Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 soll sichergestellt werden, dass der Luftverkehr in der Europäischen Union (EU) die Klimaziele der EU für 2030 und 2050 erreicht, die eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung des Europäischen Klimagesetzes spielen, wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt gewährleistet bleiben. Die Verordnung „ReFuelEU Aviation“ der EU ist ein wesentlicher Bestandteil des EU-Pakets Fit für 55, das Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals enthält. Mit der Verordnung wird ein solider und stabiler Rechtsrahmen geschaffen, um die schrittweise Bereitstellung und den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels – SAF) in der EU zu fördern. Diese Flugkraftstoffe verursachen weniger Lebenszyklusemissionen als konventionelles fossiles Kerosin. Die Einsparungen bei den Lebenszyklusemissionen liegen je nach Art des nachhaltigen Flugkraftstoffs zwischen 65 % und 100 %.
Geltungsbereich Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels – SAF) festgelegt. Die Verordnung gilt für Luftfahrzeugbetreiber, Flughäfen der Union und die jeweiligen Leitungsorgane der Flughäfen der Union sowie für Flugkraftstoffanbieter. Sie gilt nur für Flüge im gewerblichen Luftverkehr. Ein Flughafen der Union ist ein Flughafen auf dem im vorherigen Berichtszeitraum mehr als 800.000 Fluggäste oder über 100.000 Tonnen Fracht befördert wurden. Ein Luftfahrzeugbetreiber ist eine Person die im vorherigen Berichtszeitraum mindestens 500 Flüge im gewerblichen Personenluftverkehr oder 52 Nurfracht-Flüge im gewerblichen Luftverkehr von Flughäfen der Union durchgeführt hat.
Flugkraftstoff Ein Flugkraftstoff ist ein sogenannter Drop-in-Kraftstoff, der zur unmittelbaren Verwendung für Luftfahrzeuge produziert wird.
Nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF) Nachhaltige Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels – SAF) sind Flugkraftstoffe bei denen es sich entweder um:
synthetische Flugkraftstoffe, Biokraftstoffe für die Luftfahrt oder um wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe handelt;
Biokraftstoffe für die Luftfahrt Biokraftstoffe für die Luftfahrt sind Flugkraftstoffe, bei denen es sich entweder um:
fortschrittliche Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 34 Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33 der RED II die aus in Anhang IX Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, oder um Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33 der RED II
Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe sind Flugkraftstoffe, bei denen es sich um wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 35 der RED II handelt.
Verpflichtungen Flugkraftstoffanbieter müssen sicherstellen, dass das Flugkraftstoffgemisch, das Luftfahrzeugbetreibern auf EU-Flughäfen zur Verfügung gestellt wird, einen Mindestanteil an nachhaltigem Flugkraftstoff ab 2025 und einen Mindestanteil an synthetischem Flugkraftstoff ab 2030 enthält. Beide Anteile werden bis 2050 schrittweise steigen.
Der Mindestanteil an nachhaltigem Flugkraftstoff soll 2025 2 % betragen und bis 2050 auf 70 % steigen. Der Mindestanteil synthetischer Flugkraftstoffe, der ebenfalls zur Erreichung des Mindestanteils an nachhaltigem Flugkraftstoff beiträgt, beginnt mit 0,7 % im Jahr 2030 und steigt auf 35 % im Jahr 2050.
Der nachhaltige Flugkraftstoff muss den Kriterien für Nachhaltigkeit und Emissionseinsparungen der Richtlinie über erneuerbare Energien (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II) entsprechen, um zu den Zielen beizutragen.
Darüber hinaus können Flugkraftstoffanbieter sowohl Mindestanteile an Wasserstoff zur unmittelbaren Verwendung in Luftfahrzeugen (erneuerbarer und nichtfossiler kohlenstoffarmer Wasserstoff) als auch synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe (aus nichtfossilem kohlenstoffarmem Wasserstoff) erfüllen.
Luftfahrzeugbetreiber, die von EU-Flughäfen abfliegen, müssen mit dem für den gesamten Flug benötigten Flugkraftstoff betanken, um übermäßige Emissionen durch zusätzliches Gewicht zu vermeiden und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch „Tankering“-Praktiken zu minimieren.
Die Leitungsorgane der EU-Flughäfen müssen den Zugang zu nachhaltigen Flugkraftstoffen erleichtern.
Durchsetzung In der Verordnung werden zudem Vorschriften für die Benennung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der EU zur Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung sowie für Sanktionsregelungen bei Nichteinhaltung festgelegt.
Detaillierte Vorschriften für die Berechnung, Ausstellung und Anzeige der Flugemissionskennzeichnung sind in der Durchführungs- festgelegt, die sicherstellt, dass Informationen über Flugemissionen auf EU-Ebene durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) zuverlässig, vergleichbar und verifiziert sind. Die Kennzeichnung muss während des gesamten Flugsuch- und Buchungsprozesses einheitlich angezeigt werden, damit die Fluggäste die Umweltleistung von Flügen vergleichen können.
Flugkraftstoffanbieter, EU-Flughäfen und Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, Daten zu erheben und diese der Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie den zuständigen nationalen Behörden zu melden, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu überwachen. In Deutschland wird dies durch das Umweltbundesamt mit der Deutschen Emissionshandelsstelle durchgeführt.
Umweltkennzeichnungssystem Es wird ein freiwilliges Umweltkennzeichnungssystem eingeführt, das die Messung der Umweltleistung von Flügen ermöglicht. Das EU Flight Emissions Label (FEL) ermöglicht Flugreisenden, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem es klare Informationen über ihre CO2-Emissionen liefert. Um einen vergleichbaren Flug in der Zukunft zu kennzeichnen, stützt es sich auf reale Daten der vergangenen Leistung.
Weblinks "Fit für 55": für mehr Umweltfreundliche Kraftstoffe im Flug- und Seeverkehr EU-Flugemissionslabel bei der EASA Ein Meilenstein für die Dekarbonisierung der Luftfahrt bei der EASA
Einzelnachweise
Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Umweltrecht (Europäische Union) Kategorie:Klimapolitik der Europäischen Union