Die Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (kurz: Produkthaftungsrichtlinie der EU; engl.: Product Liability Directive - PLD) ist eine EU-Richtlinie die gewährleistet, dass eine Person, die einen Schaden erlitten hat, Schadenersatz geltend machen kann, indem sie den Fehler und den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweist, unabhängig davon, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 aktualisiert die Produkthaftungsvorschriften der Europäischen Union (EU), um neuen Technologien Rechnung zu tragen und einen besseren Schutz für Opfer sowie mehr Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten. Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält die Richtlinie Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Sie tritt am 8. Dezember 2024 in Kraft und hebt die vorhergehende Richtlinie 85/374/EWG auf. Die Richtlinie 85/374/EWG gilt weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden (Bestandsschutz).

Die neue Richtlinie passt die bestehenden Haftungsvorschriften an die neuen Technologien, wie alle Arten von Software, einschließlich Anwendungen und KI-Systeme sowie Software-Updates und -Upgrades. Der Hersteller haftet für Fehler, die durch das kontinuierliche Lernen eines KI-Systems auftreten können. Somit kann eine Person die durch einen Verstoß gegen die Verordnung über künstliche Intelligenz einen Schaden erlitten hat, Schadensersatz geltend machen. Ferner stellt die Richtlinie sicher, dass es in der EU immer eine haftbare Person gibt, gegen die das Opfer Schadenersatz geltend machen kann, wenn ein Hersteller außerhalb der EU ansässig ist. Es wird festgelegt, dass ein Unternehmen oder eine Person, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert, zum Hersteller des Produkts wird und daher für etwaige Fehler haftbar gemacht werden kann.

Anwendungsbereich Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Ein Produkt ist demnach jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen. Auch „verbundene Dienste“ wie Cloud-Dienste und Daten die unter den Daten-Governance-Rechtsakt fallen, die für die Funktion eines Produkts wesentlich sind, unterliegen der Produkthaftung.

Die Richtlinie gilt nicht für Schäden aus nuklearen Unfällen. Sie gilt auch nicht für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, der sogenannten Open-Source-Software.

Um die Produkthaftung in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren, wird in Artikel 3 Harmonisierungsgrad festgelegt, dass Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichendes nationales Recht aufrecht halten noch führen sie solches ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Erreichung eines anderen Schutzniveaus für Verbraucher und andere natürliche Personen.

Die Richtlinie berührt nicht die Datenschutz-Grundverordnung, die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und die Richtlinie (EU) 2016/680.

Schaden Die Richtlinie gilt nur für folgende Arten von Schäden:

Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit; Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, mit Ausnahmen; Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.

Nach der Produkthaftung haftet ein Hersteller, wenn durch einen Produktfehler Schäden an Körper oder Gesundheit oder anderen Gegenständen als dem Produkt selbst entstehen. Es geht nicht um Fragen der Gewährleistung, also nicht darum, dass ein gekauftes Produkt selbst nicht richtig funktioniert oder kaputtgeht. Die Produkthaftung greift ein, wenn jemand an Körper oder Gesundheit verletzt oder gar getötet wird oder nicht ausschließlich beruflich genutzte Sachen beschädigt werden.

Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen. Verursacht eine Künstliche Intelligenz, zum Beispiel bei der Steuerung autonomer Fahrzeuge, Körper- oder Sachschäden, werden diese künftig von der Produkthaftung erfasst, wenn sie auf einem Produktfehler beruhen.

Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften. Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten.

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. So soll etwa der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Zudem müssen Unternehmen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen (Beweislastumkehr).

Fehlerhaftigkeit Bei der Beurteilung das ein Produkt fehlerhaft ist, gilt unter anderem:

wenn der einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen der Aufmachung und der Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung und der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung; des vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des Produkts; der spezifischen Bedürfnisse der Gruppe von Nutzern, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist; der vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden, einschließlich durch eine Verbindung mit dem Produkt; Produktrückrufen oder sonstiger relevanter Eingriffe einer zuständigen Behörde oder eines in Artikel 8 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit; im Falle eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, der Tatsache, dass das Produkt diesen Zweck nicht erfüllt. Als Fehlerarten können Konstruktionsfehler, Produktionsfehler und Instruktionsfehler (Gebrauchsanleitung) gelten. Nach der Rrichtlinie gilt ein Produkt als mangelhaft, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die eine Person von ihm erwarten darf, oder was gesetzlich vorgeschrieben ist.

Ein Produkt ist nicht allein deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil ein besseres Produkt, einschließlich Updates oder Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde.

Schadensersatz Jede Person die durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erlitten hat, kann vor einem nationalen Gericht Klage erheben. Unternehmen haften für ihre fehlerhaften Produkte für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts. Die 10-jährige Verjährungsfrist verlängert sich auf 25 Jahre, wenn die Personenschäden erst nach und nach auftreten (latente Gesundheitsschäden). Personen die einen Schaden erlitten haben, haben drei Jahre Zeit, um vor einem nationalen Gericht eine Entschädigungsklage zu erheben.

Weitere Regelungen Sowohl der Kläger als auch der Beklagte in einem Produkthaftungsgerichtsverfahren können Zugang zu Beweismitteln beantragen, sofern dies verhältnismäßig und für den Fall erforderlich ist. Um Transparenz zu gewährleisten, sind die nationalen Obersten Gerichte und Berufungsgerichte verpflichtet, ihre Urteile über Produkthaftungsfälle zu veröffentlichen. Die Kommission wird eine EU-Datenbank einrichten, um diese Entscheidungen für Angehörige der Rechtsberufe, Wissenschaftler und die breite Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen. Um zu erfahren, wer die in der EU ansässige haftbare Partei ist, kann der Geschädigte diese Informationen beim Händler des fehlerhaften Produkts anfordern.

Konsequenzen im Produktlebenszyklus Durch die Ausweitung der Haftung auf den kompletten Produktlebenszyklus ist bei der Produktentwicklung und -beobachtung ein effizientes Product-Lifecycle-Management nötig. Hierbei kommt der technischen Dokumentation eine entscheidende Rolle zu. Nur durch eine vollständige interne und externe Dokumentation kann der Hersteller nachweisen, dass ihm im eventuellen Haftungsfall kein Verschulden trifft. Bereits in der frühen Phase der Produktentwicklung sollte eine strukturierte technische und rechtliche Projektdokumentation etabliert werden, die u. a. die Versionsstände von Hard- und Software, interne Tests mit bekannten Einschränkungen und Risikobewertungen, die verwendeten externen Komponenten – insbesondere Open-Source-Software – sowie eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten für einzelne Systembestandteile umfasst.

Dazu müssen Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister (Lager-, Verpackungs- und Versanddienstleister) die für das Produkt gültigen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen kennen. Hier ist die jeweilige Rolle und die dazu geltenden Verpflichtungen benannt, wie z. B. bei der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit für die allgemeine Produktsicherheit.

Umsetzung Wie bei EU-Richtlinien üblich, wird die Richtlinie in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU in verschiedenen Gesetzen umgesetzt.

Deutschland In Deutschland soll die EU-Richtlinie durch das Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts umgesetzt werden. Dazu wird das vorhandene Produkthaftungsgesetz (Deutschland) neu erlassen. Dafür hat die Bundesregierung am 11. September 2025 einen Referentenentwurf zur Abstimmung vorgelegt. Nach Stellungnahmen der Verbände wurde der Gesetzentwurf in das Parlamentarische Verfahren gegeben. Ein abschließendes Gesetz steht, Stand März 2026, noch aus.

Österreich In Österreich wird die Richtlinie zur Änderung des Produkthaftungsrechts (PHR) führen. Es ist davon auszugehen, dass der bisherige Stand der Technik durch ein weiter gefasstes Sicherheitsverständnis abgelöst wird, das auch digitale Integrität und Cybersicherheit einbezieht.

Weblinks Haftung für fehlerhafte Produkte Webseite der EU Einzelnachweise

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