mini|Logo der LSV bis 31. Dezember 2012 Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) ist innerhalb der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) der Träger des Zweiges „Krankenversicherung der Landwirte“ als Teil der gesetzlichen Krankenversicherung ( SGB V). (PDF; 775 kB) auf svlfg.de.

Die Durchführung der Versicherung, der Einzug der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen oblag bis zum 31. Dezember 2012 neun selbständigen Landwirtschaftliche Krankenkassen. Der Sitz und die Zuständigkeit richteten sich nach den neun landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Seit dem 1. Januar 2013 werden diese Aufgaben von der seinerzeit neu errichteten SVLFG wahrgenommen.Pressemitteilung des BMELV vom 19. April 2012 zum LSV NOG auf bmas.de.Homepage der SVLFG auf svlfg.de.

Am 1. Dezember 2019 waren insgesamt 594.850 Personen (1. Oktober 2012: 758.987) in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert. Dabei handelte es sich insbesondere um 144.602 landwirtschaftliche Unternehmer (1. Oktober 2012: 167.358), 18.615 mitarbeitende Familienangehörige (1. Oktober 2012: 21.246), 2.128 freiwillige Mitglieder (1. Oktober 2012: 34.160), 273.447 Altenteiler (1. Oktober 2012: 321.256) und 126.975 beitragsfrei versicherte Familienangehörige (1. Oktober 2012: 209.903) sowie um 1.110 Arbeitslose, 2.614 Studenten, 104 Rehabilitanden und 253 Personen ohne sonstige Absicherung im Krankheitsfalle.

Geschichte Bis zur Einführung der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der damit verbundenen Errichtung der landwirtschaftlichen Krankenkassen war der gesundheitliche Zustand der bäuerlichen Landbevölkerung besorgniserregend schlecht. Grund hierfür war, dass die Absicherung gegen Krankheitsrisiken ausschließlich auf freiwilliger Basis, vornehmlich bei den damaligen Landkrankenkassen, möglich war. Die Beiträge dafür mussten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb „abgezogen“ werden, dessen wirtschaftliche Situation dies oftmals nicht zuließ. Insbesondere durch mangelnde Gesundheitsvorsorge bedingt führten schwere Erkrankungen in der Familie teilweise zu existenzbedrohenden Folgen für die landwirtschaftlichen Betriebe. In vielen Fällen waren vor allem viele ehemalige Landwirte, sog. Altenteiler, auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen.

Vor allem, weil der Berufsstand mit den Leistungen der 1957 eingeführten Alterssicherung der Landwirte – insbesondere der Betriebshilfe – durchaus positive Erfahrungen gemacht hatte, war der Weg für eine berufsständische Krankenversicherung der Landwirte geebnet. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG) wurde die Errichtung des agrarsozialen Sicherungssystems zum 1. Oktober 1972 abgeschlossen. Mit der Gesundheitsreform 1989 wurde die gesetzliche Krankenversicherung der Landwirte parallel zur allgemeinen Krankenversicherung weiterentwickelt; Rechtsgrundlage bildet seither das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).

Im Jahr 2025 musste sie als erste Pflegekasse Finanzhilfen aus dem Ausgleichsfonds des Bundesamtes für Soziale Sicherung in Anspruch nehmen.

Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse

Die landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) bietet grundsätzlich denselben umfassenden Versicherungsschutz wie die anderen gesetzlichen Krankenkassen. Neben den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Leistungen hat die LKK außerdem die Möglichkeit, innerhalb eines vom Gesetzgeber im Einzelfall vorgegebenen Rahmens durch ihre Satzung zusätzliche Leistungen vorzusehen.

Die Regelleistungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse ergeben sich kraft eines Verweises im KVLG 1989 im Wesentlichen aus dem Fünften Buches Sozialgesetzbuch und werden grundsätzlich nach dem Sachleistungsprinzip erbracht.

Eine Besonderheit der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist u. a., dass sie landwirtschaftlichen Unternehmern kein Krankengeld gewähren können, sondern im Bedarfsfall einen qualifizierten Betriebshelfer zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs stellen oder eine selbst beschaffte Ersatzkraft vergüten. Im Jahr 2006 wurden über 22.000 solcher Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt.

Art der Versicherung Pflichtversicherung Landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Familienangehörigen sind nach KVLG 1989 grundsätzlich in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Ein Wahlrecht, wie in der allgemeinen Krankenversicherung, besteht nicht. Insbesondere im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Unternehmer besteht eine Besonderheit darin, dass sie, anders als sonstige selbständig Erwerbstätige (wie bspw. gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler – außer Künstlern und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes), im deutschen Sozialversicherungssystem der Sozialversicherungspflicht – und damit auch der Krankenversicherungspflicht – unterliegen.

Versicherungspflicht besteht für folgende Personenkreise: KVLG 1989.

Landwirtschaftliche Unternehmer Versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ist, dessen landwirtschaftliches Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße – bis zum 31. Dezember 2013 je nach regionalen von Gesetzes wegen zu erlassenden sog. Mindestgrößenbeschlüssen – erreicht bzw. überschreitet. Diese galten für eine Übergangszeit auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2013 und orientierten sich am Flächenwert, dem Wirtschaftswert oder – differenziert nach den Kulturarten – an der Flächengröße.

Seit dem 1. Januar 2014 gelten bundesweit einheitliche Mindestgrößen.

Wer aufgrund der ab 2014 geltenden Mindestgrößen aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist (dies schließt die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sowie die kostenfrei mitversicherten Familienversicherten ein), hat das Recht, sich freiwillig weiter zu versichern.

Um Landwirtschaft in diesem Sinne handelt es sich, wenn in dem Unternehmen Bodenbewirtschaftung durch planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen betrieben wird. Dazu zählt z. B. vor allem der klassische Ackerbau, die Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden, der Wein- und Gartenbau und auch die Forstwirtschaft, nicht jedoch die reine Tierzucht und -mast ohne damit verbundene Bodenbewirtschaftung. Insoweit deckt sich die gesetzliche Beschreibung nicht gänzlich mit dem, was landläufig unter „Landwirtschaft“ verstanden wird.

Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen z. B. in Form einer GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH oder eG betrieben, unterliegt ggf. jeder der Beteiligten der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer. Insbesondere bei der Beteiligung an einer juristischen Person (z. B. GmbH, eG) müssen allerdings besondere Anforderungen erfüllt sein: Die Mitarbeit darf nicht im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, also nicht als Arbeitnehmer des Betriebes, ausgeübt werden (z. B. als Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität).

Die Eheschließung mit einem landwirtschaftlichen Unternehmer führt – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht – in aller Regel nicht dazu, dass der Ehegatte nunmehr auch landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der Krankenversicherung ist. Dies gilt selbst dann, wenn er umfänglich im Betrieb mitarbeitet, es sei denn, diese Mitarbeit erfolgt im Rahmen eines Arbeitsvertrages, denn in dem Falle ist der mitarbeitende Ehegatte nicht mehr als (Mit-)Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen.

Maßgeblich ist ebenfalls nicht der Güterstand, in dem die Eheleute leben. Hierfür sieht das Gesetz vor, dass nur der das Unternehmen überwiegend leitende Ehegatte als Unternehmer zu versichern ist; der andere Ehegatte ist regelmäßig in der Familienversicherung kostenfrei mitversichert, wenn und soweit er nicht aus anderen Gründen selbst einer anderweitigen Versicherungspflicht unterliegt (vgl. § 2 Abs. 3 KVLG 1989). Dies ist nicht zu verwechseln mit der eigenständigen Versicherungspflicht der Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, denn dort ist der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers regelmäßig selbst versichert verbunden mit der entsprechenden Beitragspflicht, die eine eigenständige Altersversorgung sicherstellt.

Klein- bzw. Kleinstunternehmer In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind ggf. auch solche Personen versichert, die die beschriebene Mindestgröße nicht erreichen, aber auch nicht um mehr als die Hälfte unterschreiten. Allerdings besteht nur dann Versicherungspflicht – und damit Versicherungsschutz, wenn keine Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt werden, die im Kalenderjahr höher als die Hälfte der jährlichen sog. Bezugsgröße sind.

Seit dem 1. Januar 2016 wird diese Versicherungspflicht durch diejenige als Rentner (Altenteiler) verdrängt, wenn der Rentenanspruch – neben den weiteren Voraussetzungen – durch die Verkleinerung des Unternehmens auf den o. g. Grenzbereich erworben wird, da die so genannte Hofabgabeklausel im ALG entschärft wurde.

Mitarbeitende Familienangehörige Familienangehörige sind ab Vollendung des 15. Lebensjahres versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, sobald deren Arbeitszeit im Unternehmen wöchentlich regelmäßig mehr als 20 Stunden beträgt. Gleichwohl besteht Versicherungspflicht, wenn die regelmäßige Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb diese Zeitgrenze nicht erreicht, sie aber nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit 450 € im Monat überschreiten. Für vorübergehend ausgeübte Beschäftigungen besteht jedoch bei von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate (bis 31. Dezember 2014) bzw. drei Monate (ab 1. Januar 2015) eingegangene Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Jahres – wie in der allgemeinen Krankenversicherung auch – keine Versicherungspflicht.

Mitarbeitender Familienangehöriger in diesem Sinne ist, wer bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder dessen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ist. Auch Auszubildende, die im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sind versicherungspflichtig, und zwar unabhängig vom Lebensalter. Wenn sie die sog. „Fremdlehre“ absolvieren gehören sie – wie gewöhnliche Arbeitnehmer bzw. Auszubildende – als versicherungspflichtige Mitglieder einer allgemeinen Krankenkasse an.

Die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner landwirtschaftlicher Unternehmer, die am Unternehmen nicht beteiligt sind und gleichwohl dort regelmäßig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeiten, haben einen Sonderstatus: Sie sind mangels Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Unternehmer nicht „mitarbeitende Familienangehörige“ im eigentlichen Sinne. Sie sind aber versicherungsrechtlich den mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt, wenn sie bei dem Unternehmerehegatten in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stehen und ein Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 450 € erhalten. Damit ist sichergestellt, dass ggf. die gesamte landwirtschaftliche Familie in der LKV versichert ist.

Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, die nach Abgabe des Unternehmens an den Hofnachfolger dort weiterhin tätig sind, sind nur dann versicherungspflichtig, wenn sie nicht bereits eine Rente beziehen, also (noch) nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind; sie sind dann regelmäßig als sog. Altenteiler – oder bei entspr. Vorversicherungszeit und Beitragszahlung als Rentner in der KVdR – pflichtversichert.

Seit dem 1. Januar 2015 ist bei der Beurteilung der Versicherungspflicht das Mindestlohngesetz zu beachten: Ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt handelt oder nicht hängt seither davon ab, ob der Mindestlohn gezahlt wird. Der monatliche Zahlbetrag ist somit nicht mehr allein entscheidend.