Die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt ist eine EU-Richtlinie mit Regelungen für pyrotechnische Gegenstände. Sie überarbeitet die bestehenden Vorschriften zu pyrotechnischen Gegenständen (Richtlinie 2007/23/EG), um sie an den neuen Rechtsrahmen, anzugleichen, ein Maßnahmenpaket, das zur Verbesserung der Marktüberwachung und der Qualität von Konformitätsbewertungen beitragen soll. Die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Kategorien pyrotechnischer Gegenstände sind nach Art der Verwendung aufgeführt. Sie legt außerdem Altersgrenzen und andere Einschränkungen für den Zugang zu pyrotechnischen Gegenständen fest. Hersteller und Einführer führen jeweils Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der Gegenstände, die sie auf dem Markt bereitstellen. Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU errichtet ein System zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen. Dazu müssen die Hersteller die pyrotechnischen Gegenstände mit einer Registrierungsnummer, die von der benannten Stelle zugeteilt wird, versehen.
Die Kommission wird von dem Ausschuss für pyrotechnische Gegenstände unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Komitologie).
Definition Pyrotechnische Gegenständer sind Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. Zu den Beispielen zählen Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, Anzündmittel und Fahrzeug-Airbags.
Kategorien Pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen. Kategorien sind:
Feuerwerkskörper
Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind; Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen; Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.
Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen; Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.
Altersbeschränkung Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht für Personen, die nicht das folgende Mindestalter haben, auf dem Markt bereitgestellt werden:
Feuerwerkskörper: Kategorie F1: 12 Jahre; Kategorie F2: 16 Jahre; Kategorie F3: 18 Jahre; Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: Kategorie T1: 18 Jahre Sonstige pyrotechnische Gegenstände: Kategorie P1: 18 Jahre; Hersteller, Einführer und Händler dürfen – außer für Personen mit Fachkenntnissen – die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht auf dem Markt bereitstellen:
Feuerwerkskörper der Kategorie F4; pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2; mini|Pyrotechnik für Bühne Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbag und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, werden nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind.
EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. mini|Feuerwerk Die Hersteller gewährleisten, dass pyrotechnische Gegenstände, die sie in Verkehr bringen, gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen und hergestellt wurden. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und lassen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 durchführen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an. Die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung müssen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden. Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die pyrotechnischen Gegenstände mit einer Kennzeichnung nach Artikel 10 oder Artikel 11 gekennzeichnet sind.
Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht werden. Falls der pyrotechnische Gegenstand eine Anbringung auf ihm selbst nicht zulässt, so ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen angebracht. Die Kennnummer der benannten Stelle, falls sie involviert war, ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie muss, ebenso wie die technischen Unterlagen, in der Sprache des Landes des Inverkehrbringens verfasst sein.
Zulässige Module des Konformitätsbewertungsverfahrens Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss der Hersteller eines der folgenden in Anhang II aufgeführten Verfahren befolgen:
Modul B (EU-Baumusterprüfung) und eines der folgenden Verfahren: Modul C2 (Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen) Modul D (Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess) Modul E (Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt) oder
Modul G (Einzelprüfung) Modul H (umfassenden Qualitätssicherung); soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.
Anhänge Die Vorgaben zur EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung sowie weitere Anforderungen sind in den Anhängen geregelt.
Anhang I listet die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Gegenstände. Unterteilt in allgemeine Anforderungen, die für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten, sowie in Feuerwerkskörper, sonstige pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel.
Anhang II legt die Verfahren zur Konformitätserklärung fest. Hier werden die Module zum Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Vorgaben zur CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung festgelegt.
Anhang III gibt die wesentliche Anforderungen für die EU-Konformitätserklärung wieder.
Anhang IV listet die aufgehobenen Richtlinie mit ihren Änderungen und die Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinie.
Anhang V ist eine Entsprechungstabelle mit den Entsprechungen dieser Richtlinie mit der Vorgängerrichtlinie 2007/23/EG.
Umsetzung Wie bei EU-Richtlinien üblich, werden diese in den Mitgliedstaaten in nationalen Gesetzen umgesetzt.
Deutschland Die Umsetzung in Deutschland erfolgt durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (5. SprengGÄndG).
Österreich Die Umsetzung der Richtlinie in Österreich erfolgt durch das Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014).
Einzelnachweise
Kategorie:Wirtschaftspolitik der Europäischen Union Kategorie:Technische Sicherheit Kategorie:Verbraucherrecht (Europäische Union) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Produktkennzeichnung