Die Geschichte des Kantons St. Gallen umfasst die Entwicklungen auf dem Gebiet des schweizerischen Kantons St. Gallen von der Urgeschichte bis zur Gegenwart.

Der Kanton St. Gallen in seiner heutigen Form wurde am 19. Februar 1803 durch die Mediationsakte neu gebildet. An diesem Tag verfügte Napoléon Bonaparte mit der Mediationsakte die Gründung des Kantons in der Form, wie er von Karl Müller-Friedberg, dem «Gründervater» des Kantons, vorgeschlagen worden war.

Vor- und Frühgeschichte

Die Entstehung des Kantons 1798–1803 mini|Die Kantone Linth und Säntis der Helvetischen Republik, 1798 mini|Die «Alte Ordnung» in der Ostschweiz bis 1798 Der Kanton St. Gallen ist kein historisch gewachsenes Staatsgebilde, sondern wurde «am Kartentisch» von Diplomaten zusammengestellt. Dem Kanton St. Gallen wurde im Wesentlichen das Gebiet zugeteilt, das von den Kantonen Säntis und Linth übrig blieb, nachdem die Kantone Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden und Glarus wieder selbstständig wurden. Die Teile waren entsprechend unterschiedlich. Weder kulturell noch wirtschaftlich oder konfessionell bildete das Gebiet eine Einheit. Auch fehlte ein politischer Mittelpunkt, wenn auch klar der ehemalige Klosterstaat mit dem Zentrum St. Gallen eine Art Kerngebiet darstellte.

Einzige Gemeinsamkeit aller Gebiete war der Wille zu Freiheit und Selbständigkeit, der sich 1798 beim Einfall der Franzosen in die Alte Eidgenossenschaft dadurch geäussert hatte, dass in allen Gebieten eigenständige Republiken ausgerufen wurden. Die älteste Freiheitsbewegung wies dabei die Alte Landschaft zwischen Wil und St. Gallen auf, die dem Fürstabt bereits 1795 weitgehende Freiheiten abgetrotzt hatte. Aus diesem Grund fiel dieser Landschaft symbolisch und politisch grosses Gewicht zu.

Durch die zentralistische Helvetische Verfassung von 1798 wurden diese Republiken zusammen mit Appenzell, Glarus und der schwyzerischen March in die neu geschaffenen Verwaltungskantone Säntis und Linth eingegliedert, blieben aber innerhalb der Helvetischen Republik Teil der Schweiz. Zwischen 1799 und 1802, während der Koalitionskriege, teilten die beiden Kantone das Schicksal der Schweiz mit wiederholten Ein- und Durchmärschen der Franzosen, Österreicher und Russen, die Not und Zerstörung über das Land brachten. Daneben bekämpften sich verschiedene einheimische Parteien: Einerseits die Föderalisten und Unitarier, die die neue Ordnung befürworteten, sich jedoch nicht einig waren, ob die Schweiz ein Zentralstaat oder ein Bundesstaat sein sollte. Andererseits die Anhänger der alten Ordnung, dem sogenannten Ancien Régime, die wie der letzte Fürstabt von St. Gallen, eine Rückkehr zu den Zuständen von vor 1798 zu erreichen wünschten.

Am 19. Februar 1803 entschied Napoléon Bonaparte über eine Neuordnung der Schweiz im Sinne der Föderalisten, indem er in der sogenannten Mediationsakte die territoriale wie verfassungsmässige Ordnung der Schweiz und ihrer Kantone verfügte. Die Neuordnung der Ostschweiz war dabei an der helvetischen Consulta, der Beratung der helvetischen Abgesandten mit Napoleon in Paris, eines der heissesten Eisen. Dank seiner guten Kontakte zu französischen Diplomaten setzte sich der helvetische Abgeordnete Karl von Müller-Friedberg durch, der die Wiederherstellung von Appenzell, Glarus und Schwyz in den alten Grenzen und die Bildung des heutigen Kantons St. Gallen erreichen wollte. Daneben hatte es auch andere Vorschläge gegeben, insbesondere eine Verschmelzung der ehemaligen Fürstabtei inklusive Toggenburg und Rheintal mit Appenzell, bzw. eine Angliederung von Sargans, Uznach und Gaster an Glarus.

Karl Müller-Friedberg (1755–1836) stammte aus dem Kanton Glarus, allerdings war bereits sein Vater als Premierminister in den Diensten des Fürstabtes von St. Gallen gestanden und geadelt worden. Als letzter fürstäbtischer Vogt des Toggenburgs hatte er dieses 1798 in die Freiheit entlassen und war in der Ära der Helvetischen Republik in die nationale Politik eingestiegen. Die Krönung seiner Laufbahn war das Amt des ersten Landammanns des Kantons St. Gallen 1815.

Das Gebiet des Kantons entstand aus der Verschmelzung derjenigen Gebiete, welche nach der Wiederherstellung von Glarus, Schwyz und Appenzell von den helvetischen Kantonen Linth und Säntis übrig geblieben waren. Diese «Konkursmasse» bestand aus den folgenden Gebieten, die vor 1798 keine Einheit gebildet hatten: Die sogenannte «Alte Landschaft», zwischen Wil und Rorschach, die bis 1798 Kerngebiet des Klosterstaates der Fürstabtei St. Gallen war. Die Abtei war seit 1451 ein Zugewandter Ort der alten Eidgenossenschaft. Die Grafschaft Toggenburg wurde zwischen 1468 und 1798 von den Fürstäbten von St. Gallen als eine Art konstitutioneller Monarchie regiert. Die selbständige Stadtrepublik St. Gallen, seit 1454 ein Zugewandter Ort der Eidgenossenschaft. Die Stadt Rapperswil SG, seit 1712 ein Protektorat der eidgenössischen Orte Zürich, Bern und Glarus. Die Untertanenlande bzw. Gemeinen Herrschaften verschiedener eidgenössischer Orte: Die Grafschaft Sargans und die Herrschaft Freudenberg (Abtei Pfäfers), seit 1483 eine Gemeine Herrschaft der acht Orte. Die Vogtei Rheintal, eine Gemeine Herrschaft unter acht Orten und dem Fürstabt von St. Gallen. Die Grafschaft Uznach, seit 1437 eine Gemeine Herrschaft der Orte Schwyz und Glarus. Die Vogtei Windegg/Gaster, seit 1438 Gemeine Herrschaft der Orte Schwyz und Glarus; ab 1497 inklusive Gams (Hohensax) im Rheintal. Die Grafschaft Werdenberg, seit 1517 ein Untertanengebiet des Kantons Glarus. Die Freiherrschaft Sax-Forstegg, seit 1615 ein Untertanengebiet des Kantons Zürich.

Médiation und Restauration 1803–1831 mini|Die Bestandteile des Kantons St. Gallen mini|Fahne der Freiwilligen Legion des Kantons St. Gallen 1804 mit dem neuen Kantonswappen im Zentrum Die Verfassung des Kantons St. Gallen ist im 9. Kapitel der französischen Mediationsakte enthalten. Sie stimmt bis in manche Einzelheiten mit derjenigen des Kantons Aargau überein, dessen Situation mit derjenigen St. Gallens weitgehend vergleichbar war. Der Kanton wurde in 8 Bezirke unterteilt: St. Gallen Rorschach Gossau Obertoggenburg Untertoggenburg Rheintal Sargans Uznach Die Bezirke zerfielen ihrerseits in 44 Kreise. Die Legislative bildete der Grosse Rat, bestehend aus 150 Mitgliedern. Dieser bestellte aus seiner Mitte die Exekutive, den neunköpfigen Kleinen Rat, dem die Ernennung wichtiger Beamter und das alleinige Vorschlagsrecht für Gesetze zustand. Der Kleine Rat war bis 1831 die führende kantonale Behörde. Die richterliche Gewalt lag bei den acht Bezirksgerichten, einem Kriminalgericht und einem letztinstanzlichen Appellationsgericht. mini|links|200px|Karl Müller von Friedberg auf einem Porträt von Felix Maria Diogg, 1802 Am 15. Februar 1803 hatte Napoleon den in Paris abgeordneten Parteien (u. a. in Anwesenheit von Karl Müller-Friedberg) die Mediationsakte zur Neubildung des Kantons übergeben. Am 15. März 1803 traten die helvetischen Behörden der Kantone Säntis und Linth zurück, und am 15. April versammelte sich zum ersten Mal der Grosse Rat. Eines der grössten Probleme des jungen Staatswesens bildete die Erledigung der Ansprüche des ehemaligen Fürstabtes von St. Gallen, Pankraz Vorster, an das Territorium wie an das Vermögen und den Landbesitz des Kantons. Der Abt stützte sich dabei auf die Mediationsakte, nach welcher die Klöster wiederhergestellt werden sollten. Es war jedoch klar, dass eine Existenz des Kantons St. Gallen neben einem völlig wiederhergestellten Kloster St. Gallen – selbst wenn dieses ohne Landeshoheit blieb – nicht denkbar war. Jeglicher Kompromiss wurde durch die harte Haltung des im Exil lebenden ehemaligen Abtes verunmöglicht. So entschied 1805 Napoleon definitiv zugunsten des Kantons.

Die traditionsreiche Abtei wurde als aufgehoben betrachtet und das Stiftsvermögen durch ein Gesetz vom 8. Mai 1805 liquidiert. Darin wurden Staatsgut und katholisches Gut ausgeschieden.

Damit erhielt der Kanton auch die beiden letzten Herrschaftsgebiete der Abtei, Ebringen und Norsingen bei Freiburg im Breisgau, als Territorium. Die beiden weitab vom Kanton gelegenen Exklaven wurden bereits 1806 für 140.000 Gulden an das Grossherzogtum Baden veräussert.Online-Quelle bei Wilnet.ch

Das als katholisches Gut definierte Stiftsvermögen blieb katholischen religiösen und sozialen Zwecken erhalten und wurde einer katholischen Pflegschaft übergeben, bis es 1813 in die Hände des zur Regelung aller katholischen Angelegenheiten errichteten Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen kam. Diese konfessionelle Körperschaft öffentlichen Rechts mit ihren grossen Kompetenzen und reichen Geldmitteln aus der Klosterliquidation wurde bald eine eigentliche Nebenregierung im Kanton. Überhaupt begannen bald die konfessionellen Gegensätze wieder aufzubrechen, was sich insbesondere auch im Streit um das Erziehungswesen zeigte, welches schliesslich konfessionell getrennt organisiert werden musste.

Die Niederlage Frankreichs 1813/14 brachte die Existenz des Kantons St. Gallen ernsthaft in Gefahr. In verschiedenen Regionen des Kantons kam es zur Betonung einer Volksvertretung in der Verfassung, was nicht gelang. Durch den Verfassungskampf motiviert sah der junge Kanton sich in seiner Gesamtheit bedroht, das Sarganserland beispielsweise wollte sich neu mit Glarus oder Graubünden verbinden. Während 1814 nach der Aufhebung der Mediationsverfassung die lange Tagsatzung in Zürich einen neuen eidgenössischen Bund vorbereitete, kam es also im Kanton. St. Gallen zu einer bedenklichen politischen Krise. Nur durch das von Müller-Friedberg veranlasste Veto der alliierten Mächte und die dadurch bewirkte Intervention eidgenössischer Truppen konnte der Bestand des Kantons gerettet werden. Das Sarganserland wurde mehr als hundert Tage hart militärisch besetzt, die Beteiligten in einem willkürlichen Prozess verurteilt.Leo Pfiffner, Leo: Der Verfassungskampf und die Trennungsbewegung im Sarganserland. Dissertation Fribourg/Freiburg 1956.

Am 31. August 1814 nahm der Grosse Rat (Kantonsrat) die zweite Kantonsverfassung an, die entsprechend dem allgemeinen Zeitgeist viel autoritärer, undemokratischer und zentralistischer war als die bisherige. Auch zeigte sie deutlich die beginnende Konfessionalisierung der Politik: Von nun an wählte man je einen protestantischen und einen katholischen Landammann an die Spitze der Regierung. Auch der Grosse Rat spaltete sich in zwei konfessionell getrennte Kollegien. Alle politischen Behörden wurden paritätisch, d. h. zu gleichen Teilen aus beiden Konfessionen, bestellt. Die Periode der Restauration war im Kanton St. Gallen durch den autoritären Führungsstil Müller-Friedbergs gezeichnet. Die nicht berücksichtigte Forderung der liberalen und demokratischen Opposition nach mehr Volksrechten blieb aber ein Problem, das letztlich zu seinem Sturz führte.

Regeneration und Sonderbund 1830–1861 Nach der französischen Julirevolution 1830 brachen die Spannungen verstärkt auf, weshalb der Grosse Rat beschloss, die Verfassung zu überarbeiten. Grosse Volksversammlungen in Altstätten, Wattwil und St. Gallenkappel erzwangen die Volkswahl eines Verfassungsrates, der im Frühjahr 1831 die dritte Kantonsverfassung ausarbeitete. Im März 1831 wurde diese vom Volk angenommen, wenn auch begleitet von Tumulten und Unregelmässigkeiten. Nach dem Prinzip «wer schweigt, scheint zuzustimmen» wurden Nichtstimmende als Annehmende gewertet.