Das Schöppengericht (auch Schöffengericht, auch Schöppenbank) war das Stadtgericht der Stadt Danzig.
Geschichte Mit dem Stadtrecht verbunden waren auch Kompetenzen in der Rechtsprechung, die gemäß den Regeln des Lübischen Rechts ursprünglich der Rat wahrnahm. Nach der Übernahme von Danzig durch den Deutschen Orden erhielt Danzig 1343 das Kulmer Recht. Damit erfolgte die Einführung eines gesonderten Schöffengerichts in der städtischen Selbstverwaltung. Sowohl in der Alt- wie auch in der Jungstadt wurden jeweils 12 Schöffen bestimmt.
Im Zweiten Frieden von Thorn von 1466 kam Danzig dauerhaft an das Preußen königlichen Anteils, das der Krone Polens unterstellt war. Danzig wurden die bereits 1454, 1455 und 1457 verliehenen weitgehenden Autonomierechte bestätigt und es durfte gemäß dem ihm erteilten Privilegium Casimirianum seine Ämter selbst besetzen und erhielt die vollständige Gerichtsbarkeit (nach eigenem Gesetzbuch, Danziger Willkür genannt). Für die nun vereinigte Stadt bestand danach ein Schöppengericht mit 12 Schöffen.
Neben der Rechtsprechung wirkte die Schöppenbank auch an der Selbstverwaltung mit. Gremien der Selbstverwaltung war der Rat (als 1. Ordnung bezeichnet), das Schöppengericht (als 2. Ordnung bezeichnet) und die 3. Ordnung, eine Bürgervertretung aus 108 Kaufleuten und Zünften bestimmt in vier Stadtbezirken. Wichtige Entscheidungen bedurften der Zustimmung der Mehrheit der 2. Ordnung und der Zustimmung der 3. Ordnung in mindestens zwei Quartieren.
Gemäß der Wahlordnung (aus dem Jahr 1545, modifiziert zwischen 1635 und 1655) fanden jedes Jahr Ergänzungswahlen statt. Die Ratsmitglieder waren auf Lebenszeit gewählt. Wurden Plätze in Rat frei, so wurden diese durch Wahl aus der Schöppenbank wieder besetzt. Die nun frei gewordenen Schöffenplätze wurde aus den Reihen der 3. Ordnung nachgewählt. Zuletzt wurden Vertreter der Kaufleute und Handwerker für die freigewordenen Plätze der 3. Ordnung gewählt.
Das Schöppengericht tagte im Schöffenhaus neben dem Artushof.
Im Rahmen der Zweiten Polnischen Teilung 1793 kam Danzig an Preußen. Damit endete die Autonomie der Stadt und auch deren Gerichtsbarkeit. Stattdessen wurde das staatliche Stadtgericht Danzig eingerichtet.
Nach der Niederlage Friedrich Wilhelms III. gegen Napoleon I. in der Schlacht bei Jena und Auerstedt musste Preußen das Danziger Territorium im Tilsiter Friedensvertrag vom 7. und 9. Juli 1807 Frankreich zur Verfügung stellen. Es entstand die Republik Danzig. Die preußischen Institutionen, darunter das Stadtgericht, wurden aufgehoben und das frühere Schöppengericht wurde wieder eingerichtet.
Nach der Völkerschlacht bei Leipzig brach die französische Herrschaft 1813 zusammen und die Republik Danzig wurde durch preußische Truppen besetzt und in der Folge durch den Wiener Kongress aufgelöst. Zurück in Preußen wurde in Danzig ein Land- und Stadtgericht Danzig eingerichtet.
Literatur Andrzej Januszajtis: Aus der Geschichte der Selbstverwaltung Danzigs, Digitalisat.
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