Die Beleidigung ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Sie zählt zu den Ehrdelikten und ist im 14. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in normiert. Die Strafnorm schützt die persönliche Ehre. Hierzu verbietet sie Handlungen, welche die Ehre eines anderen verletzen, etwa herabwürdigende Äußerungen, Gesten oder Tätlichkeiten.
Die Beleidigung kann im Grundsatz mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. Damit handelt es sich gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen. In bestimmten schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden.
2023 wurden 237.784 Ehrdelikte polizeilich erfasst. Damit zählt die Beleidigung zu den häufigeren Delikten. Die Aufklärungsquote lag mit 88,7 % im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlich hohem Niveau.
Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Veränderung vom 3. April 2021 wie folgt: StGB schützt in erster Linie die persönliche Ehre.Jörg Eisele, Ulrike Schittenhelm: § 185 Rn. 1. In: Kristian Kühl: § 185 Rn. 1. In: Dieses Rechtsgut wurzelt im allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das gemäß Abs. 1 und Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet wird.. Es setzt sich nach dem vorherrschenden dualistischen Ehrbegriff aus zwei Komponenten zusammen: dem inneren Achtungsanspruch einer Person sowie ihrem Ruf innerhalb der Gesellschaft. Arndt Sinn: § 185 Rn. 3. In:
In systematischer Hinsicht handelt es sich bei StGB um den Grundtatbestand der Ehrdelikte. Speziellere Tatbestände stellen die üble Nachrede ( StGB) und die Verleumdung ( StGB) dar, die sich auf das Äußern oder Verbreiten herabwürdigender Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten beziehen. Weiterhin gibt es den Spezialtatbestand der Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung ( StGB).
Entstehungsgeschichte Bis ins 19. Jahrhundert hinein zeichnete sich der strafrechtliche Ehrschutz durch eine große Regelungsvielfalt aus, da sich der Begriff der Ehre nach der gesellschaftlichen Stellung des Ehrträgers richtete. So enthielt beispielsweise das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 mehr als 150 Tatbestände, die eine Vielzahl von Ehrverletzungen unter Strafe stellten. Diese Regelungsvielfalt wurde im Zuge der Ausarbeitung des Preußischen Strafgesetzbuchs, das 1851 in Kraft trat, reduziert und durch eine geringere Anzahl an Normen ersetzt, die abstrakter gefasst wurden. Auf Basis dieses Regelwerks wurde das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds ausgearbeitet, das nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs zum Reichsstrafgesetzbuch weiterentwickelt wurde.Jürgen Regge, Christian Pegel: § 185 Rn. 2–6. In: Auf dessen § 185 beruht die gegenwärtige Fassung des Beleidigungstatbestandes. Diese Norm blieb inhaltlich bislang nahezu unverändert.Hendrik Schneider: § 185 Rn. 6. In: Verändert wurden lediglich Bestimmungen zur Strafzumessung. 1876 erhöhte der Gesetzgeber die Spanne, innerhalb derer Gerichte Geldstrafen wegen Beleidigung verhängen konnten. 1969 und 1975 erfolgten sprachliche Änderungen an der Norm. 2021 erweiterte der Gesetzgeber die erhöhte Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Beleidigungen, die öffentlich, in einer Versammlung, oder durch Verbreiten von verkörperten bzw. mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übermittelten Inhalten begangen werden.Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (), Geltung vorgezogen zum 3. April ( [473 f.]).
Vereinbarkeit mit dem und Einfluss des Grundgesetzes § 185 StGB bedroht seinem Wortlaut nach die Beleidigung mit Strafe, ohne diese näher zu definieren: Da der Begriff der Beleidigung besonders wertungsoffen ist, ist er wenig aussagekräftig. Daher wurden in der Rechtswissenschaft Bedenken dahingehend geäußert, ob die Norm mit dem Bestimmtheitsgebot des Absatz 2 GG vereinbar ist.Arndt Sinn: § 185, Rn. 1. In: Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese Bedenken: Der Tatbestand der Beleidigung sei im Laufe der Zeit durch die im Wesentlichen einheitliche Rechtsprechung hinreichend konkretisiert, sodass für jedermann erkennbar sei, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt. Daher beurteilt das Gericht die Norm als verfassungsgemäß. (291–292): Soldaten sind Mörder. Allerdings steht § 185 StGB in einem Spannungsverhältnis zu den durch Absatz 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsgrundrechten, insbesondere zur durch Art. 5 Absatz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Um diesen Grundrechten gerecht zu werden, richtet sich die strafrechtliche Beurteilung von Äußerungen maßgeblich nach einer Abwägung zwischen dem betroffenen Persönlichkeitsrecht und den Grundrechten des Äußernden. (292–293).Kerstin von der Decken: Art. 5, Rn. 9. In: Neben der Abwägung im engeren Sinne ist im Rahmen der §§ 185 ff. die Meinungsfreiheit schon bei der Bestimmung des Tatbestands zu beachten.Tobias Reinbacher: „Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!“ Politische Meinungsäußerungen im Internet als strafbare Beleidigung. Zeitschrift für das Juristische Studium, 6/2022, S. 802 ff. (804 f.). Zudem kann nach dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Meinungsfreiheit schon dadurch begründet sein, dass der Sinn einer Äußerung nicht zutreffend erfasst wird.BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 –, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 30 = NVwZ 2024, 733 (735).
Tatbestand Ehrträger Opfer einer Beleidigung können nur Ehrträger sein.Jürgen Regge, Christian Pegel: § 185 Rn. 6, in: Dies trifft auf lebende Personen zu. (132). Das Andenken an Verstorbene wird als Ausprägung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht durch § 185 StGB, sondern durch den separaten Tatbestand des StGB geschützt.Jürgen Regge, Christian Pegel: § 185 Rn. 6, in: Hendrik Schneider: § 189, Rn. 2–4. In:
Sofern der Täter ein Kollektiv anspricht, kann hierin eine Beleidigung einzelner Mitglieder des Kollektivs liegen.Klaus Geppert: Zur passiven Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften und von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung. In: Jura 2005, S. 244. Das setzt voraus, dass sich die beleidigende Handlung des Täters dazu eignet, trotz Verwendung einer Kollektivbezeichnung einzelne Personen individuell anzusprechen. Dies ist möglich, wenn der angesprochene Personenkreis von überschaubarer Größe ist, da die Beleidigung in diesem Fall mit negativen Folgen für alle Mitglieder des Kollektivs verbunden sein kann. (39). Die Rechtsprechung bejahte dies beispielsweise im Fall der Behauptung, einer von sieben bayerischen Landesministern sei an einem Call-Girl-Ring beteiligt.. Als hinreichend überschaubare Personengruppen bewertete die Rechtsprechung beispielsweise die deutschen Ärzte,Reichsgericht: Juristische Wochenschrift 1932, S. 3113. die Angehörigen der GSG 9OLG Hamm, Urteil vom 24. September 1980, 4 Ss 1410/80 = Monatsschrift für Deutsches Recht 1981, S. 336. und die deutschen Juden (208).. Nicht als beleidigungsfähig betrachtete sie demgegenüber etwa die Gesamtheit der PolizistenBayObLG, Urteil vom 22. Dezember 1989, 1 St 193/89 = JuristenZeitung 1990, S. 348. oder Christen.LG Köln, Urteil vom 29. April 1982, 105 Qs 117/82 = Monatsschrift für Deutsches Recht 1982, S. 771. Bei derart großen Kollektiven kann sich niemand individuell angesprochen fühlen, sodass eine Ehrverletzung nicht in Betracht kommt. (39).
Grundsätzlich nicht beleidigungsfähig sind nach einer Auffassung in der strafrechtlichen Literatur demgegenüber Kollektive, da diese keine Persönlichkeit besitzen, sodass sie kein Opfer einer Ehrverletzung sein können.Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 12. In: Von diesem Prinzip sieht das Gesetz in Absatz 3 Sätze 2 und 3 StGB für Verwaltungseinrichtungen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Ausnahmen vor. Die Rechtsprechung nimmt darüber hinausgehend an, dass jedes Kollektiv beleidigungsfähig ist, das eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann.. BGHSt 36, 83. Nach einer anderen Auffassung in der Literatur muss die Existenz der Personengemeinschaft dazu zudem nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig sein.Eric Hilgendorf in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 10 §§ 174–210, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau and Wilhelm Schluckebier, 13. Auflage, De Gruyter, Berlin, Boston 2023, Vor §§ 185 ff. Rn. 27. Als beleidigungsfähige Kollektive erkannte die Rechtsprechung beispielsweise die Bundeswehr (88)., Kapitalgesellschaften (191). und Vereine an. Teilweise werden auch große Interessenverbände, etwa Gewerkschaften, als beleidigungsfähige Kollektive angesehen.Eric Hilgendorf: § 185 Rn. 3. In: Arndt Sinn: § 185 Rn. 9. In:
Besonders umfangreich sind Rechtsprechung und öffentliche Diskussion zu „Soldaten sind Mörder“.
Beleidigung Eine Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person. (289).Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 2. In: Eine Kundgabe kann auf vielfältige Weise erfolgen, beispielsweise verbal,BGH, Urteil vom 1. Februar 1977, VI ZR 204/74 = Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1977, S. 801. schriftlich,BGH, Urteil vom 3. November 1983, 1 StR 515/83 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1984, S. 216. bildlich,AG Hamburg, Urteil vom 9. November 1988, 201 Cs 1100 Js 430/88 = Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 410. durch GestenOLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 1960, (2) Ss 934/59 (1047) = Neue Juristische Wochenschrift 1960, S. 1072. oder mittels einer Tätlichkeit.Thomas Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 185 Rn. 18. Auch eine Beleidigung durch pflichtwidriges Unterlassen ist möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass den Täter die Rechtspflicht trifft, die Kundgabe zu verhindern. Eine solche Pflicht kann zum Beispiel aus vorangegangenem gefährlichen Verhalten resultieren. So macht sich etwa wegen Beleidigung strafbar, wer eine beleidigende Schrift verfasst und anschließend nicht verhindert, dass diese durch das Handeln einer anderen Person in Umlauf gelangt.
Die Kundgabe setzt voraus, dass die Geringschätzung von einer anderen Person zur Kenntnis genommen wird. Hierzu muss diese den ehrenrührigen Sinn der Aussage erfassen, da die Ehre des Betroffenen andernfalls nicht verletzt wird. Hieran kann es beispielsweise fehlen, wenn der Täter eine dem anderen unbekannte Fremdsprache verwendet. (19).
Keine Kundgabe liegt vor, wenn die Äußerung im engen Familienkreis und anderen vertrauten Beziehungen erfolgt. Diese teleologische Reduktion des § 185 StGB ergibt sich aus dem grundrechtlich gebotenen Schutz der Privatsphäre: Die Rechtsprechung billigt auf Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jeder Person ein Anrecht auf eine Sphäre zu, innerhalb derer sie ihre Meinungen über Dritte äußern kann, ohne strafrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. (260–261). Einige Rechtswissenschaftler erstrecken dies auch auf die Kommunikation zwischen Arzt und Patient sowie zwischen Rechtsanwalt und Mandant.Kristian Kühl: § 185, Rn. 9. In: Rainer Zaczyk: Vor § 185, Rn. 40. In:
Missachtung durch Meinungsäußerungen