Das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bildet innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Basis für forstliches Vermehrungsgut. Es war in seiner ursprünglichen als Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48). Das Gesetz spezialisiert das Saatgutverkehrsgesetz, auf Grundlage dieses Gesetzes werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung, (FoVHgV, vom 7. Oktober 1994 (BGBL. I. S. 3578), geändert durch die Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 238)), Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4711; 2003 I S. 61), Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4721; 2003 I S. 50) geregelt.

Zielsetzung Das Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung eines gesunden, genetisch vielfältigen Waldes und die Förderung einer leistungsstarken Forstwirtschaft durch qualitätsgeprüftes Saatgut. Die Produktion und der Handel von forstlichem Vermehrungsgut unterliegen strengen Auflagen, um identitätsgesichertes forstliches Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern. Landwirtschaftliches Saatgut sowie Pflanzen, die nicht forstlich genutzt werden (außer bei Importen), fallen nicht unter dieses Gesetz.

Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte Regeln des Gesetzes gelten für die gesamte Kette vom Erzeugen bis zum Handel mit forstlichem Vermehrungsgut. Ausgenommen sind lediglich Saatgut, das bereits durch das Saatgutverkehrsgesetz geregelt ist, sowie Pflanzen, die nachweislich nicht für den Wald (sondern z. B. für den Gartenbau) bestimmt sind. Das Forstvermehrungsgutgesetz umfasst insgesamt 45 Baumarten. Davon besitzen in Deutschland aktuell 26 Arten sowie die Hybridlärche und die Gattung Pappel forstliche Relevanz. Für diese wurden offizielle Herkunftsgebiete festgelegt und entsprechendes Ausgangsmaterial zugelassen. Die übrigen neunzehn Arten der EU-Richtlinie sind hierzulande lediglich von lokaler Bedeutung. Da für sie weder Herkunftsgebiete ausgewiesen noch Ausgangsmaterial zugelassen wurde, ist eine Saatguternte nur mit einer Ausnahmeerlaubnis möglich. Dennoch erlaubt das FoVG deutschen Forstbetrieben die weitere Aufzucht sowie das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut dieser Arten. § 1 Absatz 3 enthält eine entsprechende Unberührtheitsklausel. Saatgut der in der Anlage aufgeführten Baumarten unterliegt grundsätzlich diesem Gesetz, auch ohne forstliche Zweckbestimmung. Da die Zweckbestimmung bei Saatgut nicht erkennbar ist, besteht ein hohes Risiko von Vermischung und Fehldeklaration. Falsches Saatgut kann in Baumschulen und Wäldern schwere wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen. Sind diese nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt, unterliegen sie zur Entlastung der Baumschulen nur den Einfuhrvorschriften (§ 14).

Begriffsbestimmungen Definitionen des Pflanzenmaterials Das Gesetz unterteilt das Material, aus dem neue Bäume entstehen, in drei Hauptgruppen: Saatgut: Hierzu zählen alle Pflanzenteile, die direkt ausgesät werden sollen, wie Samen, Früchte, Zapfen oder ganze Fruchtstände. Pflanzenteile: Dies umfasst alles außer Samen, was zur Vermehrung genutzt wird. Dazu gehören Stecklinge (aus Spross, Blatt oder Wurzel), Knospen, Pfropfreiser oder Setzstangen sowie Labor-Material wie Explantate für die Mikrovermehrung. Pflanzgut: Das fertige „Endprodukt“ – also junge Pflanzen, die entweder aus Saatgut bzw. Pflanzenteilen im Betrieb gezogen oder direkt aus natürlicher Verjüngung im Wald gewonnen wurden.

Die Herkunft und das Ausgangsmaterial des Vermehrungsguts werden folgenden Quellen nach Beständen und Flächen oder nach genetischer Basis zugeordnet: Saatgutquelle: Eine Gruppe von Bäumen in einem bestimmten Gebiet, die als Samenspender dienen. Erntebestand: Ein klar abgegrenzter Waldabschnitt mit Bäumen, die in ihren Eigenschaften einheitlich genug sind, um gemeinsam beerntet zu werden. Samenplantage: Eine speziell angelegte Fläche mit ausgewählten Bäumen (Klonen oder Sämlingen). Sie wird so isoliert, dass kaum fremder Pollen eindringt, um gezielt hochwertiges und leicht erntbares Saatgut zu produzieren. Familieneltern: Bestimmte Bäume, die als Eltern für die nächste Generation dienen – entweder durch gezielte Kreuzung oder kontrollierte Bestäubung. Klon: Ein genetisch identischer Nachkomme, der durch ungeschlechtliche (vegetative) Vermehrung aus einer einzigen Ausgangspflanze entstanden ist, bzw. nach Klonmischung, einer gezielten Kombination verschiedener, genau beschriebener Klone in einem festgelegten Mischungsverhältnis. Das Gesetz definiert einen Klon eng gefasst als vegetativ erzeugten Abkömmling eines Ausgangsindividuums. Diese Definition konzentriert sich auf die Vermehrung eines vollständigen Organismus aus Zellen oder Individuen mit identischem Genom. Der rechtliche Fokus liegt auf der Erzeugung ganzer Individuen (z. B. durch Reaktivierung von Zellen). Molekularbiologische Klonierungen auf Ebene von Genen oder Chromosomen werden vom Gesetz nicht erfasst, obwohl sie die wissenschaftliche Basis bilden. Wissenschaftlich betrachtet entsteht ein Klon schlicht durch Mitose (Zellteilung), bei der das Erbgut identisch von der Mutter- auf die Tochterzelle übertragen wird, um einen vielzelligen Organismus aufzubauen.

Neu im Gesetz ist die Definition von autochthon/indigen autochthonen (indigenen) Erntebeständen oder Saatgutquellen. Sie stammen aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung über viele Generationen hinweg. In Ausnahmefällen zählen auch Bestände dazu, die künstlich mit Vermehrungsgut aus demselben oder dicht benachbarten autochthonen Beständen begründet wurden. Autochthone Populationen sind entwicklungsgeschichtlich an ihrem Standort (meist seit der Rückwanderung nach der letzten Eiszeit) entstanden. Sie besitzen eine hohe genetische Anpassung an lokale ökologische Bedingungen wie Klima, Boden und Schadorganismen. Bestände, die nachweislich aus anderen Regionen begründet wurden, sowie gebietsfremde Baumarten (z. B. Douglasie) gelten nicht als autochthon. Einige EU-Mitgliedstaaten nutzen den Begriff „indigen“. Da solches Material nach Deutschland importiert werden darf, muss die Kennzeichnung beibehalten werden. Rechtlich ist „indigen“ weiter gefasst: Es schließt auch Bestände ein, deren Saatgut lediglich aus demselben, oft sehr großräumigen, Herkunftsgebiet stammt.

Definitionen zur Herkunft und Qualität Räumliche Einordnung zur Herkunft: der konkrete Ort, an dem das Ausgangsmaterial (die Bäume) aktuell wächst, bzw. das Herkunftsgebiet, ein größeres Areal mit vergleichbaren ökologischen Bedingungen. Hier weisen die Bestände einer Baumart aufgrund der ähnlichen Lage (auch der Höhenstufe) sehr ähnliche äußere Merkmale oder Erbanlagen auf. Das Bundesministerium legt (mit Einverständnis des Bundesrates) die offiziellen Herkunftsgebiete für Baumarten fest. Diese werden nach Lage und Höhe abgegrenzt und in Karten eingezeichnet. Die Landesbehörden sorgen dafür, dass jedes forstliche Ausgangsmaterial eindeutig dem richtigen Gebiet zugeordnet wird. In der Anlage zu diesem Gesetz ist die Liste der siebenundvierzig Baumarten und künstlichen Hybriden, die der Richtlinie 1999/105/EG unterliegen, angehängt.

Je nachdem, wie intensiv das Material ausgewählt wurde, wird forstliches Vermehrungsgut in vier aufsteigende Qualitätsstufen unterteilt: Quellengesichert: Stammt einfach aus einer Saatgutquelle oder einem Bestand innerhalb eines Herkunftsgebiets. Ausgewählt: Eine Stufe höher, der gesamte Bestand wurde aufgrund seines guten äußeren Erscheinungsbildes (Phänotyp) gezielt ausgewählt. Qualifiziert: eine Individual-Auswahl, das Material stammt von einzeln ausgewählten Elterndistanz-Bäumen (z. B. aus Samenplantagen oder Klonen), die besonders gute Merkmale zeigen. Geprüft: Die höchste Stufe, mit der die Überlegenheit (z. B. Wachstum oder Resistenz) durch wissenschaftliche Nachkommenschaftsprüfungen offiziell belegt ist.

Wirtschaftliche Prozesse & Akteure Die Erzeugung umfasst die komplette Kette – von der Ernte und Gewinnung über die Lagerung und Aufbereitung bis hin zur Anzucht der fertigen Pflanzen. Unter das Inverkehrbringen im Sinne des Gesetzes fallen sämtliche gewerbsmäßigen Tätigkeiten, wie das Vorrätighalten, Anbieten, Verkaufen sowie das Abgeben und Liefern von forstlichem Vermehrungsgut. Dies schließt ausdrücklich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen ein (z. B. Lohnanzucht, Ernte- oder Pflanzverträge). Maßgeblich ist der Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Die gewerblichen Tätigkeiten unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des FoVG. Bereits die Anzucht in einer Baumschule oder die Weiterverarbeitung von Saatgut gilt rechtlich als Inverkehrbringen. Es darf nur Saat- und Pflanzgut aus offiziell zugelassenen Beständen in den Verkehr gebracht werden. Die Ernte von forstlichem Vermehrungsgut im eigenen Wald zur ausschließlichen Eigenverwendung ist vom FoVG befreit. Das gilt für den Verkauf ebenso wie für das bloße Anbieten oder Liefern (auch innerhalb der EU). Forstliches Vermehrungsgut darf nur zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder legal in die Europäische Union eingeführt worden sein. Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.

Die Begriffe Einfuhr und Ausfuhr werden benutzt, wenn die Grenze der EU überschritten wird. Einfuhr kommt aus einem Drittland herein, Ausfuhr geht in ein Drittland hinaus.

Die rechtlichen Bezeichnungen Forstsamenbetriebe und Forstpflanzenbetriebe sind anzuwenden für jeden (egal ob Einzelperson oder Firma), der gewerblich und steuerlich eigenständig mit forstlichem Vermehrungsgut arbeitet, also erzeugt, handelt, importiert oder exportiert.

Zulassung von forstlichem Saatgut und Pflanzen