Klaus Johannes Tipke (* 8. November 1925 in Bargstedt; † 13. Mai 2021 in Köln) war ein deutscher Rechtswissenschaftler. Er wirkte unter anderem als ordentlicher Professor für Steuerrecht an der Universität zu Köln.
Leben Klaus Tipke entstammt einem Geschlecht freier Bauern, das sich bis in das 16. Jahrhundert auf niedersächsischen Höfen nachweisen lässt. Er erlebte als Jugendlicher die Machtergreifung der Nationalsozialisten und wurde für die letzten beiden Kriegsjahre des Zweiten Weltkrieges (1939–1945) noch zur Wehrmacht eingezogen. 1944 wurde Tipke am Kopf schwer verwundet und verlor das linke Auge. Nach Ende des Krieges studierte er Rechtswissenschaft und Philosophie (drei Semester) an der Universität Hamburg. Dort wurde er 1952 mit der Dissertation Das Recht des Volksentscheids und des Volksbegehrens in den Verfassungen der „Bundesrepublik Deutschland“, der „Deutschen Demokratischen Republik“ und den Deutschen Ländern und die Bedeutung dieser Institutionen für die Demokratie (unveröffentlicht) zum Dr. jur. promoviert. Auszüge daraus wurden 1953 in einem Beitrag veröffentlicht. Nach dem Ersten (1950) und Zweiten juristischen Staatsexamen (1954) trat er in die Hamburger Steuerverwaltung ein. Klaus Tipke war evangelisch und heiratete 1952 die Lehrerin Ursula Boening. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. 1957 wurde er an das Finanzgericht Hamburg berufen und war damals der jüngste Finanzrichter der Bundesrepublik. 1965 ernannt, war er ab 1966 als Senatspräsident am Finanzgericht Hamburg tätig. Neben seinem Richteramt publizierte er 1961/63 zusammen mit Heinrich Wilhelm Kruse einen Kommentar zur Reichsabgabenordnung und zum Steueranpassungsgesetz. Daraus entstand später der Loseblattkommentar Tipke/Kruse.
Ab 1964 war Tipke Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der Universität Hamburg. 1967 folgte er einem Ruf auf den Lehrstuhl für Steuerrecht der Universität Köln als Nachfolger von Armin Spitaler und wurde Leiter des dortigen Instituts für Steuerrecht. 1976 initiierte Tipke die Gründung der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, deren Vorstandsvorsitzender er von 1976 bis 1981 war.
Klaus Tipke ist der akademische Lehrer u. a. von Joachim Lang, Harald Schaumburg, Heinz-Jürgen Pezzer, Franz Salditt, Jürgen Pelka, Pedro Herrera Molina und Funda Basaran.
Forschung Im Jahr 1971 veröffentlichte Tipke einen grundlegenden Aufsatz mit dem Titel „Steuerrecht – Chaos, Konglomerat oder System?“, der zu einem ersten Fundament für die als „Kölner Schule“ bekannt gewordene Steuerrechtswissenschaft. Dem Aufsatz folgte 1973 Tipkes Steuerrecht. Ein systematischer Grundriss. Daraus entstand später das Lehrbuch Tipke/Lang. Klaus Tipke hielt sich zweimal als Visiting Professor in den USA auf. Inspiriert durch den ersten Aufenthalt in Berkeley entstand 1981 seine Schrift Steuergerechtigkeit in Theorie und Praxis. Der zweite Aufenthalt im zweiten Halbjahr 1985 bis Ende Januar 1986 diente (in Berkeley und Washington D.C.) der Information über die Durchsetzung einer großen Steuerreform durch Präsident Ronald Reagan und dem Gedankenaustausch mit dem Harvard-Professor für Steuerrecht und Steuerpolitik Stanley S. Surrey.Dazu Stanley S. Surrey: Der amerikanische Kongress und die Steuerlobby. In: StuW. 1981, S, 143 ff.; derselbe: Steueranreize als Instrument der staatlichen Politik. In: StuW. 1981, S. 359 ff. in Washington D.C. dem Gedankenaustausch mit Joseph A. Pechman (Brookings Institution). Zwei Jahre vor seiner Emeritierung wurde Klaus Tipke vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft eine Stiftungsprofessur bewilligt. Die Stiftungsprofessur nutzte Klaus Tipke, um als Summe seiner in über 20 Jahren erworbenen Erkenntnisse in einem dreibändigen Werk zu verarbeiten. Es erschien 1993, zwei Jahre nach seiner Emeritierung, mit dem Titel Die Steuerrechtsordnung. Die drei Bände der zweiten Auflage wurden in den Jahren 2000, 2003 und 2012 veröffentlicht. Das Werk Die Steuerrechtsordnung veranlasste die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Klaus Tipke als korrespondierendes Mitglied aufzunehmen. Im Alter leidet die Schaffenskraft von Klaus Tipke, der als Hochschullehrer für das Wahlfach Steuerrecht begeistern konnte, unter einer zunehmenden Zerstörung des Sehnervs seines verbliebenen rechten Auges durch Glaukom.
Herausgeberschaften (Auswahl) 1974–1988: Geschäftsführender Herausgeber von Steuer und Wirtschaft
Theorie der Steuerrechtswissenschaft und ihre Wirkung
Wesentlicher Theorieinhalt Klaus Tipkes steuerrechtswissenschaftliche Theorie lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Rechtsstaat muss seine Macht auf das Recht gründen. Fundament des Steuerrechts sind gerechte Gesetze. Die Steuergesamtlast muss gerecht auf die Schultern der Steuerpflichtigen verteilt werden (iustitia distributiva; distributive equity). Das ist ein Imperativ der Ethik.Die Abkürzung StRO bezeichnet das Werk von Klaus Tipke, Die Steuerrechtsordnung. Die römische Ziffer (I, II) bezeichnet den Band, die hochgestellte arabische Ziffer die Auflage. StRO I1, 261; I2, 236.
Steuerethik muss nicht nur von Steuerpflichtigen durch Steuermoral umgesetzt werden. Vorangehen muss der Staat mit einer guten Besteuerungsmoral. Da Steuergesetze durch Steuerpolitik vorbereitet werden, muss Steuerpolitik Gerechtigkeitspolitik sein; sie darf nicht politopportune Politik sein. Es genügt nicht, dass Politiker von den Bürgern Steuermoral verlangen und die Bürger ständig darüber belehren, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist; Steuerpolitik und Gesetzgeber müssen mit gerechter Gesetzgebung und gerechtem Gesetzesvollzug den Bürgern ein Beispiel geben; denn schlechte Besteuerungsmoral beeinflusst die Steuermoral der Bürger negativ. Auch in Steuerverschwendung äußert sich schlechte Besteuerungsmoral.
Es ist nicht alles gerecht, was die parlamentarische Mehrheit beschließt. Gerechtigkeit verlangt nach Systemrationalität. Das rechtliche System wird von einem Fundamentalprinzip getragen. Dieses Fundamentalprinzip ist für das Steuerrecht das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es dient der Anwendung des Gleichheitssatzes als Vergleichsmaßstab. Das Leistungsfähigkeitsprinzip hat sich gegenüber anderen Prinzipien, die versucht worden sind, als das sachgerechtere, sozialstaatlichere und praktikablere erwiesen. Es wird in der ganzen Welt angewendet und ist auch in einer Reihe von Verfassungen verankert wordenNachweise dazu in StRO I2, 471 ff., 481 ff. („Rechtfertigungsgründe“); 488 ff. („Verfassungsrechtliche Fundierung“)..
Jede Steuer muss dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen. Sonst ist sie nicht „gerecht“-fertigt.Dazu die Kritik von Tipke in StRO I2, 298 ff.; II2, 586; III2, 1262 Klaus Tipke hat in Band II seiner Steuerrechtsordnung herausgearbeitet, dass folgende Steuern dem Leistungsfähigkeitsprinzip nicht entsprechen: Vermögensteuer, Grundsteuer, Kaffeesteuer, Schankerlaubnissteuer, kommunale Verbrauch- und Aufwandsteuern, Solidaritätszuschlag. Diese Steuern werden zwar von Art. 105, 106 des Grundgesetzes erfasst; diese Artikel haben aber nicht das Gewicht ethisch fundierter Grundrechte. Steuern entsprechen nicht bereits den Grundrechten, weil sie in Art. 105, 106 GG aufgeführt sind; anders einige Staatsrechtslehrer und bisher auch das Bundesverfassungsgericht. Die Grunderwerbsteuer und die Versicherungsteuer müssen der Umsatzsteuer angepasst werden; sie dürfen Unternehmen nicht belasten. Tipke vertritt die „Einheit der Steuerrechtsordnung“. Daraus folgt, dass die einzelnen Steuern steuerübergreifend keine Wertungswidersprüche enthalten dürfen.
Für jede Steuer, die als solche dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht, muss dieses Prinzip systemrational konkretisiert werden – durch Subprinzipien und Regeln, denen die einzelnen Gesetzesvorschriften entsprechen müssen. Die Konkretisierung muss in folgerichtiger und widerspruchsfreier Wertung geschehen. Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verlangt eine solche Rechts- und Wertungslogik. Allerdings kann es mehrere vertretbare Wertungen geben. SteuervergünstigungenDazu StRO III2, 1268. lassen sich nur durch gewichtige Gemeinwohlgründe rechtfertigen.
Die Steuerbehörden müssen die Steuern gleichmäßig festsetzen und erheben, und zwar entsprechend dem individuellen Kontroll- oder Aufklärungsbedürfnis. Dadurch wird die Besteuerungsmoral des Gesetzgebers ergänzt. Die Verfahrensvorschriften müssen das materielle Recht in einer Weise ergänzen, dass das materielle Recht voll und nicht bloß lückenhaft angewendet werden kann.Dazu StRO III2, 1404 ff., 1461 ff.; Bundesverfassungsgericht E 84, 239, 268 ff. (Berichterstatter Paul Kirchhof); E 110, 94, 113 (sog. Tipke-Urteil). Klaus Tipke gehört nicht zu denen, die nur die Ideale des Grundgesetzes erörtern, die Verfassungswirklichkeit aber ausblenden. Er beschreibt auch die Verfassungswirklichkeit, die Steuergesetzgebungswirklichkeit, die Steuervollzugswirklichkeit und die Wirklichkeit des Steuerstrafrechts, jeweils die Differenz zwischen Soll und Ist.Dazu StRO III2, 1364 ff. („Die Gesetzgebungsrealität“), 1404 ff. („Über Ideal und Realität des Steuervollzugs“), 1453 ff. („Mängel des Steuervollzugs“), 1776 ff. („Es gibt grundsätzlich keine gleichmäßig-gerechte Steuerstrafe“).
Klaus Tipke kritisiert einen Fiskalismus, der das „Wohl der Staatskasse“ über die Rechtsstaatlichkeit stellt, der sich an der Maxime orientiert: Salus fisci suprema lex. Staatskassenüberlegungen dürfen den Rechtsgedanken nicht verdrängen. Der fiskalische Bedarf rechtfertigt nicht jedes Aufklärungsmittel, auch keinen Steuergeheimnisverrat durch Amtsträger. Die Steuerpolitik des Finanzministers Peer Steinbrück (2005–2009) wurde von vielen als Renaissance des Fiskalismus empfunden.StRO III2, 1751, 1813 Durch übermäßige Steuervereinfachung darf der Steuergerechtigkeitsgedanke ebenfalls nicht verdrängt werden.StRO I2, 347 ff. („Gleichheitssatz und Praktikabilität“).
Klaus Tipke kritisiert übertriebenen, hauptsächlich der Bequemlichkeit von Beamten und Richtern dienenden Formalismus.StRO III2, 1504 ff. („Scheitern an Klageformalitäten“), 1505 ff. („Unterschriftsformalismus“), 1512 ff. („Klageinhaltsformalismus“), 1513 ff.
Wirkung der Theorie Wirkung in der Rechtswissenschaft und in den Steuerwissenschaften