mini|hochkant=2.5|Medizinisches Cannabis — rechtliche Situation mini|hochkant=2.5|Privater Konsum von Cannabis — strafrechtliche Wertung des Besitzes kleinerer Mengen Dieser Artikel beschäftigt sich mit den rechtlichen Regelungen zu Cannabis nach Ländern; alle weiteren Aspekte finden sich in den Hauptartikeln Cannabis als Rauschmittel, Cannabis und Cannabinoide als Arzneimittel und Nutzhanf.
International Weltweit Der völkerrechtliche Rahmen für den Umgang mit Suchtstoffen wird durch drei internationale Suchtstoffübereinkommen geregelt.vgl. BT-Drs. 20/8704 vom 9. Oktober 2023, S. 71 ff.
Basis der weltweiten Drogenkontrolle ist das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“). Es teilt Drogen nach ihrer Verkehrsfähigkeit in vier Klassen ein, für die zum Teil verschiedene Vorschriften des Einheitsübereinkommens gelten und erfasst dabei Cannabis. Das Einheitsabkommen ist ein internationaler Vertrag mit dem Ziel, die Verfügbarkeit einiger Drogen, darunter auch Cannabispräparate (Hanfzubereitungen), einzuschränken. Das Einheitsabkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag über 180 Staaten und bestimmt teilweise direkt nationale Drogengesetze. Mehrere Artikel des Einheitsabkommens wurden mit dem Protokoll vom 25. März 1972 geändert oder ergänzt. Kanada und Uruguay verstoßen mit ihren Regelungen zu Cannabis offen gegen diesen Vertrag, ohne dass dies bisher Konsequenzen gehabt hätte.
Daneben gilt das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 (Convention on Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1971“), das die internationale Drogenkontrolle auf insbesondere synthetische psychotrope Stoffe erstreckt.
Ergänzt werden beide Übereinkommen durch das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1988“).
Europäische Union In der Europäischen Union gibt es keine einheitliche Regelung über die Verkehrsfähigkeit von Cannabis. Es bestehen lediglich einheitliche Qualitätsanforderungen an Arzneimittel in Form der Guten Praxis für die Sammlung und den Anbau von Arzneipflanzen (GACP) für den Anbau und der Guten Herstellungspraxis (GMP) für die Prozesse nach der Ernte.Peter Homberg: Harmonisierung des Rechtrahmens für medizinisches Cannabis auf EU-Ebene. 2. November 2021. Jeder EU-Mitgliedsstaat entscheidet in den Grenzen eines Rahmenbeschlusses von 2004Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels. ABl. L 335 S. 8. und des Schengener Durchführungsübereinkommens selbst, ob ein Stoff und der grenzüberschreitende Drogenhandel unter das jeweilige nationale Betäubungsmittelrecht fallen oder nicht.vgl. Unionsrechtlich eröffnete Regelungsfreiheiten der Mitgliedstaaten im Bereich Cannabis. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 16. Juni 2023.
Deutschsprachige Staaten
Deutschland Der Anbau und die Weitergabe von Cannabis sind gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG) grundsätzlich verboten., S. 2. Von dem verbotenen Umgang mit Cannabis sind gem. Abs. 3 KCanG für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen
der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken (erlaubnispflichtig), der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung sind bis zu 50 Gramm erlaubt), der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung) und der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen, die eine Erlaubnis erhalten haben.
Anbauvereinigungen können genehmigt werden.
Verstöße gegen die Regelungen sind nach KCanG straf- bzw. bußgeldbewehrt.
Die Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken ist im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt.
Extrahierte Cannabinoide bzw. synthetische Cannabinoide unterliegen weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und sind nicht verkehrsfähig – ausgenommen Auszüge des gesamten Spektrums der Cannabispflanze, z. B. Haschisch / Rosin.
Völkerrechtlicher Hintergrund Die Bundesrepublik Deutschland hat alle drei internationalen Suchtstoffübereinkommen ratifiziert. Bei der Ratifikation des Übereinkommens 1988 hat sie bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. November 1993 folgende Interpretationserklärung abgegeben: „Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland können die in Art. 3 Abs. 2 genannten Grundzüge der Rechtsordnung einem Wandel unterliegen.“BGBl 1994 II – Nr. 17 vom 27. April 1994 – S. 496. Nach dem Willen der Bundesrepublik Deutschland sollte „die Erklärung mit dem Ziel vorausschauender Flexibilität gewährleisten, dass die Vorgaben des Übereinkommens einer eventuell späteren Änderung des deutschen Regelungsansatzes im Umgang mit Suchtstoffen aufgrund der Entwicklungen im Drogenbereich sowie insbesondere aufgrund eines damit einhergehenden, fortentwickelten gesundheits- und drogenpolitischen Verständnisses, etwa hin zu einer moderneren Cannabispolitik, nicht im Wege stehen.“
Nach der Gesetzesbegründung spiegeln das Cannabisgesetz (CanG) und die darin enthaltenen Regelungen seit dem 1. April 2024 die grundlegenden Bestimmungen einer geänderten Rechtsordnung wider und stehen sowohl mit der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommens 1988 am 30. November 1993 abgegebenen Interpretationserklärung als auch dem EU-Rahmenbeschluss von 2004 in Einklang.
Rechtslage bis zum 31. März 2024 Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem sogenannten „Cannabis-Beschluss“ aus dem Jahr 1994 klargestellt, dass für den Konsum von Cannabis der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Abs. 1 GG eröffnet ist und dass „[s]oweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, (...) die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.“BVerfGE 90, 145.
Nicht verkehrsfähiges Cannabis und , gehörten wie die Tetrahydrocannabinole Δ6a(10a)-THC, Δ6a-THC, Δ7-THC, Δ8-THC, Δ10-THC, Δ9(11)-THC und ihre stereochemischen Varianten gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit der des BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Stoffen. Ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) waren Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis nach § ff. BtMG strafbar.
Die Versuchsstrafbarkeit beim Anbau von Cannabis begann mit dem Heranschaffen des Saatgutes an eine vorbereitete Fläche. Allerdings war bereits der Erwerb und Besitz von Cannabissamen nach Anlage I Teil B zum BtMG strafbar.
Ausnahmen Eine Genehmigung kann jedoch ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Ausgenommen sind nur Faserhanf-Sorten, die auf einen künstlich stark reduzierten THC-Gehalt hin gezüchtet wurden. Auch deren Anbau ist aber nur für Landwirte mit Sondergenehmigung und unter strengen Auflagen erlaubt. Seit Anfang 2009 gab es die ersten Ausnahmegenehmigungen für die medizinische Verwendung von Cannabis.
Der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) unterlag der des BtMG.
Verkehrsfähigkeit als Arznei Im Mai 2011 wurde Cannabis durch die 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, sofern es für die Zubereitung von Arzneimitteln verwendet wird, verkehrsfähig und cannabishaltige Fertigarzneimittel wurden verschreibungsfähig. Seit dem 10. März 2017 können Ärzte auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte verschreiben. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten unter den Voraussetzungen des Abs. 6 SGB V.
Strafrecht Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht verboten. Er gilt rechtlich als straffreie Selbstschädigung (vgl. objektive Zurechnung). Es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne erworben zu haben. Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann.
Straßenverkehr In der Regel kam es aber zu einem Eintrag in die Führerscheindatei. Dabei reichte bereits ein einziger Eintrag, der beim Test auch unterhalb des Grenzwertes liegen kann (BtM-Anzeige unter der Grenze, bez. THC-COOH-Wert), um eine Aufforderung zum Drogenscreening durch die Verwaltungsbehörde zu bekommen. Hierbei gilt die umgekehrte Beweislast. Der Führer eines Kfz musste auf seine Kosten beweisen, dass die gefundenen Abbauwerte nicht vom Konsum von Drogen herrühren und er charakterlich geeignet ist, ein Kfz zu führen. Wer regelmäßig Cannabis konsumierte, galt als charakterlich nicht geeignet, ein Kfz zu führen. Die Fahrerlaubnis wurde dauerhaft entzogen, um Gefahren im Straßenverkehr vorbeugend abzuwenden.
Seit August 2024 gilt ein THC-Grenzwert, siehe Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen.
Konsummustergrenzwerte THC-COOH nach Daldrup
Zeitnah nach Konsum gemessen im Blut-Serum:
weniger als 5 ng/ml keinerlei Aussage 5 bis 10 ng/ml Verdacht auf gelegentlichen Konsum von 10 bis 150 ng/ml gelegentlicher Konsum mehr als 150 ng/ml regelmäßiger Konsum
Durch ein gerichtsfestes Screening bis acht Tage nach dem Konsum gemessen im Serum:
weniger als 5 ng/ml einmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum5 bis 75 ng/ml gelegentlicher Konsummehr als 75 ng/ml regelmäßiger Konsum
Geringe Menge
Strafverfahren, wegen des Erwerbs von geringen Mengen Cannabisprodukten, die im Bereich von „Kleinstmengen“ liegen, werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund des Cannabis-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 eingestellt. Die als Kleinstmenge titulierte Menge ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind es z. B. (Stand August 2013) 10 g Bruttomenge Cannabis.jvv.nrw.de Justizverwaltungsvorschriften-Online: Vorläufige Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. l des Betäubungsmittelgesetzes Kleinstmengendefinition für NRW und Verwaltungshinweise Geringe Mengen Cannabis werden beim Fund beschlagnahmt und das Strafverfahren in jedem Fall eingeleitet. Über eine eventuelle Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft. Diese Regelung gilt nur für Gelegenheitskonsumenten. Die Auslegung des Beschlusses liegt im Ermessen des Richters bzw. Staatsanwalts und hängt von weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Wurde gegen den Angeklagten bereits früher wegen Besitzes geringer Mengen ermittelt, so kann dieser nicht mit einer erneuten Einstellung nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts rechnen. Ebenso darf keine Fremdgefährdung durch Konsum in der Öffentlichkeit vorliegen, wie beispielsweise bei einer Kundgebung. 1990 erhob der Lübecker Richter Wolfgang Nešković unter dem Schlagwort „Recht auf Rausch“ die Forderung an das Bundesverfassungsgericht, Cannabis zu legalisieren. Dieser Forderung kam es nicht nach, beauftragte aber im Cannabis-Beschluss die Innenministerkonferenz, eine bundesweit gültige Höchstgrenze für Eigenverbrauchsmengen festzulegen. Dies vollständig umzusetzen wurde bis zum Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes vernachlässigt.
Im Juni 2018 beschlossen die Justizminister der deutschen Bundesländer, eine einheitliche Obergrenze für den Eigenbedarf an Cannabis festzulegen. Beim Besitz von bis zu sechs Gramm könnten Strafverfahren eingestellt werden.