Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) ist eine deutsche evangelisch-lutherische Kirche in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Die Kirche bezeichnet sich selbst als lutherische Bekenntniskirche und vertritt ein auf den Bekenntnisschriften beruhendes konfessionelles Luthertum. Wenngleich auch liberale theologische Strömungen vertreten sind, gilt die SELK als deutlich konservativer als die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, die zur EKD gehört.
SELK-Gemeinden gibt es in ganz Deutschland.
Geschichte Die kirchengeschichtliche Entstehung und Entwicklung freier und staatsunabhängiger evangelisch-lutherischer Kirchen bis zur heutigen Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche sind äußerst komplex.Werner Klän: Die Gründungsgeschichte der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche 1945–1972. Göttingen 2022.
Altlutherische Kirche Preußens Die älteste und größte Vorgängerkirche war die Evangelisch-lutherische (altlutherische) Kirche, welche aufgrund der Auseinandersetzungen um die von König Friedrich Wilhelm III. befohlene Union von lutherischer und reformierter Kirche in Preußen im Jahr 1830 entstand. Der König schuf damit eine Unionskirche, in der zwar kein einheitliches Bekentnnis bestand, die zwei Jahrhunderte währende Trennung zwischen evangelisch-reformiertem Herrscherhaus und evangelisch-lutherischer Bevölkerung aber formal aufgehoben wurde. Zuvor hatte seit 1821 der Agendenstreit bestanden. Lutherische Pfarrer und Gemeinden, die sich der Union widersetzten, wurden staatlich verfolgt und teils außer Landes getrieben. In den USA gehörten sie zu den Gründern der Missouri-Synode. Erst 1840 endete in Preußen die staatliche Repression gegen die Altlutherische Kirche.
Bis 1972 (für die Bundesrepublik Deutschland) bzw. bis 1991 (für die Deutsche Demokratische Republik) blieb die Altlutherische Kirche selbständig. 1972 (West) bzw. 1991 (Ost) trat sie der SELK bei.
Altlutherische Kirchen der anderen deutschen Staaten In der Auseinandersetzung mit Rationalismus, unionistischen Tendenzen und anderen theologischen Richtungen des 19. Jahrhunderts spalteten sich auch in anderen deutschen Staaten bekenntnistreue Lutheraner von den jeweiligen Landeskirchen ab, denen sie vorwarfen, die lutherische Lehre abgelegt zu haben:
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden (im Großherzogtum Baden); diese trat 1965 jedoch wieder aus der (alten) SELK aus und ist bis heute eine selbständige lutherische Kirche geblieben die Hannoversche evangelisch-lutherische Freikirche (in der Provinz Hannover) die Hermannsburg-Hamburger Freikirche (in der Provinz Hannover und der Freien Stadt Hamburg) die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche in Hessen (im Großherzogtum Hessen-Darmstadt)
SELK (seit 1945/1972) Die vier letztgenannten lutherischen Bekenntniskirchen schlossen sich 1945 zur (alten) Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zusammen. Im Jahr 1950 schloss sich die Renitente Kirche ungeänderter Augsburgischer Konfession in Hessen (Provinz Hessen-Nassau; Althessische Kirche, gegr. 1873/74) als fünfte Kirche der (alten) SELK an.
Die (alte) Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche war föderativ strukturiert. Die Leitung hatte ein fünfköpfiges Superintendentenkollegium unter Vorsitz des Kirchensuperintendenten. Dieses Amt hatten unter anderem Lic. Werner Srocka (Hermannsburg, Landkreis Celle) und Horst Brügmann (Wriedel, Landkreis Uelzen) inne.
Die (alte) SELK schloss sich 1972 mit zwei weiteren lutherischen Kirchen altkonfessioneller Prägung, nämlich der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche (auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) und der Evangelisch-Lutherischen Freikirche (ebenfalls auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) zur heutigen Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zusammen.
Dieser Kirche schlossen sich 1976 die Evangelisch-Lutherische Bekenntniskirche in der Diaspora und 1991 die Evangelisch-lutherische (altlutherische) Kirche auf dem Gebiet der DDR als weitere Kirchen an. Damit erreichte sie das heutige Verbreitungsgebiet ihrer Gemeinden. Sie umfasst jedoch nicht alle selbständigen, also keiner Landeskirche angehörenden, lutherischen Gemeinden in Deutschland. So existiert weiterhin die Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden, die sich seit 1983 wieder in Kirchengemeinschaft mit der SELK befindet, und die hauptsächlich in Sachsen vertretene Evangelisch-Lutherische Freikirche. Zu dieser besteht keine Kirchen- und Abendmahlsgemeinschaft. Die theologisch konservativere Evangelisch-Lutherische Freikirche hat diese 1989 aufgekündigt.
Lehre Die SELK definiert ihre Lehre anhand der Bibel und der Lutherischen Bekenntnisschriften. Diese Haltung war bereits für die Gründung der Vorgängerkirchen entscheidend, beispielsweise aus der Ablehnung der 1817 staatlich angeordneten und teilweise gewaltsam durchgesetzten Union von lutherischer und reformierter Kirche in Preußen zur Evangelischen Kirche in Preußen. Heute übt die SELK Zurückhaltung bzw. verhält sich ablehnend gegenüber bestimmten Tendenzen im Luthertum wie z. B. liberalen, feministischen oder politischen Deutungsmodellen der Bibel oder der Bekenntnisschriften. Damit steht die SELK für die konservative Traditionslinie lutherischer Theologie.
Die lutherischen Bekenntnisschriften mini|Die Lutherrose: ein Symbol der Evangelisch-Lutherischen Kirchen
Die lutherischen Bekenntnisschriften gelten für die SELK als einzig gültige und verbindliche Auslegung der Bibel. Darum bindet sich die SELK an die Lutherischen Bekenntnisschriften, weil sie den Aussagen der Bibel entsprechen; diese quia-Bindung ist in der Konkordienformel in der Einleitung „Vom summarischen Begriff“ grundgelegt.Manfred Weingarten: Bekenntnisbildung und Bekenntnisbindung. Vortrag (PDF; 34 kB) In: selk.de, abgerufen am 8. Juni 2026. Somit ist die SELK eine konkordienlutherische Kirche. Dennoch sind die lutherischen Bekenntnisschriften von der Bibel zu überprüfen (norma normata), auch wenn diese normative Anwendung wiederum von einer streng angewandten lutherischen Auslegungstradition geprägt ist.Jobst Schöne: Die Irrlehre des Fundamentalismus im Gegensatz zum lutherischen Schriftverständnis. In: Jürgen Diestelmann (Hrsg.): In Treue zu Schrift und Bekenntnis. Festschrift für Wolfgang Büscher. Eine Freundesgabe aus Anlass seines 65. Geburtstages. J. Diestelmann, Braunschweig 1994, , S. 171–183; Nachdruck in: Jobst Schöne: Botschafter an Christi Statt. Versuche. Groß Oesingen 1996, S. 83–93 (selk.de [PDF; 43 kB]; 21. April 2004, abgerufen am 8. Juni 2026). Im Unterschied dazu binden sich die Lutherischen Landeskirchen in der VELKD an die Lutherischen Bekenntnisschriften, insofern (quatinus-Bindung) sie mit der Bibel übereinstimmen. Diese andere Interpretation ermöglicht es, ein weitaus größeres und liberaleres Auslegungsspektrum zu vertreten und innerhalb einer Kirche auch gegensätzliche Positionen zuzulassen.
Im Bekenntnisstand der SELK befinden sich folgende lutherische Bekenntnisschriften:
Die altkirchlichen Glaubensbekenntnisse (auch ökumenische Bekenntnisse genannt) Das Nicänische Glaubensbekenntnis (325/381) Das apostolische Glaubensbekenntnis (ca. 200) Das athanasische Glaubensbekenntnis (ca. 250)
Das ungeänderte Augsburger Bekenntnis (CA = Confessio Augustana) (1530) Die Verteidigungsschrift des ungeänderten Augsburger Bekenntnisses (Apologie CA) (1530/31) Der Kleine Katechismus Martin Luthers (1529) Der Große Katechismus Martin Luthers (1529) Die Schmalkaldischen Artikel Martin Luthers (1537) Von der Gewalt des Papstes (De potestate papae) des Philipp Melanchthon als Anhang zu den Schmalkaldischen Artikeln Die Konkordienformel (Formula Concordiae 1577)
Diese lutherischen Bekenntnisschriften sind im Konkordienbuch von 1580 zusammengefasst.Manfred Roensch: Die theologische Bedeutung der Konkordienformel vor ihrem geschichtlichen Hintergrund. In: Lutherische Theologie und Kirche. 3/77, September 1977, S. 33–34 (selk.de [PDF; 53 kB]); 10. Juni 2004, abgerufen am 8. Juni 2026.
Die vier lutherischen soli Die vier soli der lutherischen Reformation finden in der Lehre der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche ihre Entsprechung: Die Heilige Schrift, Altes und Neues Testament, ist das unfehlbare Wort Gottes, nach welchem alle Lehre und Lehrer zu beurteilen sind (sola scriptura). Die Bibel ist darum norma normans (sie normiert jegliche Norm). In Lehre und Praxis ist Jesus Christus allein der Mittelpunkt dieser Kirche (solus Christus). Die Rechtfertigung des Sünders allein aus Gnade (sola gratia) kommt in der biblischen Verkündigung von Gesetz und Evangelium und der einsetzungsgemäßen Spendung der Sakramente zum Ausdruck. Die Rechtfertigung wird allein durch den Glauben (sola fide) ergriffen.
Sakramente Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche kennen im engeren Sinne drei Sakramente: Taufe, Abendmahl und Beichte:
Die Kriterien, was als Sakrament gelten kann, werden beschrieben als „Riten, die das Mandat Gottes haben und denen eine Verheißung der Gnade beigegeben ist“.BSLK. S. 292,3 (ApolCA XIII): „Ritus, qui habent mandatum Dei et quibus addita est promissio gratiae.“
Ausgehend von der Apologie der Confession Augustana wendet sich die SELK gegen ein Verständnis, das die Sakramente lediglich auf zwei – nämlich Taufe und Abendmahl – beschränken möchte. Das Augustinuszitat „Kommt das Wort zum Element, so wird daraus ein Sakrament“, werde in den lutherischen Bekenntnisschriften nur an einigen Stellen zitiert, jedoch nicht als „lutherische“ Sakramentsdefinition, sondern immer nur in Abwehr eines für falsch gehaltenen quasi-magischen Sakramentsverständnisses, bei dem die Wirksamkeit der Sakramente an anderen Kriterien als am Wort festgemacht wird, wie beispielsweise im Großen Katechismus über das Abendmahl.BSLK. S. 709,10–11. Luther nutzte die augustinische Formel dort nur, um festzustellen, dass die sakramentale Wirkung nicht aus einer persönlich dem Priester innewohnenden Weihegewalt fließe, sondern ausschließlich aus der Kraft des Wortes Gottes.Siehe auch BSLK. S. 710,15. Gleichfalls im Großen Katechismus spricht Luther ausdrücklich von der Buße bzw. Beichte als drittem Sakrament.BSLK. S. 705/706,74. Auch in ApolCA XIII wird Augustinus kurz erwähnt,BSLK. S. 293,5 (ApolCA XIII). aber auch hier nur, um das Wort als eigentliche Kraft der Sakramente zu unterstreichen (verbum visibile / „sichtbares Wort“). Das vere igitur sunt kennzeichnet das, was Sakramente sind. Die drei genannten werden dann in unterschiedlichen Abstufungen von denjenigen Handlungen unterschieden, die man ggf. auch Sakrament nennen könnte.
Die Ordination (Priesterweihe) nimmt einen Sonderstatus zwischen den Sakramenten und den weiteren kirchlichen Handlungen ein, die den Bekenntnissen zufolge unter bestimmten Voraussetzungen „auch als Sakrament bezeichnet“ werden könnten. Wenn man, so die lutherischen Bekenntnisschriften,BSLK. S. 293,9–10 (ApolCA XIII). das
Die Ordination wird in der SELK sakramental verstanden. Sie versteht das geistliche Amt im lutherischen Sinne als von Gott gestiftetes Amt der Evangeliumsverkündigung und Sakramentsverwaltung und nicht (dagegen richtet sich die Apologie) als sacerdotales Opferpriestertum im römisch-katholischen Sinne. Die Sakramentalität der Ordination gewährleistet die Objektivität des Hirtenamtes (im anti-donatistischen Sinn; Donatismus) und entspricht dem Grundsatz, dass das Heil den Menschen extra nos („von außerhalb“, „außerhalb unserer selbst“) zukommt.
Ferner kann in Bezug auf die Apologie des Augsburgischen Bekenntnisses auch die Eheschließung/Trauung sakramental verstanden werden (Apologie der Confessio Augustana, Artikel 13). Nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift ließen sich auch die Konfirmation sowie die Krankensalbung als apostolisch bezeugte sakramentale Handlungen rechtfertigen, durch welche die göttliche und heilsame Gnade wirksam vermittelt wird (, ).