Das Stadtgericht Buxtehude war das Gericht für Zivilsachen der Stadt Buxtehude.

Geschichte Im Jahre 1328 erfolgte die Verleihung des Stader Stadtrechtes durch Erzbischof Borchard, das für die Stadt die volle Selbstverwaltung und wirtschaftliche Unabhängigkeit durch eine Ratsverfassung bedeutete. Hierzu zählte auch eine städische Gerichtsbarkeit.

Das Stadtgericht Buxtehude bestand aus dem Untergericht und dem Obergericht. Das Untergericht (Guding) bestand aus einzelnen Ratsmitgliedern und sprach Recht in erster Instanz. Gegen Entscheidungen des Untergerichts war Appellation beim Obergericht möglich. Diese bestand aus dem gesamten Rat. Daneben bestand die Möglichkeit der Appellation an den Reichshofrat oder das Reichskammergericht.

Das Erzstift Bremen verfügte über die Vogtei. Die peinliche Gerichtsbarkeit wurde durch den Vogt und das landesherrliche Stempelgericht wahrgenommen.Kjäll A. Modéer: Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium, Band 1, ISBN 91-85190-04-7, S. 82, Digitalisat.

Nachdem Buxtehude 1632 durch den schwedischen General Tott erobert worden war, fiel es 1676 im Nordischen Krieg nach Eroberung des Herzogtums Bremen-Verden in den Besitz der antischwedischen Koalition. 1679, mit dem Frieden von Nimwegen wurde Buxtehude wieder vom König von Schweden regiert. In der Schwedenzeit erfolgte die Appellation gegen Entscheidungen des Obergerichts nicht an die Reichsgerichte, sondern an das Wismarer Tribunal.

Nach einer kurzen Zeit unter dänischer Herrschaft fiel Bremen-Verden 1715 durch Kauf an das Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg. Dort blieben die Rechte der Stadt erhalten; Appellationsinstanz war nun das Oberappellationsgericht Celle.

In der Franzosenzeit gehörte Buxtehude ab 1810 zum Königreich Westphalen und danach zu dem französisch annektierten Département des Bouches de l’Elbe. Die Gerichtsorganisation wurde dort nach französischem Vorbild neu organisiert und die Gerichtsbarkeit der Städte aufgehoben. Auf Ebene des Kantons Buxtehude wurde das Friedensgericht Buxtehude eingerichtet, übergeordnet war das Tribunal erster Instanz Lüneburg.

Nach dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft kam Buxtehude 1813 zum Königreich Hannover. Dort wurde die städtische Gerichtsbarkeit wiederhergestellt. Dies jedoch nur in der ersten Instanz, die zweite Instanz bildete die Justizkanzlei Stade. Allerdings erhielt das Stadtgericht durch das Gesetz vom 13. März 1821 über die verbesserte Verfassung der Patrimonialgerichte die Kompetenz als Untersuchungsgericht und auch Entscheidungsinstanz in Strafsachen.

1824 wurde die Organisation des Magistrats von Buxtehude neu geordnet. Danach bestand das Stadtgericht aus dem Bürgermeister, dem Stadtrichter und dem Syndikus. Das Stadtgericht war für die Freiwillige Gerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit in Zivilsachen in erster Instanz, Strafsachen im Umfang des Gesetzes vom 13. März 1821 und (unter Zuziehung von Geistlichen) auch in geistlichen Anlegenheiten zuständig. Dem Gericht waren die Einwohner der Stadt unterworfen, die keinen Privilegierten Gerichtsstand hatten.§ 15 f. der Verfassungsurkunde für die Stadt Buxtehude vom 2. September 1824, Digitalisat.

Nach der Revolution von 1848 wurden im Königreich Hannover die Rechtsprechung von der Verwaltung getrennt und die Patrimonialgerichtsbarkeit abgeschafft.Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 8. November 1850 () Das Amtsgericht Buxtehude wurde daraufhin mit der Verordnung vom 7. August 1852 die Bildung der Amtsgerichte und unteren Verwaltungsbehörden betreffend als königlich hannoversches Amtsgericht gegründet. Es umfasste die Stadt Buxtehude und das Amt Horneburg.Hannoversche Gesetzgebung über Staats- und Gemeinde-Verwaltung, 1852, S. 32, 66 online Das Stadtgericht wurde aufgehoben. Die Verwaltung blieb beim Magistrat der Stadt Buxtehude.

Einzelnachweise

Kategorie:Organisation (Buxtehude) Buxtehude Buxtehude Kategorie:Gerichtsgründung 1813 Kategorie:Aufgelöst 1852