Die regula Catoniana sind eine zusammenfassende antike Rechtsregel aus dem römischen Recht. Neben den Grundsätzen zu den Eintrittbedingungen testamentarischer und gesetzlicher Erbfolgeregelungen, zählt Rom die regula Catoniana zu den Regeln des elementaren Erbrechts. Ihre Entstehung liegt bis heute im Dunklen. Gleichwohl werden als Schöpfer einerseits immer mal Cato Licinianus oder dessen Vater Cato der Censor genannt.Herbert Hausmaninger: Celsus und die Regula Catoniana. In: Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'histoire du droit / The Legal History Review. Online-Publikation, erschienen am 1. Januar 1968. S. 470. Eng verbunden mit dem ius civile, der Bürgerordnung, entstammen sie der Rechtsfindung sine scripto, sind demnach weder leges noch ius, gleichwohl „im Allgemeinen festgelegt“ (generaliter constituntur). Als noch technischer Begriff sind regulae im vorklassischen Recht der Republik als Maßstab einer Verbindlichkeit von Bedeutung. Als regulae iuris mit Normsetzungscharakter bzw. als Mittel zur Auslegung von Normen (interpretatio), sind sie erst im Prinzipat belegt.Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 140.

Die regula Catoniana besagen, dass unwirksam errichtete Legate (Vermächtnisse) immer unwirksam sind, also auch nach dem Tod des Erblassers nicht wirksam werden. Selbst wenn sich mit dem Tod des Erblassers Voraussetzungen für die Gültigkeit ändern können, wird allein auf die Testamentserrichtung als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt. Das bedeutet, dass weder Heilung noch Umdeutung der Verfügung in Betracht kommen. Unwirksam errichtete Testamente, auf die sich ein an sich wirksames Vermächtnis bezieht, stehen dem gleich. Auch hier bewirkt die Unwirksamkeit eine endgültige Rechtslage. Eintreten kann Unwirksamkeit nicht nur bei Errichtung des Legats, etwa weil dem Testator oder dem Legatar die Testierfähigkeit fehlt (testamenti factio activa vel passiva), sondern auch, wenn der Inhalt der Todesverfügung sittenwidrig ist, oder gegen ein Verbot verstößt.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, §§ 13 und 74, S. 47 und 196–198.

Der Jurist Celsus gibt im 35. Buch seiner DigestenNicht zu verwechseln mit den spätantiken Digesten der justinianischen Gesetzgebung, wenngleich dort aufgenommen. an, dass die Regel eine zeitlose Fragestellung betrifft: „Ein Vermächtnis, das unwirksam gewesen wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gestorben wäre, ist unwirksam, wann immer der Erblasser verstirbt.“Celsus, 35 Digestorum libri XXXIX, in Digesten 34,7,1pr.

Paulus führt generell aus: „Was von Anfang an fehlerhaft ist, kann nicht durch Zeitablauf heilen“.

Die Hintergründe der regula Catoniana im römischen Recht, sind in Ansehung ihrer Herkunft sowie ihres Anwendungsbereichs teilweise ungeklärt. Auch besteht keine Einigkeit darüber, welches Verhältnis die klassischen Juristen zu der Regel eingenommen haben.

Antike Quellen Gaius, Institutiones 2,114 und 244 (betreffend das Legat an den Gewaltunterworfenen). Sextus Pomponius 3 Ad Sabinum libri XXXVI (XXXV?), in: Digesten 30,12,2. Ulpian 22 Ad (Masurium) Sabinum libri LI, in: Digesten 33,9,3pr. Ulpian 21 Ad (Masurium) Sabinum libri LI, in: Digesten 30,41,2 (betreffend unbedingte Legate).

Literatur Tobias van Berkum: Die Regula Catoniana. Verlag Dr. Kovac, 2022. ISBN 978-3-339-12560-6. Hans Kreller: Lambert, Jacques, La règle Catonienne. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 47, Heft 1, 1927. S. 436–439.

Bruno Schmidlin: Die römischen Rechtsregeln. Versuch einer Typologie. Böhlau Köln u. a. 1970. ISBN 978-3-412-14870-6. Wilhelm Woell: Über die regula Catoniana. Dissertation Universität Straßburg, Straßburg 1894.

Anmerkungen

Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Erbrechtsgeschichte Kategorie:Erbrecht (Römisches Recht)