigen Verwahrung (§§ 700 Abs. 1 Satz 3, Satz 1 BGB). Sichteinlagen sind eine Holschuld, so dass Leistungsort die Schalterhalle der kontoführenden Bankfiliale ist. Obwohl es Geldschulden sind, gilt Abs. 1 BGB über die Schickschulden für Sichteinlagen nicht, sondern nur für Termin- und Spareinlagen, weil sie als Darlehen (§ 488 BGB) zu qualifizieren sind.

Die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme versteht in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 darunter „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage“. Bankguthaben bilden neben Bargeld und Guthaben auf Girokonten bei der Deutschen Bundesbank eine dritte Form des Geldes im Rechtssinne. Denn durch Überweisung, Lastschrift und Zahlungskarten tritt die Erfüllung von Schuldverhältnissen durch Gutschrift beim Gläubiger ein (Leistung an Erfüllungs Statt).

Arten und Abgrenzungen Bankrechtlich werden die Bankguthaben nach ihrer Befristung und damit nach ihrer Verfügbarkeit unterschieden. Anlageformen wie Spareinlagen oder Spar(kassen)briefe und Spar(kassen)obligationen werden nicht zu den Bankguthaben im engeren Sinne gerechnet. Insbesondere Sparkassenbriefe und Spar(kassen)obligationen gehören bankaufsichtsrechtlich nicht zum Einlagengeschäft nach obiger Legaldefinition.

Übersicht Die klassischen zinstragenden Finanzprodukte auf dem Bankenmarkt teilen sich wie folgt ein:

Produktgruppe Finanzprodukt Laufzeit / Kündigungsfrist Habenzinsart Sichteinlagen Girokonto, Tagesgeldkonto täglich fällig variabler Zins befristete Einlagen Termingeld, Kündigungsgeld 1 Monat bis 12 Monate Festzins Spareinlagen Sparkonto, Prämiensparen mindestens 3 Monate und unbefristet variabler Zins (Spareckzins), Festzins

Alle hier aufgeführten Produktgruppen einschließlich Termingelder gehören zum Einlagengeschäft der Kreditinstitute. Flexibelstes Finanzprodukt ist das Girokonto. Weist es einen Habensaldo auf, gehört es zum Einlagengeschäft, bei einem Sollsaldo liegt ein Kreditgeschäft vor.

Sichteinlagen Ist keine Befristung vereinbart oder sind die Geldanlagen jederzeit für den Bankkunden verfügbar oder liegt die Laufzeit bzw. Kündigungsfrist unter einem Monat, spricht man von Sichteinlagen, auch täglich fällige Einlagen genannt.Claus Köhler, Geldwirtschaft: Geldversorgung und Kreditpolitik, 1977, S. 11 () Sie entstehen banküblich auf Girokonten oder werden auf spezifischen Tagesgeldkonten verbucht. Der Bankkunde kann hierüber jederzeit verfügen, ohne dies dem Kreditinstitut vorher anzeigen zu müssen. Sie dienen sowohl dem Zahlungsverkehr als auch einer Reserve für unerwartete Liquiditätsengpässe beim Bankkunden. Erfahrungsgemäß wird jedoch über einen Teil der Sichteinlagen nicht verfügt und bleibt als Bodensatz als längerfristige Geldanlage auf den Konten. Weil diese Anlageform jederzeit disponibel ist, wird sie von Kreditinstituten nicht oder nur sehr gering verzinst.Armin Töpfer, Betriebswirtschaftslehre: Anwendungs- und prozessorientierte Grundlagen, 2005, S. 448; ISBN 978-3-540-49394-5 Der Zins wird Habenzins genannt, der – wie das Niedrigzinsniveau gezeigt hat – auch ein Negativzins sein kann.

Befristete Einlagen Bei befristeten Einlagen hingegen wurde vor ihrer Entstehung eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut getroffen, wonach die Laufzeit oder Kündigungsfrist mindestens einen Monat betragen soll. Während dieses Zeitraumes ist eine vorzeitige Verfügung über befristete Einlagen meist nicht zulässig oder wird mit Strafzinsen bedroht. Zu den befristeten Einlagen gehören Festgelder, für die eine bestimmte Laufzeit von mindestens einem Monat vereinbart wird, sowie Kündigungsgelder, bei denen eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vereinbart wird. Während über Festgelder nach Ablauf der Anlagefrist verfügt werden kann, muss der Bankkunde bei Kündigungsgeldern erst den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten. Allgemein werden die befristeten Einlagen zu den Bankguthaben gerechnet.

Interbankguthaben Im Interbankenhandel unterhalten Kreditinstitute oft bilaterale gegenseitige Kontoverbindungen, auf denen auch Guthaben vorhanden sein können. Nostroguthaben stellen Guthaben auf dem Konto der kontoführenden Bank (Nostrokonto) bei anderen, auch ausländischen Instituten (Korrespondenzbanken) dar. Sie entstehen „im Verkehr mit befreundeten Instituten als Guthabensalden aus dem laufenden Geschäftsverkehr oder durch freiwillige Einlagen von zeitweise überschüssigen Betriebsreserven“.Wilhelm Kalveram, Bankbilanzen, Band I, 1922, S. 57 Entsprechend sind Loroguthaben aus Sicht der bilanzierenden Bank Forderungen gegenüber anderen Kreditinstituten „infolge einer Überziehung des Lorokontos bzw. eines nachgesuchten Kredits“.Wilhelm Kalveram, Bankbilanzen, Band I, 1922, S. 75

Bilanzierung Nach Abs. 2 B IV HGB sind Bankguthaben bei bilanzierenden Nichtbanken als „Guthaben bei Kreditinstituten“ zu aktivieren. Zudem gilt für Bankguthaben und Bankverbindlichkeiten ein Saldierungsverbot gemäß HGB. Handelsrechtlich gehören Bankguthaben zum Umlaufvermögen, das dem Betrieb als Liquiditätsreserve und kurzfristige Geldanlage dient. Bei einer Inventur werden Kontoauszüge als Nachweis der unterhaltenen Bankguthaben herangezogen.

Bei Kreditinstituten sind Guthaben gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ( Abs. 1 RechKredV) oder Verbindlichkeiten gegenüber Kunden ( Abs. 2 RechKredV) in der Bankbilanz zu passivieren. Im Rahmen der Barreserve dürfen Kreditinstitute als Guthaben nach Abs. 2 RechKredV nur täglich fällige Guthaben und Fremdwährungsguthaben aktivieren, die sie bei Zentralbanken unterhalten. Andere Guthaben wie Übernachtguthaben im Rahmen der Einlagefazilität der Deutschen Bundesbank sowie Forderungen an die Deutsche Bundesbank aus Devisenswapgeschäften, Wertpapierpensionsgeschäften und Termineinlagen sind im Posten „Forderungen an Kreditinstitute“ (Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. Spareinlagen werden nach Abs. 4 RechKredV hiervon getrennt ausgewiesen.

Pfändbarkeit