Das Bildungszeitgesetz (BzG) regelt in Baden-Württemberg den Anspruch auf Bildungszeit für berufliche und politische Weiterbildung sowie für Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Es wurde im März 2015 vom Landtag verabschiedet und trat im Juli 2015 in Kraft. Das BzG gibt Beschäftigten das Recht, bei ihrem Arbeitgeber für bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr die Freistellung für Weiterbildungsmaßnahmen zu beantragen. Solche Maßnahmen dürfen nur von anerkannten Trägern angeboten werden.

Anwendungs- und Geltungsbereich Das Gesetz ermöglicht grundsätzlich allen Beschäftigten mit Tätigkeitsort in Baden-Württemberg die bezahlte Freistellung. Besonders gegenüber anderen Bildungsurlaubsgesetzen ist die direkte Einbeziehung von Beamten und Richtern.

Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, wurden durch Rechtsverordnung festgelegt.Verordnung der Landesregierung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (VO BzG BW) vom 15. Dezember 2015 GBl. 2015, 1251.

Geschichte Gesetzgebung Im Anhörungsverfahren sprachen sich u. a. Gewerkschaften und Bildungsträger für und Arbeitgeberverbände sowie Kommunale Spitzenverbände gegen das Gesetzesvorhaben aus.Drucksache 15/6403 des Landtags Baden-Württemberg (PDF), S. 18

Am 27. Januar 2015 brachte das Kabinett Kretschmann I seinen Gesetzentwurf in den Landtag ein, wo es am 11. März 2015 beschlossen wurde. Mit Inkrafttreten am 1. Juli 2015 setzte das Land das 1976 von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 140 (Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub) von 1974 um. Damit wurde Baden-Württemberg das 13. Bundesland, das im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ein solches Gesetz eingeführt hat. Thüringen folgte 2016 und Sachsen plant die Einführung zum 1. Januar 2027; in Bayern gibt es bis heute kein Gesetz (Stand: 2026).

Gesetzesänderungen Eine erste Änderung erfolgte 2017 als mit der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 () nur Ministeriumsangaben geändert wurden. Drei Jahre später wurde mit dem Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11. Februar 2020 () die Schrifterfordernis für den Antrag auf Bildungszeit um eine elektronische Möglichkeit ergänzt.

Erste substanzielle Änderungen erfolgten mit dem Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg vom 4. Februar 2021 (), das die Antragsfrist für die Beschäftigten von acht auf neun Wochen anhob und eine Schiedsstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe einrichtete.

Zuletzt wurde das Gesetz geringfügig im Rahmen des Bürokratieabbaus mit dem Regelungsbereinigungsgesetz vom 18. November 2025 () geändert.

Weblinks Gesetzestext auf landesrecht-bw.de Informationsseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe als zuständiger Aufsichtsbehörde

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