Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Für Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in ff. BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sogenannter Auftrag) in ff. BGB. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ausreichend ist, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vollmacht hat.BGH XII ZB 106/20
In Österreich wurde die Vorsorgevollmacht mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 im ABGB §§ 284 f-h gesetzlich verankert. Dieses trat mit 1. Juli 2007Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (Österreich) (PDF; 131 kB) in Kraft und entspricht im Wesentlichen den Regeln des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Ersatz für rechtliche Betreuung Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht i. d. R. vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die vollmachterteilende Person für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch krankheitsbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der vollmachterteilenden Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht hat einen anderen Regelungsgehalt als die Patientenverfügung, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern der Verfügende selbst regelt, was etwa im Fall unheilbarer Krankheit geschehen soll. Allerdings können Teile beider Erklärungen in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Vollmachten bedürfen keiner notariellen Beurkundung ( Abs. 2 BGB), wobei diese aus Sicherheitsgründen dennoch empfohlen wird. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift wird z. B. für eine Immobilienübertragung benötigt (§ 29 Grundbuchordnung). Bevollmächtigte müssen nur nachweisen, dass sie bevollmächtigt sind (§ 167 Abs. 2 BGB). Öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen nehmen u. a. die Betreuungsbehörden in Deutschland vor. Sie dürfen dafür 10 Euro Gebühr erheben (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)).Vorsorgevollmacht: Wann ein Gang zum Notar sinnvoll ist, vom 18. März 2014, abgerufen am 10. Oktober 2014 In Hessen beglaubigen auch die Ortsgerichte. Bundesweit kann eine Unterschrift auch beim Notar beglaubigt werden. Hierfür fallen Gebühren zwischen 20 und 70 Euro an. Grundsätzlich können nur geschäftsfähige und volljährige Personen als Bevollmächtigte bestimmt werden.
Rechtliche Beratung
Die rechtliche Beratung über Vorsorgevollmachten und die Fertigung von individuell zugeschnittenen Entwürfen für Vorsorgevollmachten gehören zum Aufgabenbereich der Rechtsanwälte und Notare. Dies ist in der Praxis häufig mit der Beratung über Rechtsnachfolge und Verfügungen von Todes wegen verbunden. Notare und Rechtsanwälte erstellen rechtssichere individuelle Vollmachtsurkunden und beraten über die Tragweite und Risiken einer Vollmachtserteilung. Sie stimmen die Vorsorgeurkunden mit anderen wichtigen, teils notariellen Verfügungen, insbesondere von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), ab. Da der Rechtsanwalt keine hoheitlichen Befugnisse wie ein Notar hat, kann er aber die Identität des Vollmachtgebers nicht amtlich feststellen; eine öffentliche Vollmachtsurkunde kann nur der Notar errichten. Eine solche öffentliche Vollmachtsurkunde ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht.
Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen ( Abs. 4 BGB, seit 1. Januar 2023 Abs. 3 Betreuungsorganisationsgesetz). Meist bieten diese umfangreiche Beratungen an, die aufgrund der Erfahrungen aus den berufsmäßig geführten Betreuungen deutlich praxisorientiert sind. Zuvor war die Beratung nur durch Notare und Rechtsanwälte möglich, was weiterhin möglich ist.
Die Beratung und Unterstützung einzelner Personen zu allgemeinen Fragen über vorsorgende Verfügungen (Vollmachten und Betreuungsverfügungen) fällt ebenso in den Beratungsbereich der Betreuungsbehörden ( Abs. 1 BtBG). Der Betreuungsbehörde ist darüber hinaus die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen übertragen. ( Abs. 2 bis 6 BtBG)
Es gibt vorgefertigte Formulare, beispielsweise vom Bundesministerium der Justiz, die man nur noch ankreuzen oder unterschreiben muss. Hierdurch werden allerdings individuelle Fragestellungen u. U. nicht berücksichtigt.
Kontrollbetreuer Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt ( Abs. 3 BGB). In die Vorsorgevollmacht kann bereits ein Kontrollbevollmächtigter aufgenommen werden, der jedoch nur die vom Verfügenden bereitgestellten Rechte besitzt, also Auskunft und Vermögensherausgabe.
In der Praxis bezieht sich die Bestellung meist auf folgende Sachverhalte: ärztliche und pflegerische Maßnahmen Bestimmung des Aufenthaltsorts (Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt) Vermögensangelegenheiten (Haushaltsauflösung, Bankgeschäfte) Behörden-, Renten-, Sozialhilfeangelegenheiten Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie Bettgitter, Stecktische, Fixierungen Entscheidung über Unterbringung (wie bei geschlossener Psychiatrie)
Rechtscharakter Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen „durch einen Bevollmächtigten [..] gleichermaßen besorgt werden können“. Im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich gelten einige Vorschriften des Betreuungsrechts auch für den Vorsorgebevollmächtigten. So muss er eine freiheitsentziehende Unterbringung und weitere freiheitsentziehende Maßnahmen vom Gericht genehmigen lassen (auch stark beruhigende Medikamente gehören hierzu). Gleiches gilt für bestimmte ärztliche Behandlungen (zum Beispiel eine Operation). Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Es kann sich daher empfehlen, selbst Kontrollmechanismen in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen, zum Beispiel die Erteilung der Vollmacht in der Weise, dass immer nur zwei Bevollmächtigte von ihr Gebrauch machen können (Vier-Augen-Prinzip).
Form Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung über seinen freien Willen verfügte, er also aus diesem Grunde geschäftsfähig war ( BGB). Ebenso kann eine Patientenverfügung nur bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden ( BGB). Der Bundesgerichtshof entschied, dass es zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ausreichend ist, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vollmacht hat.
Vollmachten sind grundsätzlich formfrei zulässig, können also theoretisch mündlich erteilt werden. Schriftform wird allerdings im Rechtsverkehr allgemein erwartet.
Bei der Errichtung in der Form notarieller Beurkundung ( BGB) berät der Notar über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht und nimmt eine amtliche Dokumentation der Identität des Vollmachtgebers vor. Notare sind zwar nicht zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit verpflichtet, sollen aber nach Beurkundungsgesetz Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde vermerken. Das kann in der Praxis bei einer notariellen Vorsorgevollmacht gegebenenfalls zu einem höheren Beweiswert dahingehend führen, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig war.
Hat das Betreuungsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Ein ärztliches Attest, in dem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird, kann in Zweifelsfällen die Glaubwürdigkeit der Vollmacht allenfalls leicht erhöhen, jedoch letztlich das Betreuungsgericht nicht dazu zwingen, von der Anordnung einer Betreuung abzusehen.
Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften und gegenüber Banken tauglich sein soll, ist die notarielle Beurkundung empfohlen. Bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten können vom Notar weitere Ausfertigungen (besondere Kopien der Urschrift, die das Original im Rechtsverkehr vertreten) erteilt werden.
Es gibt eine Rechtsprechung, nach der Vorsorgevollmachten von Banken zumindest bei notarieller Beurkundung grundsätzlich akzeptiert werden müssen.siehe Tersteegen, NJW 2007, 1717
Soll die Vorsorgevollmacht gleichzeitig zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht mindestens schriftlich abgefasst sein und die betreffenden Maßnahmen ausdrücklich nennen ( Abs. 5 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen ( Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten () Abs. 3 ZPO.
Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen seit 1. Juli 2005 die kommunalen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten (und Betreuungsverfügungen) öffentlich beglaubigen ( Betreuungsbehördengesetz). Die rechtliche Einordnung einer solchen Unterschriftsbeglaubigung war früher umstritten. Nunmehr hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 () klargestellt, dass die Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde eine „öffentliche“ Beglaubigung ist (vgl. § 6 Abs. 2 BtBG in der Fassung ab 1. September 2009) und damit einer Beglaubigung durch den Notar gleichsteht. Die so beglaubigte Vollmacht kann deshalb auch bei Erklärungen zum Grundbuch ( Grundbuchordnung) oder bei Gerichtsverfahren, wenn dies von der Gegenseite verlangt wird ( Abs. 2 ZPO), verwandt werden.
Inhalt Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist. Dies ist nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Eheschließung, dem Testament oder der Ausübung des Wahlrechtes der Fall. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. Abs. 2 BGB, Abs. 5 BGB, Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Genehmigungsvorbehalte des Betreuungsgerichtes des BGB bei gefährlicher Heilbehandlung und Freiheitsentziehung (, BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgebevollmächtigten. Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung über die Durchführung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie das Festbinden am Bett, Anschnallen im Rollstuhl, Sedierung mit Medikamenten oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf demnach nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung geschehen.