Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht und aus der EU-Grundrechtscharta bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen sowie seine gesunde Entwicklung umfasst. Besonders relevant ist die Bewertung des Kindeswohls bei Verfahren, in denen die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht strittig sind, etwa nach Scheidungen.

In den meisten westlichen Ländern darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Diese Gefährdung als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen.

Dass das Hauptproblem darin liegt zu bestimmen, was Dritte, also vor allem Staatsorgane, im Namen des Kindswohls unternehmen dürfen oder müssen, ist an Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention erkennbar: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“UN-Kinderrechtskonvention: Art. 3, Abs. 1 Das Bundesverfassungsgericht gewährt insbesondere den leiblichen Eltern eines Kindes einen Vertrauensvorschuss, indem es unterstellt, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution.Matthias Jestaedt: Kindeswohl und Elternprimat. Vortrag auf der Evangelischen Akademie Bad Boll. 1.–3. April 2005. S. 2

Definition Als Kindeswohl wird nach Dettenborn und Walter die für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung des Kindes günstige Relation zwischen seinen Bedürfnissen und seinen Lebensbedingungen verstanden.Harry Dettenborn, Eginhard Walter: Familienrechtspsychologie. Dritte erweiterte Auflage, Verlag Reinhardt, München, 2016

Kriterien des Kindeswohls Wichtige Kriterien des Kindeswohls sind: Bindungsprinzip (siehe auch Familie) Förderungsprinzip I: Pflege, Betreuung, Versorgung Förderungsprinzip II: Erziehung Kontinuitätsprinzip

Der Bindungsbegriff Die Kontinuität und Stabilität des Erziehungsverhältnisses. Die Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister – hier wird nach der Bindungsqualität und -intensität gefragt. Die Haltung der Eltern, sogenannte Bindungspflege, und des Kindes zur Gestaltung der Eltern-Kind-Beziehungen nach der Trennung der Eltern. Der Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung und Ausdruck seiner Verbundenheit zu den Eltern.Michael Coester: Das Kindeswohl als Rechtsbegriff. Metzner, Frankfurt am Main 1983

Der psychologischen Definition zufolge ist das Kindeswohl gewährleistet, wenn das Kind in Beziehungen und einem Lebensraum aufwachsen kann, die eine körperliche, emotionale und kognitive Entwicklung ermöglichen, welche das Kind dazu befähigt schließlich in Einklang mit den gegebenen Rechtsnormen und gesellschaftlichen Grundwerten für sein eigenes Wohlergehen zu sorgen.

Die sichere Bindung wird, anders als die unsicher-ambivalente/unsicher-vermeidende oder die desorientiert/desorganisierte Bindung, als für das Kindeswohl am günstigsten angesehen und kann als Entscheidungskriterium für die Sorgerechtvergabe bzw. für oder gegen einen Sorgerechtsentzug gewertet werden. Eine Trennung des Kindes von seiner Bindungsperson bzw. seinen Bindungspersonen kann sowohl akute als auch langfristige psychische Folgen für das Kind haben. Eine gerichtliche Entscheidung, welche sich am Kindeswohl orientiert, soll dies berücksichtigen.

In der Praxis ist die Orientierung der Rechtsprechung an der bindungstheoretischen Forschung jedoch nicht einfach. Festzustellen ist in diesem Fall, wer die primäre Bindungsperson ist, und es stellt sich die Frage, woran die Hierarchie der Bindungspersonen zu erkennen sei. Nach der Modifizierung der ursprünglichen Annahme John Bowlbys von lediglich einer primären Bindungsperson ist davon auszugehen, dass sich ein Kind an mehrere Personen – im Sinne der Kriterien für Bindung – binden kann. Die Frage, an wie viele erwachsene oder ältere Personen sich ein Kind binden kann, ist hingegen nicht beantwortet.

Handelt es sich gar um die Frage, ob das Sorgerecht entzogen werden soll, ist auf dem bindungstheoretischen Hintergrund zu fragen, wie sich das Herausnehmen des Kindes aus seiner Ursprungsfamilie auf seine psychische Entwicklung auswirkt. Bowlby geht davon aus, dass sich der Bindungstyp innerhalb der ersten Lebensjahre eines Kindes manifestiert und eine große Stabilität bis ins Erwachsenenalter aufweist. Demnach werden frühe Bindungen zu Mitgliedern der Ursprungsfamilie als stärker und einflussreicher erachtet.

Es kann keineswegs prinzipiell davon ausgegangen werden, dass unsicher oder desorganisiert gebundene Kinder sich leichter und bereitwilliger von ihren Bezugspersonen trennen. Die Intensität der Bindung ist wiederum kein Indiz für eine gute Qualität der Bindung.

Die gute Qualität einer Bindung (sichere Bindung) kann gegebenenfalls bedeuten, dass das stabil gebundene, mit positiven Grundannahmen bezüglich seiner sozialen Umwelt ausgestattete Kind mit einer Trennung von der Ursprungsfamilie besser zurechtkommt. Dies bedeutet andererseits, dass Trennungen von den Bindungspersonen für unsicher gebundene und desorganisiert gebundene Kinder schwerer zu verkraften sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass neue Bindungen mit guter Qualität schwerer aufgebaut werden können.

Trennung eines Kindes von den Eltern Der erste Satz des Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention lautet:

Kindeswohl bei Trennung der Eltern Bei Trennung der Eltern sind die wichtigsten und häufigsten Beeinträchtigungen des KindeswohlsPaul R. Amato, Bruce Keith: Psychological Bulletin, 1991 Parental Divorce and the Well-Being of Children: A Meta AnalysisPaul R. Amato: Journal of Family Psychology, Vol 15(3), Sep 2001, 355-370 Children of divorce in the 1990s: An update of the Amato and Keith (1991) meta-analysis.: Streit zwischen den Eltern vor, während und nach der Trennung Der oft weitgehende Verlust eines Elternteils Der soziale und ökonomische Abstieg des verbleibenden Elternteils

Damit einhergehend oft auch Weitere Beziehungsverluste zu Freunden und Verwandten wie Großeltern oder gar Geschwistern Umzüge mit Schulwechseln und dem Verlust einer gewohnten Umgebung, von Nachbarn oder Haustieren Gründung einer Zweitfamilie

Eltern sollten dem entgegenwirken durch Maßnahmen wie Mediation, ausreichenden Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen sowie ein Aufteilen der ökonomischen Belastung und der Betreuung der Kinder.

Falls die Trennung gerichtliche Auseinandersetzungen um elterliche Sorge, Umgang oder Unterhalt zur Folge hat, orientieren sich viele Amtsgerichte an dem Cochemer Modell, das vor allem den Ansatz der Mediation aufgreift.

Der Europarat forderte im Jahr 2015 in der Resolution 2079 seine Mitgliedsstaaten dazu auf, in der Gesetzgebung auf gleich verteilten Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen im Sinne eines Doppelresidenzmodells hinzuwirken.Council of Europe: Resolution 2079 (2015): Equality and shared parental responsibility: the role of fathers

Kindeswohlgefährdung Wandel der Auffassungen Beispiel körperliche und psychische Gewalt Die Gefährdung des Kindeswohl wurde im Laufe der Zeit immer wieder anders ausgelegt. Die Frage, inwieweit die Anwendung von körperlicher Gewalt durch Eltern akzeptiert wird, wurde früher meist anders als heute beantwortet und war die letzten Jahrzehnte über strittig. Heute wird wiederholte oder erhebliche körperliche Gewalt durch die Sorgeberechtigten als Kindeswohlgefährdung angesehen.

In vielen Kulturen wurden Formen der Körperstrafe akzeptiert oder ausdrücklich gutgeheißen, in Europa teilweise bis etwa 1960. Beispielhaft dafür ist der von konservativen Eltern und Erziehern manchmal zitierte Spruch "Wer seinen Sohn liebt, züchtigt ihn" (Anm.: gemeint ist wohl manchmal). Indirekt kommt hier zum Ausdruck, dass das Kindeswohl bei zu sanfter Erziehung leiden könnte. Der Spruch beruht auf Modellen, wie sie mehrfach z. B. im Alten Testament formuliert werden, etwa im Buch der Sprichwörter: Wer die Rute spart, hasst seinen Sohn, / wer ihn liebt, nimmt ihn früh zur Zucht. (Spr 13,24 nach der Einheitsübersetzung), oder Für die Zuchtlosen stehen Ruten bereit / und Schläge für den Rücken des Toren. (Spr 19,29; ähnliches zum Knaben in Spr 23,13). Aus der griechischen Antike (von dem Komödiendichter Menandros) stammt der Satz mit der drastischen Vorstellung (). Er wurde vor allem dadurch bekannt, dass ihn Goethe als Motto dem ersten Teil seiner Selbstbiografie voranstellte.Johann Wolfgang von Goethe: Aus meinem Leben. Dichtung und Wahrheit. Leipzig 1899

Mit Beginn der Neuzeit wurde diese Sicht des Kindeswohls zunehmend hinterfragt, und mit der erneuten Ausbreitung der europäischen Demokratie kamen Gegenmodelle in den Vordergrund, die seit etwa der Mitte des 20. Jahrhunderts fast allgemeine Zustimmung finden. Gleichzeitig wurde die Bedeutung positiver Motivation anstelle von Strafe bewusster, was in der Bildungspolitik allerdings auch zu Übertreibungen auf Kosten anderer Erziehungsziele (obige Aspekte 3 und 4) führte.

An der Wende zum 21. Jahrhundert wurden körperliche Strafen an Kindern gesellschaftlich und rechtlich in Frage gestellt. So wurde im Jahr 2000 vom Deutschen Bundestag das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung verabschiedet.Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung 2005: Ideal einer Erziehung ohne Gewalt setzt sich durch. (PDF; 61 kB) Die Anwendung von Gewalt in der Kindererziehung durch Sorgeberechtigte unter Berufung auf Vorschriften der Bibel (s. o.) oder anderer „heiliger Schriften“ einer Religionsgemeinschaft gilt nach deutschem Recht nicht als legitime Religionsausübung im Sinne des Abs. 2 GG.

Beispiel Kinderarbeit Über Jahrhunderte hinweg wurden Kinder als „kleine Erwachsene“ betrachtet. Es galt als selbstverständlich, dass sie zum Unterhalt ihrer Familie beitrugen, sobald sie dazu aufgrund ihrer Fähigkeiten in der Lage waren. Noch heute ist es in vielen Gegenden der Welt üblich, in Kindern verwertbare, ausbeutbare und vor allem billige Arbeitskräfte zu sehen.

Noch die „Genfer Erklärung“ vom 26. September 1924, die der "Children's Charta" des Völkerbundes folgte, sieht ein Recht auf Bildung nicht vor. Stattdessen heißt es in der Erklärung: „Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen […].“Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Übereinkommen über die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien. Berlin, November 2014, S. 34 Die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 schreibt den Mitgliedsstaaten nur vor, dass diese einen kostenlosen Grundschulbesuch garantieren müssen (in Art. 28; ab dem zehnten Lebensjahr gibt es also kein von der Konvention verbürgertes Recht auf einen Schulbesuch), und Art. 32 der Charta schreibt nur vor, dass Kinder vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt werden müssen und nicht zu einer Arbeit herangezogen werden dürfen, „die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.“ Andere Formen der Kinderarbeit sind also der Konvention zufolge zulässig, insbesondere wenn sie das schulische Lernen nicht beeinträchtigen.